Das KG Berlin hat in einem Beschluss vom 25.08.2014 (4 Ws 71/14 – 141 AR 363/14) zum sachlichen Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierungen in §§ 7 ff. Telemediengesetz (TMG) Stellung genommen (s. dazu Buch, Rn. 212 ff. m.w.N.).
Dabei hat das KG Berlin noch einmal klargestellt, dass die Privilegierungen des TMG auch gegenüber Straftaten geltend, die Nutzer des Dienstes begehen. Im Fall vor dem KG Berlin ging es um die Haftung eines Host Providers nach § 10 TMG für die volksverhetzenden Inhalte seiner Nutzer. Die Ausführungen sind jedoch auch auf die für WLAN-Hotspots relevante Norm des § 8 TMG zu übertragen (eingehend zur Haftungsprivilegierung Buch, Rn. 209 ff.).
Nach der Auffassung des KG Berlin führen §§ 8-10 TMG für Straftaten der Nutzer von Diensten der Informationsgesellschaft dazu, dass der Betreiber nur in Haftung genommen werden kann, wenn er mindestens mit direktem Vorsatz (dolus directus 2. Grades, mit positiver Kenntnis von der Rechtsverletzung) gehandelt hat. Ein Eventualvorsatz (dolus eventualis) reicht hingegen nicht aus.
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