Die geplante Single Telecom Market-Verordnung der EU und WLAN

Der Rechtsrahmen für den Aufbau und Betrieb von WLANs könnte sich durch einen Verordnungsentwurf der Europäische Kommission wesentlich ändern. Die EU-Kommission hat am 11.09.2013 den Entwurf einer Verordnung zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents (sog. Single Market-Verordnung) veröffentlicht. Dieser wurde am 3.4.2014 – mit teilweise erheblichen Änderungen – vom Europäischen Parlament angenommen. Ziel des Entwurfes ist es, durch die Förderungen von Informations- und Kommunikationstechnologien die Wettbewerbsfähigkeit Europas wiederherzustellen.

In den Erwägungsgründen ist im Zusammenhang mit WLANs festgehalten, dass alternative frequenzeffiziente drahtlose Breitbandanschlüsse gefördert werden sollen. Hier spricht die Kommission auch das sog. „data offloading“ an und geht damit wohl davon aus, dass die entsprechenden Verkehre zumindest kurzfristig noch nicht über die Mobilfunknetze abgewickelt werden können. Die Kommission sieht die Möglichkeit, die verfügbaren Kapazitäten zur drahtlosen Datenübertragung dadurch zu maximieren, dass Endnutzer ihre Internetzugänge auch Dritten zugänglich machen. Unnötige Beschränkungen, welche einem Teilen des Internetzugangs entgegenstehen, sollen hierfür abgebaut werden. Behörden und Anbieter öffentlicher Dienste, welche über eine WLAN-Infrastruktur verfügen, sollen Bürgern grds. als Nebenleistung die Möglichkeit des Internetzugangs anbieten. Drahtlose Zugangspunkte – gemeint sind wohl auch WLAN-Router – sollen auf der Grundlage einer Allgemeingenehmigung ohne individuelle Erlaubnis oder Baugenehmigung betrieben werden dürfen.

Diese Erwägungen finden sich insb. in Art. 14 und 15 des Single Market-VO-E wieder. So regelt Art. 14 Single Market-VO-E den Zugang zu lokalen Funknetzen. Danach darf die Bereitstellung des Internetzugangs lediglich an eine Allgemeinverfügung geknüpft werden. Sofern der Endnutzer einwilligt, muss es den Internetprovidern möglich sein, den Zugang des jeweiligen Endenutzers auch weiteren Dritten zur Verfügung zu stellen. Das Recht des Endnutzers, anderen Endnutzern gegenseitig oder generell einen Zugang zu gewähren, darf durch den Provider nicht einseitig beschränkt werden. Öffentliche Behörden müssen den Zugang zu lokalen Funknetzen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen. Art. 15 Single Market-VO-E regelt die Einrichtung und den Betrieb von WLANs auf der Grundlage einer Allgemeinverordnung.