Bereits mit der TKG-Novelle 2011/2012 hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur (BNetzA) mit § 43a Abs. 3 TKG und § 45n TKG die Möglichkeit eröffnet, die vertraglichen Informationspflichten zu konkretisieren bzw. Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz und Kostenkontrolle zu erlassen. Bereits im Mai 2013 hat die Bundesnetzagentur die diesbezüglichen Eckpunkte vorgestellt und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit einer Selbstverpflichtung seitens der Branche erörtert. Der daraufhin erarbeitete Branchenvorschlag war der BNetzA nicht weitreichend genug, so dass es aus Behördensicht einer Regelung im Verordnungswege bedarf. Der diesbezügliche Entwurf wurde nun zur Ressortabstimmung weitergeleitet (§ 45n Abs. 7 TKG), wobei für den Abstimmungsprozess grundsätzlich ein Zeitraum von einem Monat vorgesehen ist.
Durch den Entwurf der TK-Transparenzverordnung, welche in der Langfassung „Verordnung für Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzlicher Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt“ heißt, werden auch für WLANs relevante Regelungen getroffen. Zunächst sieht die Verordnung in § 1 vor, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die einen Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, Verbrauchern und anderen Endnutzern auf deren Verlangen ein Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen müssen. Die diesbezügliche Pflicht würde nach dem Wortlaut auch verschiedene WLAN-Betreibermodelle treffen, wenngleich die Regelungen nur bedingt passen. So zeichnen sich gerade kostenlose WLANs dadurch aus, dass diese den Dienst nach dem Grundsatz „best effort“ erbringen und sich Datenübertragungsraten für den einzelnen Nutzer gerade nicht bestimmen lassen. Auch müsste u.a. dem Nutzer die Möglichkeit angeboten werden, die Datenübertragungsrate zu überprüfen (§ 3 TK-Transparenz-VO-E). Die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Anforderungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 147 Abs. 1 Nr. 7d, Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu € 100.000 geahndet werden kann.
Neben den Informationspflichten findet sich in § 1 Abs. 3 TK-Transparenz-VO-E eine Regelung, welche dem sog. „Routerzwang“ entgegenwirken soll. Für den Fall, dass der jeweilige Telekommunikationsdienst mit einem integrierten Zugangsgerät (Integrated Access Device = „IAD“) gebündelt vermarktet wird, sieht die Verordnung eine erweiterte Informationspflicht vor. Insbesondere sind die Funktionen des Geräts und etwaige Einflüsse auf den Telekommunikationsdienst darzustellen. Verbraucher sollen so bereits im Vorfeld über entsprechende Restriktionen, die Gerätefunktionen sowie deren Auswirkungen auf den gebuchten Telekommunikationsdienst informiert werden.