Die Neuregelung der Störerhaftung für öffentliche WLANs – Eine Analyse des TMG-RefE v. 11.3.2015, CR 2015, 298

Im aktuellen Heft der Zeitschrift Computer und Recht (CR, Heft Nr. 5, S. 298-306) ist unser Beitrag mit dem Titel „Die Neuregelung der Störerhaftung für öffentliche WLANs – Eine Analyse des TMG-RefE v. 11.3.2015“ erschienen, der sich nach einer Darstellung des Hintergrundes intensiv mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG-RefE) befasst (Gesetzgebungsreport hier). Insbesondere werden im Beitrag die Begrifflichkeiten, Folgen, Voraussetzungen und Schwierigkeiten (z.B. Verschlüsselung) des Entwurfs dargestellt (s. dazu auch schon bei Offene Netze und Recht hier und hier).

Viel Unsicherheit dürfte dabei die Auslegung der Begrifflichkeiten des TMG-RefE nach sich ziehen. Insbesondere die Berichterstattung hat viel Durcheinander produziert. Dem ist das Bundeswirtschaftsministerium mit einer FAQ entgegen getreten. Diese Gemengelage soll im Beitrag aufgearbeitet werden.

Aus dem Beitrag (CR 2015, 298):

Die Verbreitung von breitbandigen Internetzugängen und deren Verfügbarkeit haben nach den Verlautbarungen der Bundesregierung höchste Priorität. Die Anzahl der öffentlichen WLAN-Hotspots nimmt jedoch nur schleppend zu und Deutschland hängt im internationalen Vergleich weit hinterher. Als Ursache hierfür wird neben den regulatorischen Anforderungen seit langer Zeit eine bestehende Rechtsunsicherheit beim Betrieb öffentlicher WLANs identifiziert. Dies veranlasste die große Koalition schon bei den Koalitionsverhandlungen dazu, die Notwendigkeit einer Regelung festzuschreiben. Inzwischen liegt der endabgestimmte Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG-RefE) vor, der kurz darauf vielfach und teilweise heftig kritisiert worden ist. Der folgende Beitrag stellt zunächst kursorisch den Hintergrund dar (I.), analysiert anschließend den Referentenentwurf und dessen Folgen (II.), beleuchtet die europarechtliche Dimension (III.) und zuletzt die Reaktionen auf den Referentenentwurf (IV.). Auf die im Referentenentwurf enthaltenen Änderungen der Haftung für Host Provider nach § 10 TMG geht der vorliegende Beitrag nicht ein.

 

I.               Hintergrund

Es ist bereits vielfach darüber berichtet worden, dass Deutschland bei der Verbreitung von Breitband allgemein und speziell von öffentlichen WLANs im internationalen Vergleich deutlich hinterherhinkt.[1] Gerade einmal rund 15.000 freie, öffentliche WLAN-Hotspots stehen in Deutschland zur Verfügung, das entspricht einer Quote von rund 1,9 Hotspots pro 10.000 Einwohner. Südkorea weist bspw. eine Quote von über 37 WLAN-Hotspots pro 10.000 Einwohner auf.[2] Die wesentliche Ursache hierfür ist bereits häufig dargestellt worden: Die bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Haftung des Betreibers für die Handlungen seiner Nutzer, zurückgehend auf verschiedene Gerichtsurteile.[3] Keine Rolle spielte allerdings bei diesen Entscheidungen jeweils die Haftungsprivilegierung in § 8 TMG, wonach derjenige, der Nutzern den Zugang zum Internet ermöglicht, für Handlungen seiner Nutzer nicht haften soll. Dass § 8 TMG dem Grunde nach Anwendung auch auf WLANs findet, war in der Literatur nie umstritten.[4] Problematisch ist aber, welche Prüfungs- und Überwachungspflichten der Betreiber zu erfüllen hat.[5]

 

1.     Die Diskussion um Haftung bei und Förderung von öffentlichen WLANs

Die juristische Diskussion um die Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers eines WLAN-Hotspots begann mit der ersten Entscheidung des LG Hamburg aus dem Jahr 2006.[6] Die Politik griff die Thematik auf, nachdem der Digitale Gesellschaft e.V. 2012/2013 …

Aufsatz „Der ‚unbeschränkte‘ Internet-Zugang als Vertragsinhalt bei WLANs“ in CR 1/2015 erschienen

Im Herbst 2014 haben wir auf der 15. DSRI-Herbstakademie an der Universität Mainz einen Vortrag mit dem Titel „Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots“ gehalten.

Der Vortrag und die Zusammenfassung im Tagungsband beschäftigen sich mit der Frage, inwieweit es zulässig ist, nur einen Teil der über einen Internetzugang verfügbaren Dienste anzubieten. Kann der Nutzer per se davon ausgehen, dass er auch File-Sharing-Dienste nutzen, E-Mails versenden und seinen VPN-Client einsetzen kann? Oder reicht es aus, wenn lediglich das Surfen im Internet ermöglicht wird? Uns war aufgefallen, dass sich in der juristischen Literatur bisher praktisch niemand überhaupt mit dieser Frage befasst hatte. Zusätzlich ist der Beitrag zum Vortrag im Tagungsband der DSRI-Herbstakademie (S. 695 ff.) erschienen (zum Video des Vortrages).

Wir haben diesen Beitrag nun für die Zeitschrift Computer und Recht (CR) überarbeitet, wo er im aktuellen Heft 1/2015 erschienen ist (CR 2015, 29-35). Wir haben dabei insbesondere Neuerungen rund um die Thematik der Netzneutralität ergänzt.

Aus dem Beitrag:

Regulatorische Anforderungen und die Frage der Verantwortlichkeit werden häufig als Hemmnis beim Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots angesehen. Um das Risiko einer Inanspruchnahme zu reduzieren, wird teilweise die Sperre von sog. Ports empfohlen, um so die Nutzung bestimmter Dienste (z.B. Filesharing) zu unterbinden. Der Beitrag zeigt kursorisch den regulatorischen Rahmen für die vertragliche Einschränkung des Zugangs zum Internet durch die Sperre von Verkehren auf und geht insbesondere der Frage nach, wie der „Zugang zum Internet“ zivilrechtlich zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang spielt auch die auf deutscher und europäischer Ebene derzeit heiß diskutierte Frage eine Rolle, ob und inwieweit Anbieter zur Wahrung der Netzneutralität verpflichtet sind, wobei insbesondere die in der zwischenzeitig bekannt gewordenen deutschen Verhandlungsposition erlaubte Unterscheidung zwischen „offenen Internet“ und „Spezialdiensten“ auch vertragliche Regelungen mit Einschränkungen ermöglichen könnte. Nach einem kurzen Problemaufriss (I.) werden zunächst die regulatorischen Vorgaben (II.) aufgezeigt, bevor die zivilrechtliche Hauptleistungspflicht bestimmt und deren Einschränkung durch AGB untersucht werden (III.).

 

  1. Problemaufriss

Am 26.3.2014 twitterte die EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, Neelie Kroes, dass das Entgelt für den WLAN-Zugang am Düsseldorfer Flughafen – es waren 6 Euro pro Stunde – Diebstahl sei. Eine eher politische als juristische Äußerung. Der Twitter-Eintrag der EU-Kommissarin veranlasste Spiegel Online, darüber zu spekulieren, dass sich die EU-Kommissarin die Wartezeit offensichtlich mit dem Surfen im Internet habe vertreiben wollen. Spiegel Online setzte damit den Zugang zum Internet über WLAN primär mit dem Zugriff …