Entwurf zur Änderung der Haftung für WLANs soll im Frühjahr kommen

Die Regierungskoalition hatte einen Gesetzesentwurf zur Änderung der Haftung für WLANs für August letzten Jahres angekündigt. Wohl wegen interner Abstimmungsschwierigkeiten liegt der Entwurf noch immer nicht vor.

Nun hat der Ausschuss für Wirtschaft und Energie eine Empfehlung zu dem von den Oppositionsparteien (erneut) eingebrachten (alternativen) Gesetzesentwurf zur Beschränkung der Haftung von Betreiber öffentlicher WLANs im TMG abgegeben (BT-Drs. 18/3861 v. 28.1.2015, PDF). In diesem Zuge ist bekannt geworden, dass der Gesetzesentwurf der Regierungskoalition im Frühjahr kommen soll:

Die Fraktion der SPD unterstützte die Zielrichtung des Anliegens, einen leichten und kostengünstigen Zugang zum Internet sicherzustellen und damit Teilhabe an der digitalen Gesellschaft sowie wirtschaftliche Entwicklung zu realisieren. Allerdings gebe es innerhalb der Koalition hierzu noch Klärungsbedarf. Mit dem angekündigten Gesetzentwurf der Bundesregierung sei im Frühjahr zu rechnen, insofern lehne die Fraktion heute diese Vorlage ab.

…2015

Die ersten Tage des Jahres 2015 haben wenig Neuigkeiten zum Thema „WLAN und Recht“ zu Tage gefördert, so dass wir den ersten Blogeintrag des Jahres mit einer isländischen Bier- bzw. Wifi-Werbung beginnen.
icelandDie Themen werden uns dieses Jahr aber sicherlich nicht ausgehen. So wird beispielsweise der EuGH dieses Jahr zu Fragen der Verantwortlichkeit des WLAN-Betreibers entscheiden. Den Vorlagebeschluss des LG München I haben wir in einem Aufsatz in der MMR besprochen, welcher im Februar erscheint. Auch haben der nationale und der europäische Gesetzgeber das Thema WLAN auf der Agenda. So hat die CDU auf ihrem Parteitag entschieden, sich dafür einzusetzen, dass Betreiber von (bestimmten?) öffentlichen WLANs sog. Providern rechtlich gleichgestellt werden. Auch die sog. Single Market Verordnung soll am 12.06.2015 weiter diskutiert werden, wenngleich fraglich ist, welche Inhalte es tatsächlich in die europäische Regelung schaffen werden. Zudem ist für 2015 eine Novellierung des TKG – zumindest im Hinblick auf den sog. Routerzwang – zu erwarten.

Besprechung in der aktuellen Computer und Recht

Dr. Jochen Notholt (comp/lex) hat das Buch in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht (CR 11/2014, R. 124) besprochen. Über das positive Feedback und den gelobten Praxisbezug freuen wir uns sehr, haben wir beim Verfassen des Werks doch immer wieder darauf geachtet, dass das Buch die beim Aufbau und Betrieb entstehenden Rechtsfragen tatsächlich abbildet.

Auch die Mühe, den regulatorischen Rahmen für die unterschiedlichen Betreibermodelle aufzuzeigen, hat sich gelohnt. So führt Notholt hierzu aus:

Besonders bemerkenswert am Werk „WLAN und Recht“ der Autoren Thomas Sassenberg und Reto Mantz ist, dass die Autoren ihre Darstellung des Themas nicht auf den Aspekt der Haftung für Rechtsverletzungen Dritter beschränken. In der einleitenden technischen Einführung nehmen sie zunächst die wichtige Differenzierung der Betreibermodelle vor, welche in den folgenden rechtlichen Einschätzungen immer wieder bedeutsam wird. Im Anschluss findet man das wesentliche ,Alleinstellungsmerkmal“ des Buchs: Hier behandeln die Verfasser ausführlich die regulatorische Perspektive des WLAN-Betriebs. Diese ergibt sich daraus, dass der WLAN-Betreiber zumindest unter gewissen Umständen als Telekommunikationsanbieter gilt und damit verschiedene Anforderungen des TKG zu erfüllen hat. Dies betrifft insbesondere entgeltpflichtige, aber auch zur Absatzförderung (z.B. in Hotels und in der Gastronomie) betriebene Netze. Welche Anforderungen die Betreiber hier im Detail zu erfüllen haben, nimmt einen bedeutenden Teil des Buchs ein.“

Insofern vielen Dank für das Feedback von dieser Stelle. Auch weiterhin freuen wir uns über Rückmeldungen, Anmerkungen und Kritik zu unserem Buch.

Buchbesprechungen von „WLAN und Recht“

Über die Rückmeldungen von Lesern freuen wir uns sehr. Inzwischen sind auch fünf Besprechungen des Buchs erschienen. So wurde das Werk von Rechtsanwalt Christian Kramarz auf seiner Kanzlei-Homepage besprochen. Zwei weitere Online-Rezension haben Dr. Sebastian Brüggemann bei Telemedicus und Christian Stücke bei Die Rezensenten veröffentlicht. Die Redaktion der RDV hat unser Buch in Heft 4/2014 vorgestellt (RDV 2014, S. 225 f.), und in der Zeitschrift Kommunikation & Recht war eine Besprechung von Dr. Gerd Kiparski in der Ausgabe 10/2014 zu finden (K&R 10/2014, S. VI f).

Auszüge aus den Rezensionen haben wir in der Rubrik „Buchbesprechungen“ online gestellt.

Sommerpause macht sich bemerkbar …

Dank der Sommerpause gab es in den letzten Tagen nur wenige Neuigkeiten rund um das Thema WLAN. Entsprechend ruhig ist es auch im Blog geworden. Inzwischen wird berichtet, dass die Bunderegierung noch im August einen Gesetzentwurf zur Störerhaftung vorlegen will (vgl. z.B. hier). Der Entwurf ist bisher jedoch noch nicht veröffentlicht worden, so dass sich über die Inhalte nur spekulieren lässt. Auch lässt sich im Moment nicht abschätzen, wie schnell es mit der Single Market-Verordnung weitergeht. Der Verordnungsentwurf soll am 25.09.2014 diskutiert werden.

Über beide Themen werden wir berichten, sobald es greifbare Neuigkeiten gibt. Für den Moment bleibt daher nur, auf gutes Wetter zu hoffen und auf einen netten Beitrag bei netzpolitik.org hinzuweisen, in welchem dargestellt wird, wie eine Katze die Nachbarschaft nach offenen WLANs scannt.

AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13: Keine Haftung für Verletzungen durch Nutzer eines Hotel-WLANs

Das AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13, Volltext) hat kürzlich zur Haftung bei Betrieb eines WLANs in einem Hotel Stellung genommen, und dabei eine Haftung als Täter oder Teilnehmer unter Verweis auf § 8 TMG abgelehnt, und ferner auch eine Störerhaftung wegen angeblich unterlassener zumutbarer Prüfungs- und Überwachungspflichten verneint.

Damit ist es das wohl erste Gericht, das im Zusammenhang mit einem WLAN auf die Privilegierung des § 8 TMG eingeht. U.a. das LG Frankfurt hatte dies bisher versäumt. Die im Urteil des AG Hamburg angesprochenen Rechtsfragen finden sich im Buch jeweils mit weiteren Nachweisen unter Rn. 216, 217 und 227 ff.).

Eine Analyse des Urteils finden Sie im Blog Offene Netze und Recht.