Landtag Hessen: Anhörung „Freie WLAN-Hotspots in Hessen“ (12.11.2015)

Der Ausschuss für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung des Hessischen Landtags wird am 12.11.2015 um 13:00h eine Anhörung zum Thema „Freie WLAN-Hotspots in Hessen“ durchführen, zu der eine Vielzahl an Verbänden, Interessenvertretern und Sachverständigen eingeladen worden sind

Grundlage ist ein Antrag der hessischen SPD-Fraktion (LT-Drs. 19/900, PDF) vom 28.04.2015 mit folgendem Inhalt:

Der Landtag wolle beschließen:

1. Der Landtag sieht im Ausbau von öffentlichen drahtlosen lokalen Netzwerken (WLAN- Hotspots) einen wichtigen Beitrag für die wirtschaftliche und touristische, aber auch gesellschaftliche Entwicklung Hessens.

2. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, den Zugang zu öffentlichen drahtlosen lokalen Netzwerken in Hessen zu unterstützen und zu fördern.

3. Der Landtag fordert die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene für eine rechtssichere Novellierung des Telemediengesetzes einzusetzen, indem die Haftungsbeschränkung für Access-Provider nach §8 Telemediengesetz auf alle Betreiber unabhängig von ihrem jeweiligen institutionellen und organisatorischen Hintergrund erweitert wird.

4. Der Landtag sieht die Gefahr für mögliche Rechtsverletzungen der Nutzer bei jeder Betreiberform (kommerziell, öffentlich oder privat) gleichermaßen gegeben und dies muss demnach einheitlich geregelt sein.

5. Der Landtag beschließt, dass in den öffentlich zugänglichen Bereichen des Landtages und auch in der unmittelbaren öffentlichen Umgebung des Landtages WLAN-Hotspots eingerichtet werden.

Die eingeladenen Verbände, Interessenvertreter und Sachverständigen sind gebeten, vorab eine schriftliche Stellungnahme zu erstellen, die dann u.a. auf der Homepage des Landtags Hessen veröffentlicht werden soll. Die Autoren sind ebenfalls eingeladen und werden eine Stellungnahme abgeben. Diese wird anschließend hier veröffentlicht werden.

RefE zur Regelung der Störerhaftung bei WLANs

Im Februar ist nun – nach Ankündigung schon für August 2014 – der Referentenentwurf zur Regelung der Haftung beim Betrieb von öffentlichen WLANs bekannt geworden. Danach sollen in § 8 TMG drei neue Absätze eingefügt werden:

(3)  Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen.

 

(4)  Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn zumutbare Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

a) angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den unberechtigten Zugriff auf den Internetzugang mittels WLAN durch außenstehende Dritte vorgenommen hat und

b) Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt wurde, der eingewilligt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

 

[(5)      Alle anderen Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Absätze 4 a) und b), getroffen haben und den Namen des Nutzers kennen.]

Der Referentenentwurf ist noch nicht endabgestimmt. Insbesondere Abs. 5, der sich mit zusätzlichen Voraussetzungen für „nicht geschäftsmäßige“ (gemeint sein sollen wohl privat betriebene) WLANs befasst, steht noch unter Diskussionsvorbehalt.

Eine ausführliche Besprechung finden Sie bei Offene Netze und Recht.

Auf den Entwurf gab es eine Vielzahl von öffentlichen Reaktionen (größtenteils ablehnend):

Analyse der Vorlageentscheidung des LG München I zum EuGH in MMR 2015, 85

Mit Beschluss vom 18.9.2014 hat das LG München I mittels Vorlagebeschluss dem EuGH verschiedene Fragen zur Haftung des Betreibers eines gewerblichen WLANs dem EuGH vorgelegt (LG München I, Beschluss vom 18.09.2014 – 7 O 14719/12; Volltext hier).

Die Entscheidung des LG München I ist hier im Blog schon kurz diskutiert worden. Nun ist in der Zeitschrift MMR unser Aufsatz mit dem Titel „Verantwortlichkeit des Access-Providers auf dem europäischen Prüfstand – Neun Fragen an den EuGH zu Haftungsprivilegierung, Unterlassungsanspruch und Prüfpflichten des WLAN-Betreibers“ erschienen, in dem die Analyse vertieft und die Rahmenbedingungen der Entscheidung des EuGH dargelegt werden (MMR 2015, S. 85 ff. – Heft 2/2015).

Aus dem Beitrag:

Das LG München I hat über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die Verantwortlichkeit für einen öffentlichen WLAN-Hotspot geht. Mit Beschluss v. 18.9.2014 hat das LG nun dem EuGH neun Fragen vorgelegt (MMR 2014, 772), deren Beantwortung wesentliche Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit nach den Grundsätzen der Störerhaftung haben wird. Inhaltlich und von der Bedeutung her betrifft die Entscheidung nicht nur die Prüfungs- und Überwachungspflichten des Betreibers eines WLAN-Hotspots, sondern stellt auch das Verhältnis der Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz einerseits und hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs andererseits auf den Prüfstand. Der nachfolgende Beitrag stellt die Vorlagefragen sowie die zu Grunde liegende nationale Rechtsprechung dar und geht diesen nach.
I. Hintergrund
Im Vergleich zu anderen Ländern ist die Verbreitung von öffentlichen WLAN-Hotspots in Deutschland eher gering. zur Fussnote 1 Als Hemmnis für den Ausbau werden immer wieder die bestehende Rechtslage, insbesondere die Frage der Verantwortlichkeit sowie die regulatorischen Pflichten angeführt. Folgerichtig hat die derzeitige Bundesregierung im Rahmen ihres Koalitionsvertrags festgehalten, dass eine Klarstellung zu den Haftungsregelungen für WLAN-Hotspots dringend geboten sei. Nachdem es nicht zu dem noch für August 2014 von der Bundesregierung angekündigten Gesetzesentwurf gekommen ist, wurde die Opposition aktiv und legte im November 2014 einen eigenen Entwurf vor. Obwohl seitens der CDU auf ihrem Parteitag Anfang Dezember 2014 noch einmal beschlossen wurde, dass die Haftungsrisiken in Form der „Störerhaftung” für gewerbliche und nicht-gewerbliche WLAN-Betreiber abzubauen seien, liegt ein entsprechender Gesetzesentwurf bisher nicht vor.

Auf europäischer Ebene ist die Frage der Verantwortlichkeit des WLAN-Betreibers von eher untergeordneter Bedeutung. Gleichwohl hat sich die EU-Kommission ausdrücklich zu WLAN bekannt („Europe loves Wi-Fi”). Wie der Entwurf der Telecom Single Market-Verordnung zeigt, stehen im Fokus jedoch primär der Abbau regulatorischer Hemmnisse und die Sicherstellung der Realisierung (z.B. durch Aggregation von Endkundenanschlüssen, also die Zulässigkeit des WLAN-Sharing bei typischen Endkundenanschlüssen).

Nun könnte der nationale Wunsch, die Frage der Verantwortlichkeit des WLAN-Betreibers klarzustellen, durch die Vorlage des LG München I an den EuGH hinfällig werden. Der EuGH soll für einen nicht-kommerziellen WLAN-Hotspot klären, welche Anforderungen an die Diensteanbietereigenschaft zu stellen sind, wann von einem Anbieten i.S.d. Legaldefinition nach Art. 2 lit. b der sog. E-Commerce-Richtlinie (ECRL) auszugehen ist und wann ein Fall der Zugangsvermittlung vorliegt, damit die Privilegierung des Art. 12 ECRL bzw. § 8 TMG zur Anwendung kommt. …

 

AG Charlottenburg bejaht Privilegierung nach § 8 TMG bei Freifunk-WLAN

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss 17.12.2014 (Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO) die Haftung des Betreibers eines öffentlichen (Freifunk-)WLAN-Hotspots für die Handlungen seiner Nutzer abgelehnt (AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 – 217 C 121/14).

Damit ist es dem AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13 und Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13), das sich mit WLAN-Hotspots in vermieteten Ferienwohnungen befasst hatte, gefolgt. Eine ähnliche Auffassung hat kürzlich auch das LG München I, 18. 9. 2014 – 7 O 14719/12, GRUR Int. 2014, 1166) vertreten, aber dann die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (dazu Mantz/Sassenberg, MMR 2/2015, erscheint demnächst).

Die Rechtsprechung vollzieht offenbar langsam die absolut herrschende Auffassung in der Literatur nach, dass die Privilegierung des § 8 TMG auf WLANs Anwendung findet (dazu Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 211 ff. m.w.N.).

Eine weitere Analyse finden Sie bei Offene Netze und Recht.

Beschluss des AG Charlottenburg im Volltext

Oppositionsgesetzesentwurf zur Reform von § 8 TMG: Haftungsfreistellung für Betreiber von WLANs

Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE haben einen Gesetzesentwurf mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes – Störerhaftung“ in den Bundestag eingebracht, der auf eine Reform der Haftungssituation für Betreiber von öffentlichen WLANs abzielt (BT-Drs. 18/3047).

Der Gesetzestext beruht auf dem vom Digitale Gesellschaft e.V. erarbeiteten Entwurf, den die Fraktion DIE LINKE bereits Ende 2012 in den Bundestag eingebracht hatte (BT-Drs. 17/11137; dazu Schmidt-Bens, CR 2012, 828). Dieser war mit den Stimmen der Koalition abgelehnt worden. U.a. ließen sich CDU-Politiker so ein, dass es dieser Änderung nicht bedurfte.

Wohl auf Drängen der SPD nahm die Große Koalition aber das Versprechen einer Neuregelung in den Koalitionsvertrag auf (s. dazu hier). Für August 2014 wurde dann ein Gesetzesentwurf angekündigt, der aber noch immer auf sich warten lässt.

Folgende Änderungen soll der Gesetzesentwurf herbeiführen:

Dem § 8 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).

(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.“

 

Der Gesetzestext ist wortlautidentisch mit dem in BT-Drs. 17/11137. Auch die Begründung ist in weiten Teilen identisch, insbesondere aber um neue Hinweise und Entwicklungen ergänzt.

Eine nähere Analyse finden Sie auf Offene Netze und Recht.

LG München I legt Fragen zur Haftung bei gewerblichen WLANs dem EuGH zur Entscheidung vor

Mit Beschluss vom 18.9.2014 hat das LG München I mittels Vorlagebeschluss dem EuGH verschiedene Fragen zur Haftung des Betreibers eines gewerblichen WLANs dem EuGH vorgelegt (LG München I, Beschluss vom 18.09.2014 – 7 O 14719/12; Volltext hier). Grund hierfür ist, dass die in Rede stehenden Haftungsprivilegierungen in §§ 8-10 TMG (Telemediengesetz) auf Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG beruhen. Wenn es also Auslegungsprobleme gibt, die auch die zu Grunde liegende Richtlinie betreffen, kann bzw. muss der EuGH über die Auslegung entscheiden.

Insgesamt soll der EuGH im Verfahren nach Art. 267 AEUV neun Fragen beantworten (zu den Fragen s. Volltext hier). Die Fragen betreffen allerdings bei Weitem nicht nur die Haftung für WLANs. Die Antworten des EuGH könnten vielmehr auch die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung im Internet generell beeinflussen.

Im Kern des Vorlagebeschlusses steht allerdings die Auslegung der Haftungsprivilegierung in § 8 TMG (dazu Buch Rn. 209 ff.). Auf der einen Seite möchte das LG München I vom EuGH wissen, welche Voraussetzungen generell vorliegen müssen, damit sich ein Betreiber eines gewerblichen WLANs auf die Privilegierung berufen kann (insb. Fragen 1-3). Der nächste Komplex (Fragen 4-6) betrifft den Umfang der Privilegierung: Das LG München I möchte wissen, ob die Privilegierung auch Unterlassungsansprüche umfasst (Frage 4), was der BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat.

Letztlich geht es um die Frage der sog. Prüfungs- und Überwachungspflichten (Fragen 7-9). Das LG München I sieht die mit dem Betrieb eines offenen WLANs einhergehende Anonymität als gefährlich an (s. zum Internet als Gefahrenquelle Mantz, JurPC 95/2010) und fragt, ob vom Betreiber eines offenen WLANs überhaupt Maßnahmen verlangt werden können – und welche.

Das Verfahren hat eine hohe Bedeutung für die zukünftige Bewertung der mit dem Betrieb eines WLANs einhergehenden Rechtsfragen. Insofern ist eine Klarstellung durch den EuGH zu begrüßen. Mit einer Entscheidung wird allerdings frühestens Ende 2015 zu rechnen sein. Unklar ist, ob der deutsche Gesetzgeber vor diesem Hintergrund noch eine Neuregelung anstreben wird. Wir werden hier weiter über den Gang des Verfahrens berichten

S. zum Vorlagebeschluss des LG München I auch

AG Hamburg, Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13: Keine Haftung für WLAN bei Vermietung von Ferienwohnungen

Wie berichtet, hatte das AG Hamburg kürzlich zur Haftung bei Betrieb eines WLANs in einem Hotel Stellung genommen (AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13).

In einem weiteren Urteil hat das AG Hamburg nun die selbe Argumentation auf das durch den Vermieter von Ferienwohnungen betriebene WLAN angewandt (AG Hamburg, Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13 – Volltext, PDF) und eine Haftung als Täter oder Teilnehmer unter Verweis auf § 8 TMG abgelehnt. Auch als Störer wegen angeblich unterlassener zumutbarer Prüfungs- und Überwachungspflichten haftet der Betreiber nicht.

Eine Analyse des Urteils finden Sie im Blog Offene Netze und Recht.

eco-Positionspapier zur Haftung von Betreibern öffentlicher WLANs veröffentlicht

Am 16.05.2014 hat der eco-Verband ein Positionspapier „Gesetzliche Bestrebungen im Hinblick auf die Haftung von Betreibern öffentlicher, lokaler Funknetze als Zugang zum Internet (WLAN)“ veröffentlicht und nimmt damit Stellung zu der weiterhin virulenten Frage, wie mit der Haftungsunsicherheit im Bereich von öffentlichen WLANs weiter politisch/rechtspolitisch vorgegangen werden soll.

Zunächst stellt das Positionspapier einleitend fest, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag die Prüfung und ggf. Regelung der Problematik in Aussicht gestellt hat. Dies begrüßt der eco ausdrücklich.

Zur tatsächlichen Rolle der Betreiber hält der eco fest:

Die angekündigte Gesetzesinitiative zeigt, dass typische Kommunikationsdienste heute auch von Anbietern bereitgestellt werden können, die keine klassischen Netzbetreiber sind.

Der eco sieht in WLANs weiterhin ein enormes wirtschaftliches und gesellschaftliches Potential und spricht hierbei neben kommerziellen auch kostenlose und werbefinanzierte Angebote an. Auch innovative Geschäftsmodelle, bspw. location-based Services könnten über WLANs realisiert werden. Außerdem könnten hybride Modelle – also die Kombination von klassischen Mobilfunktechniken wie UMTS/LTE und WLANs – Vorteile bringen. Gesellschaftlich könnten WLANs zur Überbrückung des Digital Divide dienen.

Anschließend stellt der eco in drei Aspekten eine „gewisse Rechtsunsicherheit“ fest, nämlich im Hinblick auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung des § 8 TMG sowie die daraus resultierenden Handlungspflichten.

Beim persönlichen Anwendungsbereich sieht der eco wenig Handlungsbedarf. § 8 TMG umfasse bereits jetzt die Bereitstellung von Internetzugängen mittels WLAN-Funktechnologie. Hiervon seien auch nicht-kommerzielle WLAN-Hotspots z.B. in Hotels, Gaststätten, Büchereien oder öffentlichen Einrichtungen erfasst. Auch hier handele es sich nämlich um Access Providing. Dennoch könne der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen, wenn er den Bedarf sehe.

Beim sachlichen Anwendungsbereich – namentlich der Erstreckung auf Unterlassungsansprüche und damit auf die Störerhaftung – sieht der eco hingegen möglicherweise Bedarf an einer Klarstellung. Denn insbesondere bei kleinen Gewerbetreibenden reiche häufig die Sorge vor den Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung. Im Übrigen begrüßt der eco die Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken.

Was die Handlungspflichten angeht, verweist der eco auf die Rechtsprechung. Zwar sei bisher durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, welche Handlungspflichten zumutbar seien. Es sei aber zu rechnen, dass praxis- und interessengerechte Lösungsansätze gefunden werden. Hierzu nimmt der eco auf das BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565), die Hotel-Entscheidung des LG Frankfurt (LG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2010 – 2-6 S 19/09, MMR 2011, 407) und die „Scarlet Extended“-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 24.11.2011, Az. C-70/10, dazu hier) Bezug. Insbesondere müssten WLAN-Anbieter ihre WLANs durch technische Maßnahmen sichern, z.B. durch Verschlüsselung oder Separierung von Netzen. Allgemeine Überwachungspflichten bestünden ohnehin nicht, Fernmeldegeheimnis und Datenschutz müssten gewahrt werden.

Im Ergebnis ist der eco mit der aktuellen Lage relativ zufrieden und stellt es dem Gesetzgeber anheim, bei Bedarf gesetzliche Regelungen zu treffen.

Die vom eco angesprochenen Problemebereiche werden eingehend behandelt im Buch in Rn. 209 ff. und 223 ff.