Aufsatz „Der ‚unbeschränkte‘ Internet-Zugang als Vertragsinhalt bei WLANs“ in CR 1/2015 erschienen

Im Herbst 2014 haben wir auf der 15. DSRI-Herbstakademie an der Universität Mainz einen Vortrag mit dem Titel „Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots“ gehalten.

Der Vortrag und die Zusammenfassung im Tagungsband beschäftigen sich mit der Frage, inwieweit es zulässig ist, nur einen Teil der über einen Internetzugang verfügbaren Dienste anzubieten. Kann der Nutzer per se davon ausgehen, dass er auch File-Sharing-Dienste nutzen, E-Mails versenden und seinen VPN-Client einsetzen kann? Oder reicht es aus, wenn lediglich das Surfen im Internet ermöglicht wird? Uns war aufgefallen, dass sich in der juristischen Literatur bisher praktisch niemand überhaupt mit dieser Frage befasst hatte. Zusätzlich ist der Beitrag zum Vortrag im Tagungsband der DSRI-Herbstakademie (S. 695 ff.) erschienen (zum Video des Vortrages).

Wir haben diesen Beitrag nun für die Zeitschrift Computer und Recht (CR) überarbeitet, wo er im aktuellen Heft 1/2015 erschienen ist (CR 2015, 29-35). Wir haben dabei insbesondere Neuerungen rund um die Thematik der Netzneutralität ergänzt.

Aus dem Beitrag:

Regulatorische Anforderungen und die Frage der Verantwortlichkeit werden häufig als Hemmnis beim Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots angesehen. Um das Risiko einer Inanspruchnahme zu reduzieren, wird teilweise die Sperre von sog. Ports empfohlen, um so die Nutzung bestimmter Dienste (z.B. Filesharing) zu unterbinden. Der Beitrag zeigt kursorisch den regulatorischen Rahmen für die vertragliche Einschränkung des Zugangs zum Internet durch die Sperre von Verkehren auf und geht insbesondere der Frage nach, wie der „Zugang zum Internet“ zivilrechtlich zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang spielt auch die auf deutscher und europäischer Ebene derzeit heiß diskutierte Frage eine Rolle, ob und inwieweit Anbieter zur Wahrung der Netzneutralität verpflichtet sind, wobei insbesondere die in der zwischenzeitig bekannt gewordenen deutschen Verhandlungsposition erlaubte Unterscheidung zwischen „offenen Internet“ und „Spezialdiensten“ auch vertragliche Regelungen mit Einschränkungen ermöglichen könnte. Nach einem kurzen Problemaufriss (I.) werden zunächst die regulatorischen Vorgaben (II.) aufgezeigt, bevor die zivilrechtliche Hauptleistungspflicht bestimmt und deren Einschränkung durch AGB untersucht werden (III.).

 

  1. Problemaufriss

Am 26.3.2014 twitterte die EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, Neelie Kroes, dass das Entgelt für den WLAN-Zugang am Düsseldorfer Flughafen – es waren 6 Euro pro Stunde – Diebstahl sei. Eine eher politische als juristische Äußerung. Der Twitter-Eintrag der EU-Kommissarin veranlasste Spiegel Online, darüber zu spekulieren, dass sich die EU-Kommissarin die Wartezeit offensichtlich mit dem Surfen im Internet habe vertreiben wollen. Spiegel Online setzte damit den Zugang zum Internet über WLAN primär mit dem Zugriff …