OLG Köln: Access Provider ist nicht zu Websperren verpflichtet

Das OLG Köln (Urt. v. 18.7.2014 – 6 U 192/11) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage auseiander gesetzt, ob der Access Provider als Zugangsvermittler nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Sperrung von Inhalten verpflichtet werden kann. So wie zuvor schon das OLG Hamburg (Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10) verneint es eine solche Pflicht. Dabei geht das OLG Köln intensiv auf die miteinander konkurrierenden Interessen und Rechte ein.

Das Urteil lässt sich unmittelbar auf die Pflichten des Betreibers eines WLANs übertragen. Auch dieser kann daher nicht zu Sperren verpflichtet werden, namentlich weder zu DNS-Sperren, IP-Sperren oder Filtern (s. dazu auch eingehend im Buch, Rn. 231 und 232).

Den Volltext des Urteils (PDF, 3 MB) finden Sie bei Offene Netze und Recht.