Die Neuregelung der Störerhaftung für öffentliche WLANs – Eine Analyse des TMG-RefE v. 11.3.2015, CR 2015, 298

Im aktuellen Heft der Zeitschrift Computer und Recht (CR, Heft Nr. 5, S. 298-306) ist unser Beitrag mit dem Titel „Die Neuregelung der Störerhaftung für öffentliche WLANs – Eine Analyse des TMG-RefE v. 11.3.2015“ erschienen, der sich nach einer Darstellung des Hintergrundes intensiv mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG-RefE) befasst (Gesetzgebungsreport hier). Insbesondere werden im Beitrag die Begrifflichkeiten, Folgen, Voraussetzungen und Schwierigkeiten (z.B. Verschlüsselung) des Entwurfs dargestellt (s. dazu auch schon bei Offene Netze und Recht hier und hier).

Viel Unsicherheit dürfte dabei die Auslegung der Begrifflichkeiten des TMG-RefE nach sich ziehen. Insbesondere die Berichterstattung hat viel Durcheinander produziert. Dem ist das Bundeswirtschaftsministerium mit einer FAQ entgegen getreten. Diese Gemengelage soll im Beitrag aufgearbeitet werden.

Aus dem Beitrag (CR 2015, 298):

Die Verbreitung von breitbandigen Internetzugängen und deren Verfügbarkeit haben nach den Verlautbarungen der Bundesregierung höchste Priorität. Die Anzahl der öffentlichen WLAN-Hotspots nimmt jedoch nur schleppend zu und Deutschland hängt im internationalen Vergleich weit hinterher. Als Ursache hierfür wird neben den regulatorischen Anforderungen seit langer Zeit eine bestehende Rechtsunsicherheit beim Betrieb öffentlicher WLANs identifiziert. Dies veranlasste die große Koalition schon bei den Koalitionsverhandlungen dazu, die Notwendigkeit einer Regelung festzuschreiben. Inzwischen liegt der endabgestimmte Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG-RefE) vor, der kurz darauf vielfach und teilweise heftig kritisiert worden ist. Der folgende Beitrag stellt zunächst kursorisch den Hintergrund dar (I.), analysiert anschließend den Referentenentwurf und dessen Folgen (II.), beleuchtet die europarechtliche Dimension (III.) und zuletzt die Reaktionen auf den Referentenentwurf (IV.). Auf die im Referentenentwurf enthaltenen Änderungen der Haftung für Host Provider nach § 10 TMG geht der vorliegende Beitrag nicht ein.

 

I.               Hintergrund

Es ist bereits vielfach darüber berichtet worden, dass Deutschland bei der Verbreitung von Breitband allgemein und speziell von öffentlichen WLANs im internationalen Vergleich deutlich hinterherhinkt.[1] Gerade einmal rund 15.000 freie, öffentliche WLAN-Hotspots stehen in Deutschland zur Verfügung, das entspricht einer Quote von rund 1,9 Hotspots pro 10.000 Einwohner. Südkorea weist bspw. eine Quote von über 37 WLAN-Hotspots pro 10.000 Einwohner auf.[2] Die wesentliche Ursache hierfür ist bereits häufig dargestellt worden: Die bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Haftung des Betreibers für die Handlungen seiner Nutzer, zurückgehend auf verschiedene Gerichtsurteile.[3] Keine Rolle spielte allerdings bei diesen Entscheidungen jeweils die Haftungsprivilegierung in § 8 TMG, wonach derjenige, der Nutzern den Zugang zum Internet ermöglicht, für Handlungen seiner Nutzer nicht haften soll. Dass § 8 TMG dem Grunde nach Anwendung auch auf WLANs findet, war in der Literatur nie umstritten.[4] Problematisch ist aber, welche Prüfungs- und Überwachungspflichten der Betreiber zu erfüllen hat.[5]

 

1.     Die Diskussion um Haftung bei und Förderung von öffentlichen WLANs

Die juristische Diskussion um die Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers eines WLAN-Hotspots begann mit der ersten Entscheidung des LG Hamburg aus dem Jahr 2006.[6] Die Politik griff die Thematik auf, nachdem der Digitale Gesellschaft e.V. 2012/2013 …

Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots, NJW 2014, 3537 – erschienen

Im aktuellen Heft 49/2014 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) ist nun unser Aufsatz „Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots“ erschienen (NJW 2014, 3537-3543).

Der Beitrag befasst sich überblicksartig mit Fragen der Verantwortlichkeit für WLAN-Hotspots und regulatorischen Fragen.

Aus dem Beitrag:

Die Verbreitung von WLAN-Hotspots nimmt stetig zu. Gleichzeitig wird aber häufig die bestehende Rechtslage, namentlich Fragen der Verantwortlichkeit und der regulatorischen Pflichten, als Hemmnis für den Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots angesehen. Im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung ist festgehalten, dass eine Klarstellung zu den Haftungsregelungen für WLAN-Hotspots dringend geboten ist. Ein Entwurf hierfür wurde zunächst noch für August 2014 angekündigt, bisher von der Bundesregierung aber nicht vorgelegt. Zusätzlich diskutiert der europäische Gesetzgeber derzeit einen Verordnungsentwurf, der auch die Verbreitung von WLANs fördern soll. Dieser Beitrag geht überblicksartig auf den Aspekt der Verantwortlichkeit sowie die aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) resultierenden Fragestellungen ein und skizziert die aktuellen Entwicklungen.

I. Hintergrund

1. Regulatorische Anforderungen und Verantwort­lichkeit als Hemmnis?

Einheitlich wird davon ausgegangen, dass zumindest kurz- bis mittelfristig die Anzahl der öffentlichen WLAN-Hotspots weiter zunehmen wird. Grund hierfür ist insbesondere, dass die Mobilfunknetze derzeit nicht in der Lage sind, die entsprechenden Datenmengen aufzunehmen.  Daher sollen – unter dem Stichwort „data offloading“ diskutiert – öffentliche WLANs den Datenverkehr aufnehmen. Dies führt dazu, dass inzwischen in den meisten Hotels und Cafés WLAN-Hotspots zu finden sind und innerstädtische WLANs aufgebaut werden. Auch der Internetzugang in öffentlichen Verkehrsmitteln ist immer wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Verschiedene Netzbetreiber bieten zudem so genanntes WLAN-Sharing an, bei dem technisch der Teilnehmer (als Endkunde) Dritten nicht benötigte Übertragungskapazitäten zur Verfügung stellt und dafür im Gegenzug die Möglichkeit erhält, die weiteren Hotspots des Anbieters bzw. seiner Kunden zu nutzen.  Auch für den Sprachverkehr wird die Anbindung mittels WLAN, wenn auch noch zaghaft, genutzt.

Als Probleme beim Aufbau entsprechender Angebote werden meist Haftungsfragen auf der einen Seite und regulatorische Pflichten auf der anderen Seite angesehen. Dies ist auf Grund der Komplexität gut nachvollziehbar, letztendlich sind die aus beiden Aspekten resultierenden Anforderungen für den Betreiber aber handhabbar. Nichtsdestotrotz beabsichtigen der europäische wie der nationale Gesetzgeber die Förderung des Ausbaus von WLAN-Hotspots durch den Abbau von regulatorischen Hürden. Auf europäischer Ebene wird derzeit ein von der Kommission vorgelegter Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung verschiedener Richtlinien (Single Market-Verordnung) diskutiert, die wesentliche Regelungen für den Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots vorsieht, indem unter anderem für „Nebenbei-Anbieter“ regulatorische Anforderungen abgebaut und das WLAN-Sharing erheblich vereinfacht werden sollen.  Auf nationaler Ebene wurde zunächst ein Gesetzentwurf zur Regelung der Haftungsfragen angekündigt, aber nicht veröffentlicht. Aus Regierungskreisen war zu hören, dass die Neuregelung wohl bis zur für 2015 angedachten Novelle des TKG zurückgestellt werden soll. …

Aufsatz „Der Entwurf der Single Market-Verordnung und lokale Funknetze“ erschienen

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht ist unser Aufsatz „Der Entwurf der Single Market-Verordnung und lokale Funknetze“ erschienen (CR 2014, S. 370 bis 377). Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung verschiedener Richtlinien (sog. Single Market-Verordnung; ursprünglicher Entwurf -COM(2013) 627 final; Synopse mit Änderungen vom 3.4.2014)) beschäftigt sich unter anderem mit lokalen Funknetzen, worunter auch WLANs fallen. Der Verordnungsentwurf enthält weitgehende Regelungen für den Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots, welche bspw. die Anwendbarkeit regulatorischer Pflichten, das WLAN-Sharing und den Betrieb von Hotspots betreffen. Die diesbezüglichen Regelungen hatten wir bereits in einem früheren Blogbeitrag kursorisch vorgestellt. In dem nunmehr erschienen Aufsatz haben wir uns nun mit der Verordnung im Einzelnen beschäftigt und die Auswirkungen auf das nationale Recht untersucht. Hierbei hat sich insbesondere gezeigt, dass es den Regelungen teilweise an der notwendigen Rechtsklarheit fehlt.

Aus dem Beitrag:

Die EU-Kommission hat am 11.9.2013 den Entwurf der sog. Single Market-Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Telekommunikationsmarkts veröffentlicht, der vom Europäischen Parlament am 3.4.2014 mit Änderungen angenommen wurde. Der nachfolgende Beitrag stellt die im Entwurf vorgesehenen Regelungen mit Bezug zum Betrieb von lokalen Funknetzen (WLANs) vor, ordnet diese in das nationale Regelungsregime ein und zeigt die Auswirkungen für Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots auf.

I. Hintergrund

Am 11.9.2013 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung verschiedener Richtlinien vorgelegt, der durch das EU-Parlament am 3.4.2014 – mit teilweise erheblichen Änderungen – angenommen wurde. Der Entwurf dieser sog. Single Market-VO soll zu einem einheitlichen Telekommunikationsbinnenmarkt beitragen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Hintergrund

II. Generelle Gestattung des Aufbaus und Betriebs von sowie der Bereitstellung des Zugangs zu WLANs

III. Einschränkung der telekommunikationsrechtlichen Pflichten für „Nebenbei-Anbieter“ (Art. 14 Abs. 6 Single Market-VO)

1. Unternehmen, Behörde oder sonstige Endnutzer

2. Lokales Funknetz

3. Angebot nicht gewerblich oder lediglich untergeordneter Teil

a. Keine gewerbliche Tätigkeit

b. Untergeordneter Teil der Tätigkeit

c. Ergebnis

4. Folge des eingeschränkten Anwendungsbereichs

5. Haftung von WLAN-Anbietern

IV. Aggregation von Endkundenanschlüssen

1. Grundsätzliche Gestattung der Aggregation (Art. 14 Abs. 2 Single Market-VO)

2. Aggregation nur mit Zustimmung der Endkunden (Art. 14 Abs. 2 Single Market-VO)

3. Wahlrecht der Endnutzer hinsichtlich des WLAN-Zugangs (Art. 14 Abs. 3 lit. a) Single Market-VO)

4. Unzulässigkeit des vertraglichen Verbots der Nutzung durch Dritte (Art. 14 Abs. 3 lit. b) Single Market-VO)

5. Genereller und gegenseitiger Zugang unter Endnutzern (Art. 14 Abs. 3 lit. b) Single Market-VO)

6. WLAN-Sharing durch nichtstaatliche Organisationen und Behörden (Art. 14 Abs. 5 lit. b) Single Market-VO)

7. Keine behördliche Beschränkung des WLAN-Sharings (Art. 14 Abs. 4 Single Market-VO)

IV. Angebot von WLANs durch Behörden (Art. 14 Abs. 5 lit. a) Single Market-VO)

V. Offener Internetzugang und Netzneutralität (Art. 23 Single Market-VO)

VI. Fazit und Ausblick