Der Betrieb eines WLANs kann zur Kundengewinnung und -bindung vorteilhaft, wenn nicht sogar zwingend sein. Nach einer Studie der HRS (PDF, Mitteilung dazu hier) ist kostenloses (bzw. im Preis enthaltenes) WLAN mit Abstand die am meisten von Gästen gewünschte Zusatzleistung: Über 74% der Geschäftsreisenden erwarten WLAN im Hotel und immerhin 62% der übrigen Gäste. Betrachtet man lediglich jüngere Gäste, sind die Zahlen sogar noch höher: Fast 80% der unter 30-jährigen wünschen sich kostenloses WLAN im Hotel.
Auf der anderen Seite ist nach einer Studie von KAYAK.de in Deutschland das Angebot von kostenlosem WLAN in Hotels im Vergleich deutlich weniger verbreitet als in anderen Ländern (s. dazu hier und hier). Dennoch: Immerhin 73% der der Hotelbetreiber in Deutschland bieten kostenloses WLAN an (zum Vergleich: weltweit sind es im Schnitt 90%).
Auch wenn die HRS-Studie nach gewünschten Zusatzleistungen fragt, lässt sich ein Umkehrschluss wohl auch ziehen: Nach dem Motto „Hotels ohne WLAN buch‘ ich nicht“ dürfte das Angebot eines WLAN-Anschlusses zumindest bei Geschäftskunden, aber auch sonst, ein mittlerweile ein Ausschlusskriterium bei den Gästen sein. Wer also kein WLAN anbietet, verliert Gäste.
Darauf hat der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband DeHoGa (zusammen mit IHA) im Rahmen seiner Stellungnahme zur Anhörung zum Thema „Störerhaftung“ im Landtag NRW am 3.7.2013 bereits hingewiesen. Darin heißt es:
Ob drahtlos oder drahtgebunden, in der Lobby oder auf den Gästezimmern, gratis oder kostenpflichtig – ein Internetzugang im Hotel und Restaurant ist für den Gast inzwischen zum Standard geworden. Insbesondere von Geschäftsreisenden wird er erwartet und ist für den Kunden ein Auswahlkriterium. Dabei haben Gästebefragungen und aktuelle Studien (unter anderem von HRS) ergeben, dass ein kostenfreier W-LAN- Zugang für etwa 60% der Gäste wichtig ist. … Im internationalen Vergleich und insbesondere in den Nachbarländern ist es für den Gast selbstverständlich, dass ihm zumeist kostenfreies W-LAN zur Verfügung gestellt wird.
Sicherlich nicht ganz so kritisch, aber durchaus noch bemerkbar dürfte dies auch für Gaststätten und Cafés sein. Gerade in Großstädten mit internationalem Tourismus sind die Zeichen „Wi-Fi“ oder „WLAN“ vermehrt zu sehen. Und für Gäste ein Grund, nicht nebenan den Kaffee zu trinken …
Der Umstand, dass das Angebot eines WLANs zu einem echten Unterscheidungsmerkmal geworden ist, hat auch eine gewisse rechtliche Relevanz. Denn bei der Bewertung von eventuellen Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung sind die gegenseitigen Interessen zu berücksichtigen (eingehend dazu im Buch, Rn. 223 ff. m.w.N.). Je wirtschaftlich bedeutsamer ein WLAN für den Anbieter ist, desto weniger sind ihm erhebliche Eingriffe in das WLAN zuzumuten, denn Einschränkungen können sich durch Verlust von Kundschaft unmittelbar wirtschaftlich auswirken.
Die rechtliche Situation bei WLANs in Hotels ist bisher einmal in der Rechtsprechung angesprochen worden: Das Landgericht Frankfurt hat im Jahr 2010 die Haftungssituation bei einem Hotel-WLAN bewertet und eine Störerhaftung des Hotelinhabers abgelehnt (dazu näher unter Bezug auf konkrete Maßnahmen Buch, Rn. 235 ff. m.w.N.; sowie Mantz, MMR 2011, 401). Ähnlich hat sich das LG Frankfurt 2013 zur Rechtslage bei einem Vermieter von Ferienwohnungen positioniert (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 28. 6. 2013 – 2-06 O 304/12, GRUR-RR 2013, 507 – Ferienwohnung).
Update 17.8.2015: Link auf HRS-Studie aktualisiert.