Landtag Hessen: Anhörung „Freie WLAN-Hotspots in Hessen“ (12.11.2015)

Der Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung des Hessischen Landtags wird am 12.11.2015 um 13:00h eine Anhörung zum Thema „Freie WLAN-Hotspots in Hessen“ durchführen, zu der eine Vielzahl an Verbänden, Interessenvertretern und Sachverständigen eingeladen worden sind

Grundlage ist ein Antrag der hessischen SPD-Fraktion (LT-Drs. 19/900, PDF) vom 28.04.2015 mit folgendem Inhalt:

Der Landtag wolle beschließen:

1. Der Landtag sieht im Ausbau von öffentlichen drahtlosen lokalen Netzwerken (WLAN- Hotspots) einen wichtigen Beitrag für die wirtschaftliche und touristische, aber auch gesellschaftliche Entwicklung Hessens.

2. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, den Zugang zu öffentlichen drahtlosen lokalen Netzwerken in Hessen zu unterstützen und zu fördern.

3. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene für eine rechtssichere Novellierung des Telemediengesetzes einzusetzen, indem die Haftungsbeschränkung für Access-Provider nach §8 Telemediengesetz auf alle Betreiber unabhängig von ihrem jeweiligen institutionellen und organisatorischen Hintergrund erweitert wird.

4. Der Landtag sieht die Gefahr für mögliche Rechtsverletzungen der Nutzer bei jeder Betreiberform (kommerziell, öffentlich oder privat) gleichermaßen gegeben und dies muss demnach einheitlich geregelt sein.

5. Der Landtag beschließt, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Landtages und auch in der unmittelbaren öffentlichen Umgebung des Landtages WLAN-Hotspots eingerichtet werden.

Die eingeladenen Verbände, Interessenvertreter und Sachverständigen sind gebeten, vorab eine schriftliche Stellungnahme zu erstellen, die dann u.a. auf der Homepage des Landtags Hessen veröffentlicht werden soll. Die Autoren sind ebenfalls eingeladen und werden eine Stellungnahme abgeben. Diese wird anschließend hier veröffentlicht werden.

Die Neuregelung der Störerhaftung für öffentliche WLANs – Eine Analyse des TMG-RefE v. 11.3.2015, CR 2015, 298

Im aktuellen Heft der Zeitschrift Computer und Recht (CR, Heft Nr. 5, S. 298-306) ist unser Beitrag mit dem Titel „Die Neuregelung der Störerhaftung für öffentliche WLANs – Eine Analyse des TMG-RefE v. 11.3.2015“ erschienen, der sich nach einer Darstellung des Hintergrundes intensiv mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG-RefE) befasst (Gesetzgebungsreport hier). Insbesondere werden im Beitrag die Begrifflichkeiten, Folgen, Voraussetzungen und Schwierigkeiten (z.B. Verschlüsselung) des Entwurfs dargestellt (s. dazu auch schon bei Offene Netze und Recht hier und hier).

Viel Unsicherheit dürfte dabei die Auslegung der Begrifflichkeiten des TMG-RefE nach sich ziehen. Insbesondere die Berichterstattung hat viel Durcheinander produziert. Dem ist das Bundeswirtschaftsministerium mit einer FAQ entgegen getreten. Diese Gemengelage soll im Beitrag aufgearbeitet werden.

Aus dem Beitrag (CR 2015, 298):

Die Verbreitung von breitbandigen Internetzugängen und deren Verfügbarkeit haben nach den Verlautbarungen der Bundesregierung höchste Priorität. Die Anzahl der öffentlichen WLAN-Hotspots nimmt jedoch nur schleppend zu und Deutschland hängt im internationalen Vergleich weit hinterher. Als Ursache hierfür wird neben den regulatorischen Anforderungen seit langer Zeit eine bestehende Rechtsunsicherheit beim Betrieb öffentlicher WLANs identifiziert. Dies veranlasste die große Koalition schon bei den Koalitionsverhandlungen dazu, die Notwendigkeit einer Regelung festzuschreiben. Inzwischen liegt der endabgestimmte Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG-RefE) vor, der kurz darauf vielfach und teilweise heftig kritisiert worden ist. Der folgende Beitrag stellt zunächst kursorisch den Hintergrund dar (I.), analysiert anschließend den Referentenentwurf und dessen Folgen (II.), beleuchtet die europarechtliche Dimension (III.) und zuletzt die Reaktionen auf den Referentenentwurf (IV.). Auf die im Referentenentwurf enthaltenen Änderungen der Haftung für Host Provider nach § 10 TMG geht der vorliegende Beitrag nicht ein.

 

I.               Hintergrund

Es ist bereits vielfach darüber berichtet worden, dass Deutschland bei der Verbreitung von Breitband allgemein und speziell von öffentlichen WLANs im internationalen Vergleich deutlich hinterherhinkt.[1] Gerade einmal rund 15.000 freie, öffentliche WLAN-Hotspots stehen in Deutschland zur Verfügung, das entspricht einer Quote von rund 1,9 Hotspots pro 10.000 Einwohner. Südkorea weist bspw. eine Quote von über 37 WLAN-Hotspots pro 10.000 Einwohner auf.[2] Die wesentliche Ursache hierfür ist bereits häufig dargestellt worden: Die bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Haftung des Betreibers für die Handlungen seiner Nutzer, zurückgehend auf verschiedene Gerichtsurteile.[3] Keine Rolle spielte allerdings bei diesen Entscheidungen jeweils die Haftungsprivilegierung in § 8 TMG, wonach derjenige, der Nutzern den Zugang zum Internet ermöglicht, für Handlungen seiner Nutzer nicht haften soll. Dass § 8 TMG dem Grunde nach Anwendung auch auf WLANs findet, war in der Literatur nie umstritten.[4] Problematisch ist aber, welche Prüfungs- und Überwachungspflichten der Betreiber zu erfüllen hat.[5]

 

1.     Die Diskussion um Haftung bei und Förderung von öffentlichen WLANs

Die juristische Diskussion um die Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers eines WLAN-Hotspots begann mit der ersten Entscheidung des LG Hamburg aus dem Jahr 2006.[6] Die Politik griff die Thematik auf, nachdem der Digitale Gesellschaft e.V. 2012/2013 …

WLAN und Recht beim „Rechtsbelehrung“-Podcast

Thomas Schwenke und Marcus Richter vom „Rechtsbelehrung“-Podcast haben mit Reto Mantz über offene WLANs, den Referentenentwurf zur Änderung des TMG (dazu eingehend hier, hier, hier und hier) und die (weiterhin virulente) Haftungsproblematik bei offenen WLANs gesprochen. Ergebnis ist dort die Rechtsbelehrung Folge Nr. 23.

Den Podcast können Sie hier, bei rechtsbelehrung.com oder iTunes hören oder herunterladen:

Gewinnspiel

Außerdem: Auf der Webseite des „Rechtsbelehrung“-Podcast wird ein Exemplar des Buchs „WLAN und Recht“ von Thomas Sassenberg und Reto Mantz verlost!

WLAN und Recht

Zusätzlich wird hier im Blog und im Blog Offene Netze und Recht ein weiteres Exemplar verlost. Dafür müssen Sie einfach hier auf der Webseite oder auf www.offenenetze.de einen Kommentar (mit E-Mail-Adresse, die zu anderen Zwecken nicht genutzt und an niemanden weitergegeben werden wird) hinterlassen oder diesen Beitrag auf Twitter teilen (Retweet) und nehmen damit an der Verlosung teil. Teilnahmeschluss ist der 25. Mai 2015.

…2015

Die ersten Tage des Jahres 2015 haben wenig Neuigkeiten zum Thema „WLAN und Recht“ zu Tage gefördert, so dass wir den ersten Blogeintrag des Jahres mit einer isländischen Bier- bzw. Wifi-Werbung beginnen.
icelandDie Themen werden uns dieses Jahr aber sicherlich nicht ausgehen. So wird beispielsweise der EuGH dieses Jahr zu Fragen der Verantwortlichkeit des WLAN-Betreibers entscheiden. Den Vorlagebeschluss des LG München I haben wir in einem Aufsatz in der MMR besprochen, welcher im Februar erscheint. Auch haben der nationale und der europäische Gesetzgeber das Thema WLAN auf der Agenda. So hat die CDU auf ihrem Parteitag entschieden, sich dafür einzusetzen, dass Betreiber von (bestimmten?) öffentlichen WLANs sog. Providern rechtlich gleichgestellt werden. Auch die sog. Single Market Verordnung soll am 12.06.2015 weiter diskutiert werden, wenngleich fraglich ist, welche Inhalte es tatsächlich in die europäische Regelung schaffen werden. Zudem ist für 2015 eine Novellierung des TKG – zumindest im Hinblick auf den sog. Routerzwang – zu erwarten.

Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots, NJW 2014, 3537 – erschienen

Im aktuellen Heft 49/2014 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) ist nun unser Aufsatz „Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots“ erschienen (NJW 2014, 3537-3543).

Der Beitrag befasst sich überblicksartig mit Fragen der Verantwortlichkeit für WLAN-Hotspots und regulatorischen Fragen.

Aus dem Beitrag:

Die Verbreitung von WLAN-Hotspots nimmt stetig zu. Gleichzeitig wird aber häufig die bestehende Rechtslage, namentlich Fragen der Verantwortlichkeit und der regulatorischen Pflichten, als Hemmnis für den Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots angesehen. Im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung ist festgehalten, dass eine Klarstellung zu den Haftungsregelungen für WLAN-Hotspots dringend geboten ist. Ein Entwurf hierfür wurde zunächst noch für August 2014 angekündigt, bisher von der Bundesregierung aber nicht vorgelegt. Zusätzlich diskutiert der europäische Gesetzgeber derzeit einen Verordnungsentwurf, der auch die Verbreitung von WLANs fördern soll. Dieser Beitrag geht überblicksartig auf den Aspekt der Verantwortlichkeit sowie die aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) resultierenden Fragestellungen ein und skizziert die aktuellen Entwicklungen.

I. Hintergrund

1. Regulatorische Anforderungen und Verantwort­lichkeit als Hemmnis?

Einheitlich wird davon ausgegangen, dass zumindest kurz- bis mittelfristig die Anzahl der öffentlichen WLAN-Hotspots weiter zunehmen wird. Grund hierfür ist insbesondere, dass die Mobilfunknetze derzeit nicht in der Lage sind, die entsprechenden Datenmengen aufzunehmen.  Daher sollen – unter dem Stichwort „data offloading“ diskutiert – öffentliche WLANs den Datenverkehr aufnehmen. Dies führt dazu, dass inzwischen in den meisten Hotels und Cafés WLAN-Hotspots zu finden sind und innerstädtische WLANs aufgebaut werden. Auch der Internetzugang in öffentlichen Verkehrsmitteln ist immer wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Verschiedene Netzbetreiber bieten zudem so genanntes WLAN-Sharing an, bei dem technisch der Teilnehmer (als Endkunde) Dritten nicht benötigte Übertragungskapazitäten zur Verfügung stellt und dafür im Gegenzug die Möglichkeit erhält, die weiteren Hotspots des Anbieters bzw. seiner Kunden zu nutzen.  Auch für den Sprachverkehr wird die Anbindung mittels WLAN, wenn auch noch zaghaft, genutzt.

Als Probleme beim Aufbau entsprechender Angebote werden meist Haftungsfragen auf der einen Seite und regulatorische Pflichten auf der anderen Seite angesehen. Dies ist auf Grund der Komplexität gut nachvollziehbar, letztendlich sind die aus beiden Aspekten resultierenden Anforderungen für den Betreiber aber handhabbar. Nichtsdestotrotz beabsichtigen der europäische wie der nationale Gesetzgeber die Förderung des Ausbaus von WLAN-Hotspots durch den Abbau von regulatorischen Hürden. Auf europäischer Ebene wird derzeit ein von der Kommission vorgelegter Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung verschiedener Richtlinien (Single Market-Verordnung) diskutiert, die wesentliche Regelungen für den Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots vorsieht, indem unter anderem für „Nebenbei-Anbieter“ regulatorische Anforderungen abgebaut und das WLAN-Sharing erheblich vereinfacht werden sollen.  Auf nationaler Ebene wurde zunächst ein Gesetzentwurf zur Regelung der Haftungsfragen angekündigt, aber nicht veröffentlicht. Aus Regierungskreisen war zu hören, dass die Neuregelung wohl bis zur für 2015 angedachten Novelle des TKG zurückgestellt werden soll. …

Die Beschlüsse des 70. Deutschen Juristentags zu WLANs, Websperren und Warnhinweisen

Der 70. Deutsche Juristentag fand dieses Jahr vom 16.-19.9.2014 in Hannover statt. Im Rahmen der Abteilung Urheberrecht wurde u.a. über technische Entwicklungen und deren Folgen für das Urheberrecht diskutiert. Die einzelnen Abteilungen des Deutschen Juristentags haben dabei wieder Vorschläge diskutiert, Empfehlungen abgegeben und Anstöße für gesetzgeberisches Handeln geliefert.

In diesem Jahr wurde dabei auch die Haftung bei WLANs adressiert, außerdem, ob Access Provider zur Einrichtung von Websperren oder dem Versand von Warnhinweisen verpflichtet werden können sollen.

Unter dem Punkt Haftung von Intermediären findet sich u.a. der folgende Beschluss zu WLANs:

22. Bei Bereitstellung eines öffentlichen W-LAN-Zugangs sollten nur eng begrenzte Schutzpflichten bestehen. angenommen 34:5:6

Unter dem Punkt Rechtsdurchsetzung wiederum finden sich u.a. die nachfolgenden Beschlüsse mit potentiellen Auswirkungen für die Betreiber von WLANs:

25. Zugangsvermittler sollten auf Anforderung eines Rechteinhabers verpflichtet sein, einen standardisierten Warnhinweis per E-Mail an Nutzer zu versenden, die das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte verletzt haben. Erst wenn ein solcher Warnhinweis ergangen ist, besteht gegenüber Privatpersonen, die erstmals ein geschütztes Recht verletzen, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung. angenommen 30:8:7
26. Es sollte eine gesetzliche Grundlage für richterliche Verfügungen geschaffen werden, mit denen Zugangsvermittlern unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit konkrete Maßnahmen zur Sperrung einer Website mit ganz oder vorwiegend rechtsverletzenden Inhalten aufgegeben werden können. angenommen 37:7:1

12.9.2014, 16h: Vortrag DSRI-Herbstakademie, Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots

Wie bereits angekündigt, werden wir auf der 15. DSRI-Herbstakademie an der Universität Mainz unter dem Titel „BIG DATA & Co – Neue Herausforderungen für das Informationsrecht“ einen Vortrag mit dem Titel „Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots“ halten. Als Termin steht nun der Freitag, 12.9.2014, 16:00h, im Panel 2B „Internetrecht“ unter Moderation von Frau RAin Kathrin Schürmann fest. Wir laden alle Teilnehmer herzlich ein, sich mit uns der vertraglichen Seite von Einschränkungen bei Internetzugängen zu widmen.

 

Abstract des Vortrages

Der Vortrag und die Zusammenfassung im Tagungsband beschäftigen sich mit der Frage, inwieweit es zulässig ist, nur einen Teil der über einen Internetzugang verfügbaren Dienste anzubieten. Kann der Nutzer per se davon ausgehen, dass er auch File-Sharing-Dienste nutzen, E-Mails versenden und seinen VPN-Client einsetzen kann? Oder reicht es aus, wenn lediglich das Surfen im Internet ermöglicht wird?

Die Darstellung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen erfolgt beispielhaft anhand von WLAN-Hotspots. Gerade Anbieter von entgeltfreien WLAN-Angeboten haben ein möglicherweise berechtigtes Interesse daran, sowohl das Haftungsrisiko als auch das Datenvolumen zu beschränken bzw. überschaubar zu halten. In der Praxis gehen die Anbieter daher dazu über, dass die für File-Sharing, Voice-over-IP und/oder zum Versand von E-Mails genutzten Ports gesperrt werden. Denkbar ist aber auch, dass das Angebot auf das bloße Surfen im Internet beschränkt wird.

Kern des Vortrags ist die Frage, wie ein Internetzugang zivilrechtlich zu behandeln ist, wenn nicht alle Dienste zur Verfügung stehen. Es wird dargestellt, welche Leistungen ein Internetzugang umfassen muss, ob die Leistungen der AGB-Kontrolle unterliegen und welche Anforderungen an die Transparenz einzuhalten sind. Dabei wird zunächst kurz auf die angedachten Regelungen zur Netzneutralität eingegangen. Insbesondere wird die in Art. 23 Abs. 1 Single Market Verordnung-E vorgesehene Regelung vorgestellt.[1] Zusätzlich wird aufgezeigt, welche vertraglichen Informationspflichten der Betreiber eines WLAN-Hotspots nach § 43a TKG erfüllen muss.

[1] COM (2013) 627 final.

 

 

Bild: Sinistra Ecologia LibertàCC BY 2.0

Interview bei NerdFON zum Thema „WLAN und Störerhaftung“

Ankündigung: Dr. Reto Mantz wird heute abend, ab 20h, ein Interview rund um das Thema „WLAN und Störerhaftung“ im Internetradio/Podcast nerdFON von Pascal Kurschildgen geben. Das Interview kann live per Stream gehört oder später per Podcast heruntergeladen werden.

Mehr dazu bei Offene Netze und Recht.

BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12: BearShare – (Keine) Auswirkungen für WLAN-Hotspots

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Januar zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers für die Handlungen vom Familienmitgliedern über das heimische WLAN entschieden (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, Volltext). Die Urteilsgründe sind aber kürzlich erschienen.

1. Fall

In dem Fall ging es um eine ähnliche Konstellation wie schon Ende 2012 in der Morpheus-Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) und um einen anderen Fall als BGH „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565). Diese letzten beiden Entscheidungen führt der BGH nun fort.

Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses. U.a. hatte sein volljähriger Stiefsohn Zugriff über das heimische, gesicherte WLAN hierauf und damit auch auf das Internet. Über den Anschluss wurde mittels der Filesharing-Software BearShare eine Urheberrechtsverletzung begangen. Der verletzte Rechteinhaber mahnte den Beklagten als Anschlussinhaber ab, verlangte Schadensersatz, Unterlassen und Abmahnkosten und erhob anschließend Klage. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Rechtsverletzung durch seinen Sohn begangen worden sei.

Der BGH wies die Klage ab. Er argumentierte, dass der Anschlussinhaber seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe. Eine Pflicht zur Belehrung des Stiefsohnes habe der Anschlussinhaber nicht gehabt.

2. Folgerungen für WLAN-Hotspots?

Für den Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots hält das Urteil wenig Neues bereit. Hervorzuheben ist nur, dass der BGH noch einmal klargestellt hat, dass den Anschlussinhaber keine Beweislast im Hinblick auf die Mitnutzung des WLANs durch Dritte trifft, sondern eben nur eine sekundäre Darlegungs- und damit Erschütterungslast (dazu im Buch Rn. 248).

Im Hinblick auf die Frage nach der Störerhaftung des Betreibers eines öffentlichen WLAN-Hotspots ergeben sich keine Neuerungen. Der BGH hat dies ausdrücklich offen gelassen. Weiterhin fehlt es daher an einer letztinstanzlichen Entscheidung zu dieser Frage. Die bisherige Instanzrechtsprechung zeigt aber deutlich, dass eine Haftung des Betreibers eines WLANs aufgrund § 8 TMG und der Frage der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Überwachungspflichten praktisch ausgeschlossen ist (eingehend im Buch Rn. 223 ff.).

Eine eingehendere Analyse finden Sie im Blog Offene Netze und Recht.

3. Hinweis in eigener Sache

Es ist zwischenzeitig die Frage gestellt worden, ob das Urteil des BGH die Aktualität des Buchs „WLAN und Recht“ beeinflusst. Dies ist nicht der Fall. Das Urteil BGH BearShare ist im Buch WLAN und Recht – anhand der Pressemitteilung des BGH vom 8.1.2014 – eingearbeitet worden. Außerdem hat das Urteil die darin enthaltenen Ausführungen bestätigt.

 

Beitrag „Hotspot-Risiken – Rechtsprechung, Haftungsfragen, regulatorische Pflichten“ im Digital Insider

In der Juni-Ausgabe der Zeitschrift Digital Insider ist unser kurzer Beitrag mit dem Titel „Hotspot-Risiken – Rechtsprechung, Haftungsfragen, regulatorische Pflichten: Was beim WLAN-Betrieb zu beachten ist“ erschienen.

Der Beitrag behandelt – überblicks- bzw. schlaglichtartig – diejenigen rechtlichen Fragen, die sich bei Aufbau und Betrieb eines WLAN-Hotspots ergeben können, und stellt das Buch „WLAN und Recht“ kurz vor.