Der am 19.09.2013 von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf zur Single Market-Verordnung, welche u.a. auch den Aufbau von WLAN-Hotspots fördern sollte, liegt erst einmal auf Eis. Zwar wird die italienische Ratspräsidentschaft Mitte November noch einen Fortschrittsbericht vorlegen, eine Einigung über den Inhalt wird es unter der italienischen Ratspräsidentschaft wohl nicht mehr geben. Der Fokus einer Neuregelung liegt derzeit auf den Themenbereichen EU-Roaming und Netzneutralität, wobei auch eine Verabschiedung als Richtlinie wieder im Gespräch ist. Insofern ist wohl derzeit zu erwarten, dass (zumindest kurzfristig) von einer Regelung der „WLAN-Themen“ gänzlich abgesehen wird.
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Aufsatz „Der Entwurf der Single Market-Verordnung und lokale Funknetze“ erschienen
In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht ist unser Aufsatz „Der Entwurf der Single Market-Verordnung und lokale Funknetze“ erschienen (CR 2014, S. 370 bis 377). Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung verschiedener Richtlinien (sog. Single Market-Verordnung; ursprünglicher Entwurf -COM(2013) 627 final; Synopse mit Änderungen vom 3.4.2014)) beschäftigt sich unter anderem mit lokalen Funknetzen, worunter auch WLANs fallen. Der Verordnungsentwurf enthält weitgehende Regelungen für den Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots, welche bspw. die Anwendbarkeit regulatorischer Pflichten, das WLAN-Sharing und den Betrieb von Hotspots betreffen. Die diesbezüglichen Regelungen hatten wir bereits in einem früheren Blogbeitrag kursorisch vorgestellt. In dem nunmehr erschienen Aufsatz haben wir uns nun mit der Verordnung im Einzelnen beschäftigt und die Auswirkungen auf das nationale Recht untersucht. Hierbei hat sich insbesondere gezeigt, dass es den Regelungen teilweise an der notwendigen Rechtsklarheit fehlt.
Aus dem Beitrag:
Die EU-Kommission hat am 11.9.2013 den Entwurf der sog. Single Market-Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Telekommunikationsmarkts veröffentlicht, der vom Europäischen Parlament am 3.4.2014 mit Änderungen angenommen wurde. Der nachfolgende Beitrag stellt die im Entwurf vorgesehenen Regelungen mit Bezug zum Betrieb von lokalen Funknetzen (WLANs) vor, ordnet diese in das nationale Regelungsregime ein und zeigt die Auswirkungen für Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots auf.
I. Hintergrund
Am 11.9.2013 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung verschiedener Richtlinien vorgelegt, der durch das EU-Parlament am 3.4.2014 – mit teilweise erheblichen Änderungen – angenommen wurde. Der Entwurf dieser sog. Single Market-VO soll zu einem einheitlichen Telekommunikationsbinnenmarkt beitragen.
…
Inhaltsverzeichnis:
I. Hintergrund
II. Generelle Gestattung des Aufbaus und Betriebs von sowie der Bereitstellung des Zugangs zu WLANs
III. Einschränkung der telekommunikationsrechtlichen Pflichten für „Nebenbei-Anbieter“ (Art. 14 Abs. 6 Single Market-VO)
1. Unternehmen, Behörde oder sonstige Endnutzer
2. Lokales Funknetz
3. Angebot nicht gewerblich oder lediglich untergeordneter Teil
a. Keine gewerbliche Tätigkeit
b. Untergeordneter Teil der Tätigkeit
c. Ergebnis
4. Folge des eingeschränkten Anwendungsbereichs
5. Haftung von WLAN-Anbietern
IV. Aggregation von Endkundenanschlüssen
1. Grundsätzliche Gestattung der Aggregation (Art. 14 Abs. 2 Single Market-VO)
2. Aggregation nur mit Zustimmung der Endkunden (Art. 14 Abs. 2 Single Market-VO)
3. Wahlrecht der Endnutzer hinsichtlich des WLAN-Zugangs (Art. 14 Abs. 3 lit. a) Single Market-VO)
4. Unzulässigkeit des vertraglichen Verbots der Nutzung durch Dritte (Art. 14 Abs. 3 lit. b) Single Market-VO)
5. Genereller und gegenseitiger Zugang unter Endnutzern (Art. 14 Abs. 3 lit. b) Single Market-VO)
6. WLAN-Sharing durch nichtstaatliche Organisationen und Behörden (Art. 14 Abs. 5 lit. b) Single Market-VO)
7. Keine behördliche Beschränkung des WLAN-Sharings (Art. 14 Abs. 4 Single Market-VO)
IV. Angebot von WLANs durch Behörden (Art. 14 Abs. 5 lit. a) Single Market-VO)
V. Offener Internetzugang und Netzneutralität (Art. 23 Single Market-VO)
VI. Fazit und Ausblick
Die geplante Single Telecom Market-Verordnung der EU und WLAN
Der Rechtsrahmen für den Aufbau und Betrieb von WLANs könnte sich durch einen Verordnungsentwurf der Europäische Kommission wesentlich ändern. Die EU-Kommission hat am 11.09.2013 den Entwurf einer Verordnung zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents (sog. Single Market-Verordnung) veröffentlicht. Dieser wurde am 3.4.2014 – mit teilweise erheblichen Änderungen – vom Europäischen Parlament angenommen. Ziel des Entwurfes ist es, durch die Förderungen von Informations- und Kommunikationstechnologien die Wettbewerbsfähigkeit Europas wiederherzustellen.
In den Erwägungsgründen ist im Zusammenhang mit WLANs festgehalten, dass alternative frequenzeffiziente drahtlose Breitbandanschlüsse gefördert werden sollen. Hier spricht die Kommission auch das sog. „data offloading“ an und geht damit wohl davon aus, dass die entsprechenden Verkehre zumindest kurzfristig noch nicht über die Mobilfunknetze abgewickelt werden können. Die Kommission sieht die Möglichkeit, die verfügbaren Kapazitäten zur drahtlosen Datenübertragung dadurch zu maximieren, dass Endnutzer ihre Internetzugänge auch Dritten zugänglich machen. Unnötige Beschränkungen, welche einem Teilen des Internetzugangs entgegenstehen, sollen hierfür abgebaut werden. Behörden und Anbieter öffentlicher Dienste, welche über eine WLAN-Infrastruktur verfügen, sollen Bürgern grds. als Nebenleistung die Möglichkeit des Internetzugangs anbieten. Drahtlose Zugangspunkte – gemeint sind wohl auch WLAN-Router – sollen auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung ohne individuelle Erlaubnis oder Baugenehmigung betrieben werden dürfen.
Diese Erwägungen finden sich insb. in Art. 14 und 15 des Single Market-VO-E wieder. So regelt Art. 14 Single Market-VO-E den Zugang zu lokalen Funknetzen. Danach darf die Bereitstellung des Internetzugangs lediglich an eine Allgemeinverfügung geknüpft werden. Sofern der Endnutzer einwilligt, muss es den Internetprovidern möglich sein, den Zugang des jeweiligen Endenutzers auch weiteren Dritten zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Endnutzers, anderen Endnutzern gegenseitig oder generell einen Zugang zu gewähren, darf durch den Provider nicht einseitig beschränkt werden. Öffentliche Behörden müssen den Zugang zu lokalen Funknetzen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Art. 15 Single Market-VO-E regelt die Einrichtung und den Betrieb von WLANs auf der Grundlage einer Allgemeinverordnung.