Die Neuregelung der Störerhaftung für öffentliche WLANs – Eine Analyse des TMG-RefE v. 11.3.2015, CR 2015, 298

Im aktuellen Heft der Zeitschrift Computer und Recht (CR, Heft Nr. 5, S. 298-306) ist unser Beitrag mit dem Titel „Die Neuregelung der Störerhaftung für öffentliche WLANs – Eine Analyse des TMG-RefE v. 11.3.2015“ erschienen, der sich nach einer Darstellung des Hintergrundes intensiv mit dem Referentenentwurf zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG-RefE) befasst (Gesetzgebungsreport hier). Insbesondere werden im Beitrag die Begrifflichkeiten, Folgen, Voraussetzungen und Schwierigkeiten (z.B. Verschlüsselung) des Entwurfs dargestellt (s. dazu auch schon bei Offene Netze und Recht hier und hier).

Viel Unsicherheit dürfte dabei die Auslegung der Begrifflichkeiten des TMG-RefE nach sich ziehen. Insbesondere die Berichterstattung hat viel Durcheinander produziert. Dem ist das Bundeswirtschaftsministerium mit einer FAQ entgegen getreten. Diese Gemengelage soll im Beitrag aufgearbeitet werden.

Aus dem Beitrag (CR 2015, 298):

Die Verbreitung von breitbandigen Internetzugängen und deren Verfügbarkeit haben nach den Verlautbarungen der Bundesregierung höchste Priorität. Die Anzahl der öffentlichen WLAN-Hotspots nimmt jedoch nur schleppend zu und Deutschland hängt im internationalen Vergleich weit hinterher. Als Ursache hierfür wird neben den regulatorischen Anforderungen seit langer Zeit eine bestehende Rechtsunsicherheit beim Betrieb öffentlicher WLANs identifiziert. Dies veranlasste die große Koalition schon bei den Koalitionsverhandlungen dazu, die Notwendigkeit einer Regelung festzuschreiben. Inzwischen liegt der endabgestimmte Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG-RefE) vor, der kurz darauf vielfach und teilweise heftig kritisiert worden ist. Der folgende Beitrag stellt zunächst kursorisch den Hintergrund dar (I.), analysiert anschließend den Referentenentwurf und dessen Folgen (II.), beleuchtet die europarechtliche Dimension (III.) und zuletzt die Reaktionen auf den Referentenentwurf (IV.). Auf die im Referentenentwurf enthaltenen Änderungen der Haftung für Host Provider nach § 10 TMG geht der vorliegende Beitrag nicht ein.

 

I.               Hintergrund

Es ist bereits vielfach darüber berichtet worden, dass Deutschland bei der Verbreitung von Breitband allgemein und speziell von öffentlichen WLANs im internationalen Vergleich deutlich hinterherhinkt.[1] Gerade einmal rund 15.000 freie, öffentliche WLAN-Hotspots stehen in Deutschland zur Verfügung, das entspricht einer Quote von rund 1,9 Hotspots pro 10.000 Einwohner. Südkorea weist bspw. eine Quote von über 37 WLAN-Hotspots pro 10.000 Einwohner auf.[2] Die wesentliche Ursache hierfür ist bereits häufig dargestellt worden: Die bestehende Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Haftung des Betreibers für die Handlungen seiner Nutzer, zurückgehend auf verschiedene Gerichtsurteile.[3] Keine Rolle spielte allerdings bei diesen Entscheidungen jeweils die Haftungsprivilegierung in § 8 TMG, wonach derjenige, der Nutzern den Zugang zum Internet ermöglicht, für Handlungen seiner Nutzer nicht haften soll. Dass § 8 TMG dem Grunde nach Anwendung auch auf WLANs findet, war in der Literatur nie umstritten.[4] Problematisch ist aber, welche Prüfungs- und Überwachungspflichten der Betreiber zu erfüllen hat.[5]

 

1.     Die Diskussion um Haftung bei und Förderung von öffentlichen WLANs

Die juristische Diskussion um die Frage der Verantwortlichkeit des Betreibers eines WLAN-Hotspots begann mit der ersten Entscheidung des LG Hamburg aus dem Jahr 2006.[6] Die Politik griff die Thematik auf, nachdem der Digitale Gesellschaft e.V. 2012/2013 …

WLAN und Recht beim „Rechtsbelehrung“-Podcast

Thomas Schwenke und Marcus Richter vom „Rechtsbelehrung“-Podcast haben mit Reto Mantz über offene WLANs, den Referentenentwurf zur Änderung des TMG (dazu eingehend hier, hier, hier und hier) und die (weiterhin virulente) Haftungsproblematik bei offenen WLANs gesprochen. Ergebnis ist dort die Rechtsbelehrung Folge Nr. 23.

Den Podcast können Sie hier, bei rechtsbelehrung.com oder iTunes hören oder herunterladen:

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Außerdem: Auf der Webseite des „Rechtsbelehrung“-Podcast wird ein Exemplar des Buchs „WLAN und Recht“ von Thomas Sassenberg und Reto Mantz verlost!

WLAN und Recht

Zusätzlich wird hier im Blog und im Blog Offene Netze und Recht ein weiteres Exemplar verlost. Dafür müssen Sie einfach hier auf der Webseite oder auf www.offenenetze.de einen Kommentar (mit E-Mail-Adresse, die zu anderen Zwecken nicht genutzt und an niemanden weitergegeben werden wird) hinterlassen oder diesen Beitrag auf Twitter teilen (Retweet) und nehmen damit an der Verlosung teil. Teilnahmeschluss ist der 25. Mai 2015.

Stellungnahmen zum WLAN-Referentenentwurf zur Regelung der Haftung von WLAN-Betreibern

Der Referentenentwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes (Zweites Telemedienänderungsgesetz – 2. TMGÄndG)“ hat in den letzten Wochen ein bemerkenswertes öffentliches Echo hervorgerufen. Insbesondere haben sich verschiedene Verbände zum Thema geäußert, wobei diese teilweise Anfang März eine kurze Stellungnahme abgegeben haben, die Anfang April ergänzt und erweitert wurde. Insgesamt überwiegt die Kritik an dem Entwurf. Hier nur eine kurze Übersicht über die Stellungnahmen:

Das Bundeswirtschaftsministerium hat auf die Kritik mittlerweile durch Vorlage einer FAQ reagiert.

Zu dieser FAQ s.

 

(Update 18.4.2015: Stellungnahme DIHK hinzugefügt)

RefE zur Regelung der Störerhaftung bei WLANs

Im Februar ist nun – nach Ankündigung schon für August 2014 – der Referentenentwurf zur Regelung der Haftung beim Betrieb von öffentlichen WLANs bekannt geworden. Danach sollen in § 8 TMG drei neue Absätze eingefügt werden:

(3)  Die vorstehenden Absätze gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen.

 

(4)  Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn zumutbare Maßnahmen ergriffen wurden, um eine Rechtsverletzung durch Dritte zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

a) angemessene Sicherungsmaßnahmen, in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen, gegen den unberechtigten Zugriff auf den Internetzugang mittels WLAN durch außenstehende Dritte vorgenommen hat und

b) Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt wurde, der eingewilligt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

 

[(5)      Alle anderen Diensteanbieter, die den Internetzugang nach Absatz 3 zur Verfügung stellen, haften nur dann nicht als Störer auf Unterlassen, wenn sie zumutbare Maßnahmen, insbesondere solche im Sinne der Absätze 4 a) und b), getroffen haben und den Namen des Nutzers kennen.]

Der Referentenentwurf ist noch nicht endabgestimmt. Insbesondere Abs. 5, der sich mit zusätzlichen Voraussetzungen für „nicht geschäftsmäßige“ (gemeint sein sollen wohl privat betriebene) WLANs befasst, steht noch unter Diskussionsvorbehalt.

Eine ausführliche Besprechung finden Sie bei Offene Netze und Recht.

Auf den Entwurf gab es eine Vielzahl von öffentlichen Reaktionen (größtenteils ablehnend):

Derzeit keine gesetzliche Regelung zur Störerhaftung, aber kleine TKG-Novelle

Die Bundesregierung hat Bedenken, dass der Oppositionsentwurf zur Regelung der Störerhaftung bei WLANs nicht hinreichend ausgewogen ist und die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt. Die Koalition will insofern zunächst den eigenen Gesetzesentwurf abwarten, womit eine Neuregelung im Rahmen der für 2015 anstehenden TKG-Novelle gemeint sein könnte. Ob, wann und in welchem Umfang es hier konkret zu einer Überarbeitung des nationalen Rechtsrahmens kommt, wird sicherlich auch von dem weiteren Entwicklungen rund um die Telecom Single Market Verordnung abhängen, welche ein wenig ins Stocken geraten ist, wenngleich sich Günther Oettinger weiter um den Digital Single Market bemüht. Umso erstaunlicher ist es, dass das Bundeswirtschaftsministerium noch in diesem Jahr eine Mini-Novelle des TKG auf den Weg bringen will. Diese soll sich ausschließlich mit dem sog. Routerzwang beschäftigen, nachdem dieser nicht in der Transparenzverordnung geregelt wird, und sicherstellen, dass Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit der freien Routerwahl haben. Insoweit sollen klarstellende Regelungen ins FTEG und TKG aufgenommen werden.

Oppositionsgesetzesentwurf zur Reform von § 8 TMG: Haftungsfreistellung für Betreiber von WLANs

Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE haben einen Gesetzesentwurf mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes – Störerhaftung“ in den Bundestag eingebracht, der auf eine Reform der Haftungssituation für Betreiber von öffentlichen WLANs abzielt (BT-Drs. 18/3047).

Der Gesetzestext beruht auf dem vom Digitale Gesellschaft e.V. erarbeiteten Entwurf, den die Fraktion DIE LINKE bereits Ende 2012 in den Bundestag eingebracht hatte (BT-Drs. 17/11137; dazu Schmidt-Bens, CR 2012, 828). Dieser war mit den Stimmen der Koalition abgelehnt worden. U.a. ließen sich CDU-Politiker so ein, dass es dieser Änderung nicht bedurfte.

Wohl auf Drängen der SPD nahm die Große Koalition aber das Versprechen einer Neuregelung in den Koalitionsvertrag auf (s. dazu hier). Für August 2014 wurde dann ein Gesetzesentwurf angekündigt, der aber noch immer auf sich warten lässt.

Folgende Änderungen soll der Gesetzesentwurf herbeiführen:

Dem § 8 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).

(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.“

 

Der Gesetzestext ist wortlautidentisch mit dem in BT-Drs. 17/11137. Auch die Begründung ist in weiten Teilen identisch, insbesondere aber um neue Hinweise und Entwicklungen ergänzt.

Eine nähere Analyse finden Sie auf Offene Netze und Recht.

LG München I legt Fragen zur Haftung bei gewerblichen WLANs dem EuGH zur Entscheidung vor

Mit Beschluss vom 18.9.2014 hat das LG München I mittels Vorlagebeschluss dem EuGH verschiedene Fragen zur Haftung des Betreibers eines gewerblichen WLANs dem EuGH vorgelegt (LG München I, Beschluss vom 18.09.2014 – 7 O 14719/12; Volltext hier). Grund hierfür ist, dass die in Rede stehenden Haftungsprivilegierungen in §§ 8-10 TMG (Telemediengesetz) auf Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG beruhen. Wenn es also Auslegungsprobleme gibt, die auch die zu Grunde liegende Richtlinie betreffen, kann bzw. muss der EuGH über die Auslegung entscheiden.

Insgesamt soll der EuGH im Verfahren nach Art. 267 AEUV neun Fragen beantworten (zu den Fragen s. Volltext hier). Die Fragen betreffen allerdings bei Weitem nicht nur die Haftung für WLANs. Die Antworten des EuGH könnten vielmehr auch die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung im Internet generell beeinflussen.

Im Kern des Vorlagebeschlusses steht allerdings die Auslegung der Haftungsprivilegierung in § 8 TMG (dazu Buch Rn. 209 ff.). Auf der einen Seite möchte das LG München I vom EuGH wissen, welche Voraussetzungen generell vorliegen müssen, damit sich ein Betreiber eines gewerblichen WLANs auf die Privilegierung berufen kann (insb. Fragen 1-3). Der nächste Komplex (Fragen 4-6) betrifft den Umfang der Privilegierung: Das LG München I möchte wissen, ob die Privilegierung auch Unterlassungsansprüche umfasst (Frage 4), was der BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat.

Letztlich geht es um die Frage der sog. Prüfungs- und Überwachungspflichten (Fragen 7-9). Das LG München I sieht die mit dem Betrieb eines offenen WLANs einhergehende Anonymität als gefährlich an (s. zum Internet als Gefahrenquelle Mantz, JurPC 95/2010) und fragt, ob vom Betreiber eines offenen WLANs überhaupt Maßnahmen verlangt werden können – und welche.

Das Verfahren hat eine hohe Bedeutung für die zukünftige Bewertung der mit dem Betrieb eines WLANs einhergehenden Rechtsfragen. Insofern ist eine Klarstellung durch den EuGH zu begrüßen. Mit einer Entscheidung wird allerdings frühestens Ende 2015 zu rechnen sein. Unklar ist, ob der deutsche Gesetzgeber vor diesem Hintergrund noch eine Neuregelung anstreben wird. Wir werden hier weiter über den Gang des Verfahrens berichten

S. zum Vorlagebeschluss des LG München I auch

OLG Köln: Access Provider ist nicht zu Websperren verpflichtet

Das OLG Köln (Urt. v. 18.7.2014 – 6 U 192/11) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage auseiander gesetzt, ob der Access Provider als Zugangsvermittler nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Sperrung von Inhalten verpflichtet werden kann. So wie zuvor schon das OLG Hamburg (Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10) verneint es eine solche Pflicht. Dabei geht das OLG Köln intensiv auf die miteinander konkurrierenden Interessen und Rechte ein.

Das Urteil lässt sich unmittelbar auf die Pflichten des Betreibers eines WLANs übertragen. Auch dieser kann daher nicht zu Sperren verpflichtet werden, namentlich weder zu DNS-Sperren, IP-Sperren oder Filtern (s. dazu auch eingehend im Buch, Rn. 231 und 232).

Den Volltext des Urteils (PDF, 3 MB) finden Sie bei Offene Netze und Recht.

Interview bei NerdFON zum Thema „WLAN und Störerhaftung“

Ankündigung: Dr. Reto Mantz wird heute abend, ab 20h, ein Interview rund um das Thema „WLAN und Störerhaftung“ im Internetradio/Podcast nerdFON von Pascal Kurschildgen geben. Das Interview kann live per Stream gehört oder später per Podcast heruntergeladen werden.

Mehr dazu bei Offene Netze und Recht.

BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12: BearShare – (Keine) Auswirkungen für WLAN-Hotspots

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Januar zur Frage der Haftung des Internetanschlussinhabers für die Handlungen vom Familienmitgliedern über das heimische WLAN entschieden (BGH, Urt. v. 8.1.2014 – I ZR 169/12 – BearShare, Volltext). Die Urteilsgründe sind aber kürzlich erschienen.

1. Fall

In dem Fall ging es um eine ähnliche Konstellation wie schon Ende 2012 in der Morpheus-Entscheidung (BGH, Urt. v. 15.11.2012 – I ZR 74/12) und um einen anderen Fall als BGH „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565). Diese letzten beiden Entscheidungen führt der BGH nun fort.

Der Beklagte war Inhaber eines Internetanschlusses. U.a. hatte sein volljähriger Stiefsohn Zugriff über das heimische, gesicherte WLAN hierauf und damit auch auf das Internet. Über den Anschluss wurde mittels der Filesharing-Software BearShare eine Urheberrechtsverletzung begangen. Der verletzte Rechteinhaber mahnte den Beklagten als Anschlussinhaber ab, verlangte Schadensersatz, Unterlassen und Abmahnkosten und erhob anschließend Klage. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass die Rechtsverletzung durch seinen Sohn begangen worden sei.

Der BGH wies die Klage ab. Er argumentierte, dass der Anschlussinhaber seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe. Eine Pflicht zur Belehrung des Stiefsohnes habe der Anschlussinhaber nicht gehabt.

2. Folgerungen für WLAN-Hotspots?

Für den Betreiber eines öffentlichen WLAN-Hotspots hält das Urteil wenig Neues bereit. Hervorzuheben ist nur, dass der BGH noch einmal klargestellt hat, dass den Anschlussinhaber keine Beweislast im Hinblick auf die Mitnutzung des WLANs durch Dritte trifft, sondern eben nur eine sekundäre Darlegungs- und damit Erschütterungslast (dazu im Buch Rn. 248).

Im Hinblick auf die Frage nach der Störerhaftung des Betreibers eines öffentlichen WLAN-Hotspots ergeben sich keine Neuerungen. Der BGH hat dies ausdrücklich offen gelassen. Weiterhin fehlt es daher an einer letztinstanzlichen Entscheidung zu dieser Frage. Die bisherige Instanzrechtsprechung zeigt aber deutlich, dass eine Haftung des Betreibers eines WLANs aufgrund § 8 TMG und der Frage der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Überwachungspflichten praktisch ausgeschlossen ist (eingehend im Buch Rn. 223 ff.).

Eine eingehendere Analyse finden Sie im Blog Offene Netze und Recht.

3. Hinweis in eigener Sache

Es ist zwischenzeitig die Frage gestellt worden, ob das Urteil des BGH die Aktualität des Buchs „WLAN und Recht“ beeinflusst. Dies ist nicht der Fall. Das Urteil BGH BearShare ist im Buch WLAN und Recht – anhand der Pressemitteilung des BGH vom 8.1.2014 – eingearbeitet worden. Außerdem hat das Urteil die darin enthaltenen Ausführungen bestätigt.