Meldepflicht für öffentliche WLANs – Amtsblattmitteilung der Bundesnetzagentur

Am 04.03.2015 hat die Bundesnetzagentur eine Mitteilung (Nr. 149/2015) zur Meldepflicht nach § 6 TKG veröffentlicht. In der Mitteilung wird der Anwendungsbereich für meldepflichtige Telekommunikationsdienste – insbesondere auch im Hinblick auf den Bereich der öffentlichen WLANs – aufgezeigt. Die Behörde geht der Frage nach, wann gewerbliche öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden und unterscheidet hierzu zwischen zwei Konstellationen: In dem Fall, wo ein vorhandener TK-Anschluss genutzt werde, liege kein eigenes Erbringen des Dienstes sondern nur ein Fall des Mitwirkens vor. Eine Meldepflicht bestände daher nicht und es wäre alleine die Diensteanbietereigenschaft nach § 3 Nr. 6 TKG gegeben. Etwas anderes gelte dann, wenn dem „Kunden“ (also Nutzer des WLANs) ein eigener, in der Regel auf eine bestimmte Dauer angelegter, Telekommunikationsanschluss zur selbstständigen Verwendung überlassen wird.

Die Mitteilung, welche nur auf den ersten Blick für Klarheit sorgt, wird für den Bereich des WLANs wesentliche Auswirkungen auf die Meldepraxis haben. Wir werden uns die Ausführungen der Bundesnetzagentur in den nächsten Tagen ausführlich ansehen.

…2015

Die ersten Tage des Jahres 2015 haben wenig Neuigkeiten zum Thema „WLAN und Recht“ zu Tage gefördert, so dass wir den ersten Blogeintrag des Jahres mit einer isländischen Bier- bzw. Wifi-Werbung beginnen.
icelandDie Themen werden uns dieses Jahr aber sicherlich nicht ausgehen. So wird beispielsweise der EuGH dieses Jahr zu Fragen der Verantwortlichkeit des WLAN-Betreibers entscheiden. Den Vorlagebeschluss des LG München I haben wir in einem Aufsatz in der MMR besprochen, welcher im Februar erscheint. Auch haben der nationale und der europäische Gesetzgeber das Thema WLAN auf der Agenda. So hat die CDU auf ihrem Parteitag entschieden, sich dafür einzusetzen, dass Betreiber von (bestimmten?) öffentlichen WLANs sog. Providern rechtlich gleichgestellt werden. Auch die sog. Single Market Verordnung soll am 12.06.2015 weiter diskutiert werden, wenngleich fraglich ist, welche Inhalte es tatsächlich in die europäische Regelung schaffen werden. Zudem ist für 2015 eine Novellierung des TKG – zumindest im Hinblick auf den sog. Routerzwang – zu erwarten.

Besprechung in der aktuellen Computer und Recht

Dr. Jochen Notholt (comp/lex) hat das Buch in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht (CR 11/2014, R. 124) besprochen. Über das positive Feedback und den gelobten Praxisbezug freuen wir uns sehr, haben wir beim Verfassen des Werks doch immer wieder darauf geachtet, dass das Buch die beim Aufbau und Betrieb entstehenden Rechtsfragen tatsächlich abbildet.

Auch die Mühe, den regulatorischen Rahmen für die unterschiedlichen Betreibermodelle aufzuzeigen, hat sich gelohnt. So führt Notholt hierzu aus:

Besonders bemerkenswert am Werk „WLAN und Recht“ der Autoren Thomas Sassenberg und Reto Mantz ist, dass die Autoren ihre Darstellung des Themas nicht auf den Aspekt der Haftung für Rechtsverletzungen Dritter beschränken. In der einleitenden technischen Einführung nehmen sie zunächst die wichtige Differenzierung der Betreibermodelle vor, welche in den folgenden rechtlichen Einschätzungen immer wieder bedeutsam wird. Im Anschluss findet man das wesentliche ,Alleinstellungsmerkmal“ des Buchs: Hier behandeln die Verfasser ausführlich die regulatorische Perspektive des WLAN-Betriebs. Diese ergibt sich daraus, dass der WLAN-Betreiber zumindest unter gewissen Umständen als Telekommunikationsanbieter gilt und damit verschiedene Anforderungen des TKG zu erfüllen hat. Dies betrifft insbesondere entgeltpflichtige, aber auch zur Absatzförderung (z.B. in Hotels und in der Gastronomie) betriebene Netze. Welche Anforderungen die Betreiber hier im Detail zu erfüllen haben, nimmt einen bedeutenden Teil des Buchs ein.“

Insofern vielen Dank für das Feedback von dieser Stelle. Auch weiterhin freuen wir uns über Rückmeldungen, Anmerkungen und Kritik zu unserem Buch.

Derzeit keine gesetzliche Regelung zur Störerhaftung, aber kleine TKG-Novelle

Die Bundesregierung hat Bedenken, dass der Oppositionsentwurf zur Regelung der Störerhaftung bei WLANs nicht hinreichend ausgewogen ist und die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt. Die Koalition will insofern zunächst den eigenen Gesetzesentwurf abwarten, womit eine Neuregelung im Rahmen der für 2015 anstehenden TKG-Novelle gemeint sein könnte. Ob, wann und in welchem Umfang es hier konkret zu einer Überarbeitung des nationalen Rechtsrahmens kommt, wird sicherlich auch von dem weiteren Entwicklungen rund um die Telecom Single Market Verordnung abhängen, welche ein wenig ins Stocken geraten ist, wenngleich sich Günther Oettinger weiter um den Digital Single Market bemüht. Umso erstaunlicher ist es, dass das Bundeswirtschaftsministerium noch in diesem Jahr eine Mini-Novelle des TKG auf den Weg bringen will. Diese soll sich ausschließlich mit dem sog. Routerzwang beschäftigen, nachdem dieser nicht in der Transparenzverordnung geregelt wird, und sicherstellen, dass Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit der freien Routerwahl haben. Insoweit sollen klarstellende Regelungen ins FTEG und TKG aufgenommen werden.

Single Market Verordnung liegt auf Eis

Der am 19.09.2013 von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf zur Single Market-Verordnung, welche u.a. auch den Aufbau von WLAN-Hotspots fördern sollte, liegt erst einmal auf Eis. Zwar wird die italienische Ratspräsidentschaft Mitte November noch einen Fortschrittsbericht vorlegen, eine Einigung über den Inhalt wird es unter der italienischen Ratspräsidentschaft wohl nicht mehr geben. Der Fokus einer Neuregelung liegt derzeit auf den Themenbereichen EU-Roaming und Netzneutralität, wobei auch eine Verabschiedung als Richtlinie wieder im Gespräch ist. Insofern ist wohl derzeit zu erwarten, dass (zumindest kurzfristig) von einer Regelung der „WLAN-Themen“ gänzlich abgesehen wird.

Buchbesprechungen von „WLAN und Recht“

Über die Rückmeldungen von Lesern freuen wir uns sehr. Inzwischen sind auch fünf Besprechungen des Buchs erschienen. So wurde das Werk von Rechtsanwalt Christian Kramarz auf seiner Kanzlei-Homepage besprochen. Zwei weitere Online-Rezension haben Dr. Sebastian Brüggemann bei Telemedicus und Christian Stücke bei Die Rezensenten veröffentlicht. Die Redaktion der RDV hat unser Buch in Heft 4/2014 vorgestellt (RDV 2014, S. 225 f.), und in der Zeitschrift Kommunikation & Recht war eine Besprechung von Dr. Gerd Kiparski in der Ausgabe 10/2014 zu finden (K&R 10/2014, S. VI f).

Auszüge aus den Rezensionen haben wir in der Rubrik „Buchbesprechungen“ online gestellt.

Ressortabstimmung des Entwurfs zur TK-Transparenzverordnung

Bereits mit der TKG-Novelle 2011/2012 hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur (BNetzA) mit § 43a Abs. 3 TKG und § 45n TKG die Möglichkeit eröffnet, die vertraglichen Informationspflichten zu konkretisieren bzw. Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz und Kostenkontrolle zu erlassen. Bereits im Mai 2013 hat die Bundesnetzagentur die diesbezüglichen Eckpunkte vorgestellt und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit einer Selbstverpflichtung seitens der Branche erörtert. Der daraufhin erarbeitete Branchenvorschlag war der BNetzA nicht weitreichend genug, so dass es aus Behördensicht einer Regelung im Verordnungswege bedarf. Der diesbezügliche Entwurf wurde nun zur Ressortabstimmung weitergeleitet (§ 45n Abs. 7 TKG), wobei für den Abstimmungsprozess grundsätzlich ein Zeitraum von einem Monat vorgesehen ist.

Durch den Entwurf der TK-Transparenzverordnung, welche in der Langfassung „Verordnung für Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzlicher Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt“ heißt, werden auch für WLANs relevante Regelungen getroffen. Zunächst sieht die Verordnung in § 1 vor, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die einen Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, Verbrauchern und anderen Endnutzern auf deren Verlangen ein Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen müssen. Die diesbezügliche Pflicht würde nach dem Wortlaut auch verschiedene WLAN-Betreibermodelle treffen, wenngleich die Regelungen nur bedingt passen. So zeichnen sich gerade kostenlose WLANs dadurch aus, dass diese den Dienst nach dem Grundsatz „best effort“ erbringen und sich Datenübertragungsraten für den einzelnen Nutzer gerade nicht bestimmen lassen. Auch müsste u.a. dem Nutzer die Möglichkeit angeboten werden, die Datenübertragungsrate zu überprüfen (§ 3 TK-Transparenz-VO-E). Die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Anforderungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 147 Abs. 1 Nr. 7d, Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu € 100.000 geahndet werden kann.

Neben den Informationspflichten findet sich in § 1 Abs. 3 TK-Transparenz-VO-E eine Regelung, welche dem sog. „Routerzwang“ entgegenwirken soll. Für den Fall, dass der jeweilige Telekommunikationsdienst mit einem integrierten Zugangsgerät (Integrated Access Device = „IAD“) gebündelt vermarktet wird, sieht die Verordnung eine erweiterte Informationspflicht vor. Insbesondere sind die Funktionen des Geräts und etwaige Einflüsse auf den Telekommunikationsdienst darzustellen. Verbraucher sollen so bereits im Vorfeld über entsprechende Restriktionen, die Gerätefunktionen sowie deren Auswirkungen auf den gebuchten Telekommunikationsdienst informiert werden.

Sommerpause macht sich bemerkbar …

Dank der Sommerpause gab es in den letzten Tagen nur wenige Neuigkeiten rund um das Thema WLAN. Entsprechend ruhig ist es auch im Blog geworden. Inzwischen wird berichtet, dass die Bunderegierung noch im August einen Gesetzentwurf zur Störerhaftung vorlegen will (vgl. z.B. hier). Der Entwurf ist bisher jedoch noch nicht veröffentlicht worden, so dass sich über die Inhalte nur spekulieren lässt. Auch lässt sich im Moment nicht abschätzen, wie schnell es mit der Single Market-Verordnung weitergeht. Der Verordnungsentwurf soll am 25.09.2014 diskutiert werden.

Über beide Themen werden wir berichten, sobald es greifbare Neuigkeiten gibt. Für den Moment bleibt daher nur, auf gutes Wetter zu hoffen und auf einen netten Beitrag bei netzpolitik.org hinzuweisen, in welchem dargestellt wird, wie eine Katze die Nachbarschaft nach offenen WLANs scannt.

Verbandsklagen zukünftig im Datenschutzrecht?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in der letzten Woche den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vorgestellt und an die Verbände zur Stellungnahme bis zum 15.08.2014 übersandt.

Klagebefugnis der Verbände bei Datenschutzverstößen

Der inhaltliche Kern des Entwurfs ist die Erweiterung des § 2 UKlaG. Im Entwurfstext wird festgelegt, dass es sich es sich bei den datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Verbraucherschutzgesetze handelt und insofern ein Unterlassungsanspruch seitens der anspruchsberechtigten Stellen, also insb. der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände, besteht. Der Wortlaut des § 2 Ab. 2 Nr. 11 UKlaG-E lautet:

„(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

(…)

11. die Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten.“

Mit der diesbezüglichen Regelung soll den erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen entgegengewirkt werden, welche sich aus Verstößen gegen das Datenschutzrecht beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten ergeben können. Hier sieht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine erhebliche Gefahr, da Verbraucher zunehmend (z.B. bei sozialen Netzwerken) mit ihren personenbezogen Daten „bezahlen“. Erfasst werden sollen von der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG-E alle innerstaatlich geltenden Rechtsvorschriften des Datenschutzrechts. Es handelt sich insofern um Verbraucherschutzgesetze im Sinne des UKlaG, unabhängig davon, ob es sich um datenschutzrechtliche Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union, Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie bereichsspezifische datenschutzrechtliche Vorschriften in anderen Gesetzen oder um Verordnungen handelt. Umfasst ist demnach auch der für WLAN-Anbieter relevante Bereich des telekommunikationsrechtlichen Datenschutzes.

Verbandsklagebefugnis schon zuvor kontrovers diskutiert

Die Frage, ob es eine Verbandsklagebefugnis im Datenschutzrecht geben soll, wird schon länger kontrovers diskutiert und war bspw. Gegenstand des 7. eco MMR Kongresses 2014. Der Gesetzgeber begründet die Notwendigkeit der Verbandsklagebefugnis unter anderem damit, dass eine flächendeckende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden aufgrund der Zahl an Unternehmen und des stetig zunehmenden Umfangs der Datenerhebung nicht möglich sei. Vielmehr würden die Aufsichtsbehörden überwiegend nur anlassbezogen tätig werden können. Nichtsdestotrotz setzt jedoch auch der Anspruch des UKlaG eine Kenntnis von einem rechtswidrigen Handeln voraus, wenngleich der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert wird. Auch stellt sich die Frage, ob es neben dem bestehenden System aus Eigen-, Fremd- und Selbstkontrolle überhaupt einer zusätzlichen Klagebefugnis für die Verbände bedarf. Die durch das UKlaG begründete Zuständigkeit der Landgerichte ist zudem ein Fremdkörper im bisherigen Datenschutzrecht.

Weitere Änderungen – Textform in AGB

Daneben sieht der Gesetzesentwurf Regelungen vor, welche einerseits die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UKlaG erleichtern, gleichzeitig aber auch ein missbräuchliches – insbesondere auf Kosteninteressen basierendes – Vorgehen unterbinden sollen (§ 2b UKlaG-E). Eine für die Praxis wesentliche Änderung ist zudem für das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehen. Die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB soll dahingehend abgeändert werden, dass in AGB keine strengere Form als die Textform für Erklärungen vorgesehen werden kann. Die diesbezügliche Regelung würde für alle im Bereich B2C tätigen Unternehmen erhebliche Folgen haben. Dies würde nicht nur eine Anpassung fast aller AGB erforderlich machen, sondern auch zu einer Überarbeitung unternehmensinterner Prozesse führen.

Bundesnetzagentur veröffentlicht Ergebnisse der zweiten Messkampagne

Am 06.06.2014 hat die Bundesnetzagentur die Ergebnisse einer zweiten Messkampagne veröffentlicht und in einer Pressemitteilung über die Ergebnisse informiert. Die Messkampagne bot Endnutzern die Möglichkeit zu kontrollieren, in welchem Umfang die vom Anbieter in Aussicht gestellte und die tatsächliche Datenübertragungsrate voneinander abweichen. Das Ergebnis der Untersuchung der Bundesnetzagentur war, dass zwar weiterhin die in Aussicht gestellten „bis-zu-Geschwindigkeiten“ nicht erreicht werden, gleichwohl aber eine leichte Verbesserung beim Datendurchsatz zu beobachten ist. Eine kritische Würdigung der Pressemitteilung ist bei heise online zu finden.

Die Messungen sind im engen Zusammenhang mit dem aktuellen Entwurf einer Transparenzverordnung (Transparenz-VO-E) zu sehen, welche auf § 43a Abs. 2 TKG bzw. § 45n TKG gestützt wird. Sollte die Transparenz-VO entsprechend umgesetzt werden, können sich zukünftig auch Auswirkungen für Betreiber von WLAN-Hotspots ergeben. Dies betrifft beispielsweise das von den Betreibern zu erstellende Produktinformationsblatt (§ 1 Abs. 2 Transparenz-VO-E) oder eine Pflicht zur Überprüfung von Datenübertragungsraten (§ 3 Abs. 2 Transparenz-VO-E), sofern man das Merkmal des Anschlusses auch bei WLANs bejaht.