Am 04.03.2015 hat die Bundesnetzagentur eine Mitteilung (Nr. 149/2015) zur Meldepflicht nach § 6 TKG veröffentlicht. In der Mitteilung wird der Anwendungsbereich für meldepflichtige Telekommunikationsdienste – insbesondere auch im Hinblick auf den Bereich der öffentlichen WLANs – aufgezeigt. Die Behörde geht der Frage nach, wann gewerbliche öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden und unterscheidet hierzu zwischen zwei Konstellationen: In dem Fall, wo ein vorhandener TK-Anschluss genutzt werde, liege kein eigenes Erbringen des Dienstes sondern nur ein Fall des Mitwirkens vor. Eine Meldepflicht bestände daher nicht und es wäre alleine die Diensteanbietereigenschaft nach § 3 Nr. 6 TKG gegeben. Etwas anderes gelte dann, wenn dem „Kunden“ (also Nutzer des WLANs) ein eigener, in der Regel auf eine bestimmte Dauer angelegter, Telekommunikationsanschluss zur selbstständigen Verwendung überlassen wird.
Die Mitteilung, welche nur auf den ersten Blick für Klarheit sorgt, wird für den Bereich des WLANs wesentliche Auswirkungen auf die Meldepraxis haben. Wir werden uns die Ausführungen der Bundesnetzagentur in den nächsten Tagen ausführlich ansehen.