Der am 19.09.2013 von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf zur Single Market-Verordnung, welche u.a. auch den Aufbau von WLAN-Hotspots fördern sollte, liegt erst einmal auf Eis. Zwar wird die italienische Ratspräsidentschaft Mitte November noch einen Fortschrittsbericht vorlegen, eine Einigung über den Inhalt wird es unter der italienischen Ratspräsidentschaft wohl nicht mehr geben. Der Fokus einer Neuregelung liegt derzeit auf den Themenbereichen EU-Roaming und Netzneutralität, wobei auch eine Verabschiedung als Richtlinie wieder im Gespräch ist. Insofern ist wohl derzeit zu erwarten, dass (zumindest kurzfristig) von einer Regelung der „WLAN-Themen“ gänzlich abgesehen wird.
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Neues Handbuch über staatliche Beihilfen für den Breitbandausbau in der EU
Bereits am 08.05.2014 hat die Europäische Kommission ein neues Handbuch über staatliche Beihilfen für den Breitbandausbau in der Europäischen Union veröffentlicht. Das Handbuch beruht auf den Leitlinien der Kommission über staatliche Beihilfen für den Breitbandausbau, welche im Dezember 2012 veröffentlicht wurden. Es soll der öffentlichen Hand, insbesondere den örtlichen Behörden, dabei helfen, die öffentlichen Mittel für den Breitbandausbau angemessen zu nutzen.
Am Rand hat sich die Kommission dabei auch mit WLANs beschäftigt. Welche Funktion WLANs beim Breitbandausbau zukommen soll, wird bereits aus der anschaulichen Informationsgrafik der Kommission deutlich. WLANs eignen sich danach primär dazu, dass kleinteilige Gebiete (einzelne Häuser) erschlossen werden. In dem Handbuch wird WLAN – neben WiMAX – als eine von zwei typischen drahtlosen Zugangstechnologien dargestellt. Den Einsatzzweck von WLAN beschreibt wik Consult, Ersteller der Studie, auf Seite 68 wie folgt:
„WLAN rests on an access point serving as a central base station to connect endcustomers in an area with a radius of approximately 30 – 100 m as a shared medium. The “feasible” distance between end-customer and access point depends on the specific local circumstances, e.g. regarding line of sight, indoor conditions, and construction materials. Depending on the specific standard used WLAN theoretically is able to reach a bandwidth between 2 Mbps and appr. 300 Mbps; in practice, bandwidths are nearly half the size. Implementing WLAN technology is rather cheap, however, it cannot offer homogenous access speeds and a dedicated Quality of Service to the end-customers connected. It is fair to state that WLAN is an access technology ideally suited for hot spots like universities, libraries, railway stations, trains, airports and planes, restaurants and event locations, where nomadic end-customers stay for a while (because they are waiting, travelling, …) and can use their terminal systems.”
Die geplante Single Telecom Market-Verordnung der EU und WLAN
Der Rechtsrahmen für den Aufbau und Betrieb von WLANs könnte sich durch einen Verordnungsentwurf der Europäische Kommission wesentlich ändern. Die EU-Kommission hat am 11.09.2013 den Entwurf einer Verordnung zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents (sog. Single Market-Verordnung) veröffentlicht. Dieser wurde am 3.4.2014 – mit teilweise erheblichen Änderungen – vom Europäischen Parlament angenommen. Ziel des Entwurfes ist es, durch die Förderungen von Informations- und Kommunikationstechnologien die Wettbewerbsfähigkeit Europas wiederherzustellen.
In den Erwägungsgründen ist im Zusammenhang mit WLANs festgehalten, dass alternative frequenzeffiziente drahtlose Breitbandanschlüsse gefördert werden sollen. Hier spricht die Kommission auch das sog. „data offloading“ an und geht damit wohl davon aus, dass die entsprechenden Verkehre zumindest kurzfristig noch nicht über die Mobilfunknetze abgewickelt werden können. Die Kommission sieht die Möglichkeit, die verfügbaren Kapazitäten zur drahtlosen Datenübertragung dadurch zu maximieren, dass Endnutzer ihre Internetzugänge auch Dritten zugänglich machen. Unnötige Beschränkungen, welche einem Teilen des Internetzugangs entgegenstehen, sollen hierfür abgebaut werden. Behörden und Anbieter öffentlicher Dienste, welche über eine WLAN-Infrastruktur verfügen, sollen Bürgern grds. als Nebenleistung die Möglichkeit des Internetzugangs anbieten. Drahtlose Zugangspunkte – gemeint sind wohl auch WLAN-Router – sollen auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung ohne individuelle Erlaubnis oder Baugenehmigung betrieben werden dürfen.
Diese Erwägungen finden sich insb. in Art. 14 und 15 des Single Market-VO-E wieder. So regelt Art. 14 Single Market-VO-E den Zugang zu lokalen Funknetzen. Danach darf die Bereitstellung des Internetzugangs lediglich an eine Allgemeinverfügung geknüpft werden. Sofern der Endnutzer einwilligt, muss es den Internetprovidern möglich sein, den Zugang des jeweiligen Endenutzers auch weiteren Dritten zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Endnutzers, anderen Endnutzern gegenseitig oder generell einen Zugang zu gewähren, darf durch den Provider nicht einseitig beschränkt werden. Öffentliche Behörden müssen den Zugang zu lokalen Funknetzen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Art. 15 Single Market-VO-E regelt die Einrichtung und den Betrieb von WLANs auf der Grundlage einer Allgemeinverordnung.