Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in der letzten Woche den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vorgestellt und an die Verbände zur Stellungnahme bis zum 15.08.2014 übersandt.
Klagebefugnis der Verbände bei Datenschutzverstößen
Der inhaltliche Kern des Entwurfs ist die Erweiterung des § 2 UKlaG. Im Entwurfstext wird festgelegt, dass es sich es sich bei den datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Verbraucherschutzgesetze handelt und insofern ein Unterlassungsanspruch seitens der anspruchsberechtigten Stellen, also insb. der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände, besteht. Der Wortlaut des § 2 Ab. 2 Nr. 11 UKlaG-E lautet:
„(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
(…)
11. die Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten.“
Mit der diesbezüglichen Regelung soll den erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen entgegengewirkt werden, welche sich aus Verstößen gegen das Datenschutzrecht beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten ergeben können. Hier sieht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine erhebliche Gefahr, da Verbraucher zunehmend (z.B. bei sozialen Netzwerken) mit ihren personenbezogen Daten „bezahlen“. Erfasst werden sollen von der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG-E alle innerstaatlich geltenden Rechtsvorschriften des Datenschutzrechts. Es handelt sich insofern um Verbraucherschutzgesetze im Sinne des UKlaG, unabhängig davon, ob es sich um datenschutzrechtliche Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union, Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie bereichsspezifische datenschutzrechtliche Vorschriften in anderen Gesetzen oder um Verordnungen handelt. Umfasst ist demnach auch der für WLAN-Anbieter relevante Bereich des telekommunikationsrechtlichen Datenschutzes.
Verbandsklagebefugnis schon zuvor kontrovers diskutiert
Die Frage, ob es eine Verbandsklagebefugnis im Datenschutzrecht geben soll, wird schon länger kontrovers diskutiert und war bspw. Gegenstand des 7. eco MMR Kongresses 2014. Der Gesetzgeber begründet die Notwendigkeit der Verbandsklagebefugnis unter anderem damit, dass eine flächendeckende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden aufgrund der Zahl an Unternehmen und des stetig zunehmenden Umfangs der Datenerhebung nicht möglich sei. Vielmehr würden die Aufsichtsbehörden überwiegend nur anlassbezogen tätig werden können. Nichtsdestotrotz setzt jedoch auch der Anspruch des UKlaG eine Kenntnis von einem rechtswidrigen Handeln voraus, wenngleich der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert wird. Auch stellt sich die Frage, ob es neben dem bestehenden System aus Eigen-, Fremd- und Selbstkontrolle überhaupt einer zusätzlichen Klagebefugnis für die Verbände bedarf. Die durch das UKlaG begründete Zuständigkeit der Landgerichte ist zudem ein Fremdkörper im bisherigen Datenschutzrecht.
Weitere Änderungen – Textform in AGB
Daneben sieht der Gesetzesentwurf Regelungen vor, welche einerseits die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UKlaG erleichtern, gleichzeitig aber auch ein missbräuchliches – insbesondere auf Kosteninteressen basierendes – Vorgehen unterbinden sollen (§ 2b UKlaG-E). Eine für die Praxis wesentliche Änderung ist zudem für das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehen. Die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB soll dahingehend abgeändert werden, dass in AGB keine strengere Form als die Textform für Erklärungen vorgesehen werden kann. Die diesbezügliche Regelung würde für alle im Bereich B2C tätigen Unternehmen erhebliche Folgen haben. Dies würde nicht nur eine Anpassung fast aller AGB erforderlich machen, sondern auch zu einer Überarbeitung unternehmensinterner Prozesse führen.