Im Jahr 2011 hatte der BGH entschieden, dass dynamische IP-Adressen durch den TK-Anbieter anlasslos zum Zwecke der Missbrauchsbekämpfung für bis zu 7 Tagen gespeichert werden dürfen (BGH, Urt. v. 13.1.2011 – III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 (1510). Das OLG Frankfurt hatte sich dieser Auffassung angeschlossen (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.8.2013 – 13 U 105/07, ZD 2013,614). Im Wege der Revision gegen dieses Urteil des OLG Frankfurt musste der BGH sich erneut mit der Frage befassen – und hat seine Einschätzung von 2011 nachdrücklich bestätigt (BGH, Urt. v. 3.7.2014 – III ZR 391/13, Volltext).
Insbesondere hatte der Revisionsführer vertreten, dass SPAM keine „Störung“ i.S.d. § 100 TKG darstelle, da die Systeme des TK-Anbieters ohne Beeinträchtigung funktionierten. Die Beeinträchtigung erfolge vielmehr erst durch die Entscheidung weiterer TK-Anbieter, die IP-Adressen, von denen der SPAM ausgeht, zu sperren. Das sei aber keine Störung des technischen Systems.
Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt und versteht die Begriffe des „technischen Systems“ und der „Störung“ weit:
[Es] kommt eine Störung des „technischen Systems“ nach § 100 Abs. 1 TKG nicht nur in Betracht, wenn die physikalische Beschaffenheit der für die Telekommunikation verwendeten Gerätschaften verändert wird. Vielmehr liegt nach dem Zweck der Vorschrift eine Störung des Systems auch vor, wenn die eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen kann (Gramlich in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 100 Rn. 16 [Stand: 8/08]; Kannenberg in Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl., § 100 Rn. 6 f; Mozek in Säcker, TKG, 3. Aufl., § 100 Rn. 7). Entgegen der Ansicht der Revision tritt eine Funktionseinschränkung des technischen Systems der Beklagten auch dann ein, wenn einzelne ihrer IP-Nummern-bereiche von anderen Internetdiensten gesperrt werden. In diesem Fall sind die von diesen Anbietern unterhaltenen Web- und Mailserver für die Kunden der Beklagten nicht mehr erreichbar. Damit können deren technischen Einrichtungen und Systeme nicht mehr ihre Aufgabe erfüllen, den Nutzern den uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen öffentlichen Angeboten im Internet zu verschaffen, wozu sich die Beklagte gegenüber ihren Kunden verpflichtet. Unmaßgeblich ist, dass die bei der Versendung von Schadprogrammen, Spams und dergleichen aus dem Netz der Beklagten drohende Sperrung ihrer IP-Kontingente durch andere Anbieter auf deren autonomer Entscheidung beruht. Die Blockierung der Nummernbereiche wird in diesen Fällen durch die aus der technischen Sphäre der Beklagten stammenden Missbräuche des Internets herausgefordert und stellt in der Regel eine verständliche und angemessene Reaktion der anderen Dienstanbieter zum Schutz ihrer Anlagen und Nutzer dar.
Weiter setzt sich der BGH mit Einwendungen aus dem Bereich des europäischen Sekundärrechts und auf Basis des Vorratsdatenspeicherungsurteils des EuGH (Urt. v. 8.4.2014 – C-293/12 u.a. – Digital Rights Ireland Ltd. u.a., BeckRS 2014, 80686) auseinander, verwirft diese aber.
- Volltext der Entscheidung
- Zur Speicherung von IP-Adressen und anderen Verkehrsdaten: Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, Rn. 135, 143
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