…2015

Die ersten Tage des Jahres 2015 haben wenig Neuigkeiten zum Thema „WLAN und Recht“ zu Tage gefördert, so dass wir den ersten Blogeintrag des Jahres mit einer isländischen Bier- bzw. Wifi-Werbung beginnen.
icelandDie Themen werden uns dieses Jahr aber sicherlich nicht ausgehen. So wird beispielsweise der EuGH dieses Jahr zu Fragen der Verantwortlichkeit des WLAN-Betreibers entscheiden. Den Vorlagebeschluss des LG München I haben wir in einem Aufsatz in der MMR besprochen, welcher im Februar erscheint. Auch haben der nationale und der europäische Gesetzgeber das Thema WLAN auf der Agenda. So hat die CDU auf ihrem Parteitag entschieden, sich dafür einzusetzen, dass Betreiber von (bestimmten?) öffentlichen WLANs sog. Providern rechtlich gleichgestellt werden. Auch die sog. Single Market Verordnung soll am 12.06.2015 weiter diskutiert werden, wenngleich fraglich ist, welche Inhalte es tatsächlich in die europäische Regelung schaffen werden. Zudem ist für 2015 eine Novellierung des TKG – zumindest im Hinblick auf den sog. Routerzwang – zu erwarten.

Derzeit keine gesetzliche Regelung zur Störerhaftung, aber kleine TKG-Novelle

Die Bundesregierung hat Bedenken, dass der Oppositionsentwurf zur Regelung der Störerhaftung bei WLANs nicht hinreichend ausgewogen ist und die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt. Die Koalition will insofern zunächst den eigenen Gesetzesentwurf abwarten, womit eine Neuregelung im Rahmen der für 2015 anstehenden TKG-Novelle gemeint sein könnte. Ob, wann und in welchem Umfang es hier konkret zu einer Überarbeitung des nationalen Rechtsrahmens kommt, wird sicherlich auch von dem weiteren Entwicklungen rund um die Telecom Single Market Verordnung abhängen, welche ein wenig ins Stocken geraten ist, wenngleich sich Günther Oettinger weiter um den Digital Single Market bemüht. Umso erstaunlicher ist es, dass das Bundeswirtschaftsministerium noch in diesem Jahr eine Mini-Novelle des TKG auf den Weg bringen will. Diese soll sich ausschließlich mit dem sog. Routerzwang beschäftigen, nachdem dieser nicht in der Transparenzverordnung geregelt wird, und sicherstellen, dass Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit der freien Routerwahl haben. Insoweit sollen klarstellende Regelungen ins FTEG und TKG aufgenommen werden.