Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Januar zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers für die Handlungen vom Familienmitgliedern über das heimische WLAN entschieden (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, Volltext). Die Urteilsgründe sind aber kürzlich erschienen.
1. Fall
In dem Fall ging es um eine ähnliche Konstellation wie schon Ende 2012 in der Morpheus-Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) und um einen anderen Fall als BGH „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565). Diese letzten beiden Entscheidungen führt der BGH nun fort.
Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses. U.a. hatte sein volljähriger Stiefsohn Zugriff über das heimische, gesicherte WLAN hierauf und damit auch auf das Internet. Über den Anschluss wurde mittels der Filesharing-Software BearShare eine Urheberrechtsverletzung begangen. Der verletzte Rechteinhaber mahnte den Beklagten als Anschlussinhaber ab, verlangte Schadensersatz, Unterlassen und Abmahnkosten und erhob anschließend Klage. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Rechtsverletzung durch seinen Sohn begangen worden sei.
Der BGH wies die Klage ab. Er argumentierte, dass der Anschlussinhaber seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe. Eine Pflicht zur Belehrung des Stiefsohnes habe der Anschlussinhaber nicht gehabt.
2. Folgerungen für WLAN-Hotspots?
Für den Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots hält das Urteil wenig Neues bereit. Hervorzuheben ist nur, dass der BGH noch einmal klargestellt hat, dass den Anschlussinhaber keine Beweislast im Hinblick auf die Mitnutzung des WLANs durch Dritte trifft, sondern eben nur eine sekundäre Darlegungs- und damit Erschütterungslast (dazu im Buch Rn. 248).
Im Hinblick auf die Frage nach der Störerhaftung des Betreibers eines öffentlichen WLAN-Hotspots ergeben sich keine Neuerungen. Der BGH hat dies ausdrücklich offen gelassen. Weiterhin fehlt es daher an einer letztinstanzlichen Entscheidung zu dieser Frage. Die bisherige Instanzrechtsprechung zeigt aber deutlich, dass eine Haftung des Betreibers eines WLANs aufgrund § 8 TMG und der Frage der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Überwachungspflichten praktisch ausgeschlossen ist (eingehend im Buch Rn. 223 ff.).
Eine eingehendere Analyse finden Sie im Blog Offene Netze und Recht.
3. Hinweis in eigener Sache
Es ist zwischenzeitig die Frage gestellt worden, ob das Urteil des BGH die Aktualität des Buchs „WLAN und Recht“ beeinflusst. Dies ist nicht der Fall. Das Urteil BGH BearShare ist im Buch WLAN und Recht – anhand der Pressemitteilung des BGH vom 8.1.2014 – eingearbeitet worden. Außerdem hat das Urteil die darin enthaltenen Ausführungen bestätigt.