OVG NRW: § 113 TKG enthält keine Verpflichtung von TK-Anbietern zur Erteilung von Auskunft „on the fly“ unter Rückgriff auf dyn. IP-Adressen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 10.11.2014 (OVG NRW, Urt. v. 10.11.2014 – 13 A 1973/13) der Klage eines TK-Anbieters stattgegeben, der sich gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur zur Herausgabe von Daten über Anschlussinhaber während der laufenden Internetverbindung („on the fly“) gewehrt hatte. Dabei sollte die Auskunft über den Anschlussinhaber mittels der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen erfolgen. Diese Anordnung hat das OVG für rechtswidrig erklärt und die Anordnung der Bundesnetzagentur aufgehoben.

Das OVG NRW stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG und die dem folgenden Gesetzesänderungen im TKG: Das BVerfG hatte klargestellt, dass es bei der Auskunft über Anschlussinhaber an Fachbehörden grundsätzlich zweier Gesetze bedarf (BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012 – 1 BvR 1299/05, NJW 2012, 1419 Rn. 123). Nach diesem sog. „Doppeltürenmodell“ ist auf der einen Seite im TKG die Befugnis des TK-Anbieters zu regeln, auf die Verkehrsdaten seiner Kunden zuzugreifen („erste Tür“), auf der anderen Seite ist für den Abruf durch die Fachbehörde eine fachgesetzliche Ermächtigung nötig („zweite Tür“) (s. dazu Buch, Rn. 187; Dalby, CR 2013, 361).

§ 113 TKG n.F. regelt nach der Auffassung des OVG NRW allein noch keine Verpflichtung zur Auskunft, sondern allein eine Übermittlungsbefugnis – also die „erste Tür“. Die umfassenden Ausführungen zu dieser Frage und zur Auslegung der verschiedenen Regelungen in § 113 TKG (s. S. 12-21 des Urteils) sind sehr lesenswert.

Es sei noch erwähnt, dass das OVG NRW die Anordnung der Bundesnetzagentur im Übrigen auch als unbestimmt angesehen und in der Anordnung die Ausübung fehlerhaften Ermessens erblickt hat.