Wie bereits angekündigt, werden wir auf der 15. DSRI-Herbstakademie an der Universität Mainz unter dem Titel „BIG DATA & Co – Neue Herausforderungen für das Informationsrecht“ einen Vortrag mit dem Titel „Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots“ halten. Als Termin steht nun der Freitag, 12.9.2014, 16:00h, im Panel 2B „Internetrecht“ unter Moderation von Frau RAin Kathrin Schürmann fest. Wir laden alle Teilnehmer herzlich ein, sich mit uns der vertraglichen Seite von Einschränkungen bei Internetzugängen zu widmen.
Abstract des Vortrages
Der Vortrag und die Zusammenfassung im Tagungsband beschäftigen sich mit der Frage, inwieweit es zulässig ist, nur einen Teil der über einen Internetzugang verfügbaren Dienste anzubieten. Kann der Nutzer per se davon ausgehen, dass er auch File-Sharing-Dienste nutzen, E-Mails versenden und seinen VPN-Client einsetzen kann? Oder reicht es aus, wenn lediglich das Surfen im Internet ermöglicht wird?
Die Darstellung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen erfolgt beispielhaft anhand von WLAN-Hotspots. Gerade Anbieter von entgeltfreien WLAN-Angeboten haben ein möglicherweise berechtigtes Interesse daran, sowohl das Haftungsrisiko als auch das Datenvolumen zu beschränken bzw. überschaubar zu halten. In der Praxis gehen die Anbieter daher dazu über, dass die für File-Sharing, Voice-over-IP und/oder zum Versand von E-Mails genutzten Ports gesperrt werden. Denkbar ist aber auch, dass das Angebot auf das bloße Surfen im Internet beschränkt wird.
Kern des Vortrags ist die Frage, wie ein Internetzugang zivilrechtlich zu behandeln ist, wenn nicht alle Dienste zur Verfügung stehen. Es wird dargestellt, welche Leistungen ein Internetzugang umfassen muss, ob die Leistungen der AGB-Kontrolle unterliegen und welche Anforderungen an die Transparenz einzuhalten sind. Dabei wird zunächst kurz auf die angedachten Regelungen zur Netzneutralität eingegangen. Insbesondere wird die in Art. 23 Abs. 1 Single Market Verordnung-E vorgesehene Regelung vorgestellt.[1] Zusätzlich wird aufgezeigt, welche vertraglichen Informationspflichten der Betreiber eines WLAN-Hotspots nach § 43a TKG erfüllen muss.
[1] COM (2013) 627 final.
Bild: Sinistra Ecologia Libertà – CC BY 2.0