Wie berichtet, hatte das AG Hamburg kürzlich zur Haftung bei Betrieb eines WLANs in einem Hotel Stellung genommen (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13).
In einem weiteren Urteil hat das AG Hamburg nun die selbe Argumentation auf das durch den Vermieter von Ferienwohnungen betriebene WLAN angewandt (AG Hamburg, Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13 – Volltext, PDF) und eine Haftung als Täter oder Teilnehmer unter Verweis auf § 8 TMG abgelehnt. Auch als Störer wegen angeblich unterlassener zumutbarer Prüfungs- und Überwachungspflichten haftet der Betreiber nicht.
Eine Analyse des Urteils finden Sie im Blog Offene Netze und Recht.