Aufsatz: Die Meldepflicht nach § 6 TKG – Mitteilung Nr. 149/2015 der Bundesnetzagentur und ihre Folgen, MMR 2015, 428

Im aktuellen Heft 7 der Zeitschrift Multimedia und Recht (MMR) ist unser Beitrag mit dem Titel „Die Meldepflicht nach § 6 TKG – Mitteilung Nr. 149/2015 der Bundesnetzagentur und ihre Folgen“ erschienen (MMR 2015, S. 428 ff.).

Im Wesentlichen geht es um die Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Meldepflicht nach § 6 TKG (Nr. 149/2015) (PDF), mit der die Bundesnetzagentur ankündigt, dass sie den Begriff des „Erbringens“ bei WLANs im Rahmen der Meldepflicht nach § 6 TKG anders (als bisher) auslegen will. Dies hat einige nachteilige Folgen, insbesondere löst die Änderung Folgefragen aus – was sich z.B. im Zusammenhang mit der Vorratsdatenspeicherung unmittelbar zeigen könnte.

Aus dem Beitrag:

Die Bundesnetzagentur hat sich in der im Amtsblatt 4/2015 veröffentlichten Mitteilung Nr. 149/2015 mit dem Anwendungsbereich für meldepflichtige Telekommunikationsdienste nach § 6 TKG beschäftigt und ist dabei insbesondere der Frage nachgegangen, wann Betreiber von öffentlichen WLAN-Hotspots einer Meldepflicht unterliegen. Die Mitteilung der Bundesnetzagentur soll Unsicherheiten hinsichtlich der Meldepflichten beseitigen, führt tatsächlich jedoch zu Folgefragen. Der nachfolgende Beitrag soll klären, ob die von der Bundesnetzagentur gewählte Auslegung – insbesondere in Bezug auf die Meldepflicht – im Einklang mit dem TKG sowie europa- und verfassungsrechtlichen Vorgaben steht.

I. Ausgangssituation und bisherige Auffassung in der Literatur

1. Ausgangssituation

Bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) sind derzeit 3.583 Unternehmen gemeldet.[1] Dabei hat die Zahl der gemeldeten Unternehmen in den letzten Jahren kontinuierlich zugenommen, obwohl es bei den „klassischen Telefonieanbietern“ zu Konsolidierungen gekommen ist.[2] Meldepflichtig ist nach § 6 Abs. 1 TKG derjenige, der gewerblich öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt. An die Tatbestandsmerkmale der Gewerblichkeit und Öffentlichkeit sind dabei nur geringe Anforderungen zu stellen,[3] so dass der Anwendungsbereich und damit die Meldepflicht nach bisher herrschender Meinung bei entgeltlichen E-Mail-Providern sowie öffentlichen WLAN-Hotspots, welche zum Zwecke der Absatzförderung geöffnet wurden, eröffnet war.[4]

Die Vielzahl von unterschiedlichen Betreibermodellen[5] sowie insbesondere die genannten Tatbestandsmerkmale der Gewerblichkeit und Öffentlichkeit führen bei Betreibern von öffentlichen WLAN-Hotspots zu Unsicherheiten über die Notwendigkeiten einer Meldung. Hinzu kommt, dass bei den Betreibern von öffentlichen WLAN-Hotspots Unklarheit darüber besteht, ob sie sich als sog. Access Provider auf die Haftungsprivilegierung nach § 8 TMG berufen können.[6] Dies hatte in der Praxis zum Teil die Folge, dass Anbieter der Meldepflicht auch dann nachgekommen sind, wenn die Voraussetzungen für eine Meldung tatsächlich nicht vorlagen. Insofern ist es wenig verwunderlich, dass sich auf der Internetseite der Bundesnetzagentur der (zutreffende) Hinweis findet, dass die Meldung nach § 6 TKG keine Auswirkungen auf die Frage der Störerhaftung hat.[7]

Die Meldepflicht nach § 6 TKG dient dazu …

Meldepflicht für öffentliche WLANs – Amtsblattmitteilung der Bundesnetzagentur

Am 04.03.2015 hat die Bundesnetzagentur eine Mitteilung (Nr. 149/2015) zur Meldepflicht nach § 6 TKG veröffentlicht. In der Mitteilung wird der Anwendungsbereich für meldepflichtige Telekommunikationsdienste – insbesondere auch im Hinblick auf den Bereich der öffentlichen WLANs – aufgezeigt. Die Behörde geht der Frage nach, wann gewerbliche öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbracht werden und unterscheidet hierzu zwischen zwei Konstellationen: In dem Fall, wo ein vorhandener TK-Anschluss genutzt werde, liege kein eigenes Erbringen des Dienstes sondern nur ein Fall des Mitwirkens vor. Eine Meldepflicht bestände daher nicht und es wäre alleine die Diensteanbietereigenschaft nach § 3 Nr. 6 TKG gegeben. Etwas anderes gelte dann, wenn dem „Kunden“ (also Nutzer des WLANs) ein eigener, in der Regel auf eine bestimmte Dauer angelegter, Telekommunikationsanschluss zur selbstständigen Verwendung überlassen wird.

Die Mitteilung, welche nur auf den ersten Blick für Klarheit sorgt, wird für den Bereich des WLANs wesentliche Auswirkungen auf die Meldepraxis haben. Wir werden uns die Ausführungen der Bundesnetzagentur in den nächsten Tagen ausführlich ansehen.

OVG NRW: § 113 TKG enthält keine Verpflichtung von TK-Anbietern zur Erteilung von Auskunft „on the fly“ unter Rückgriff auf dyn. IP-Adressen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 10.11.2014 (OVG NRW, Urt. v. 10.11.2014 – 13 A 1973/13) der Klage eines TK-Anbieters stattgegeben, der sich gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur zur Herausgabe von Daten über Anschlussinhaber während der laufenden Internetverbindung („on the fly“) gewehrt hatte. Dabei sollte die Auskunft über den Anschlussinhaber mittels der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen erfolgen. Diese Anordnung hat das OVG für rechtswidrig erklärt und die Anordnung der Bundesnetzagentur aufgehoben.

Das OVG NRW stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG und die dem folgenden Gesetzesänderungen im TKG: Das BVerfG hatte klargestellt, dass es bei der Auskunft über Anschlussinhaber an Fachbehörden grundsätzlich zweier Gesetze bedarf (BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012 – 1 BvR 1299/05, NJW 2012, 1419 Rn. 123). Nach diesem sog. „Doppeltürenmodell“ ist auf der einen Seite im TKG die Befugnis des TK-Anbieters zu regeln, auf die Verkehrsdaten seiner Kunden zuzugreifen („erste Tür“), auf der anderen Seite ist für den Abruf durch die Fachbehörde eine fachgesetzliche Ermächtigung nötig („zweite Tür“) (s. dazu Buch, Rn. 187; Dalby, CR 2013, 361).

§ 113 TKG n.F. regelt nach der Auffassung des OVG NRW allein noch keine Verpflichtung zur Auskunft, sondern allein eine Übermittlungsbefugnis – also die „erste Tür“. Die umfassenden Ausführungen zu dieser Frage und zur Auslegung der verschiedenen Regelungen in § 113 TKG (s. S. 12-21 des Urteils) sind sehr lesenswert.

Es sei noch erwähnt, dass das OVG NRW die Anordnung der Bundesnetzagentur im Übrigen auch als unbestimmt angesehen und in der Anordnung die Ausübung fehlerhaften Ermessens erblickt hat.

Derzeit keine gesetzliche Regelung zur Störerhaftung, aber kleine TKG-Novelle

Die Bundesregierung hat Bedenken, dass der Oppositionsentwurf zur Regelung der Störerhaftung bei WLANs nicht hinreichend ausgewogen ist und die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt. Die Koalition will insofern zunächst den eigenen Gesetzesentwurf abwarten, womit eine Neuregelung im Rahmen der für 2015 anstehenden TKG-Novelle gemeint sein könnte. Ob, wann und in welchem Umfang es hier konkret zu einer Überarbeitung des nationalen Rechtsrahmens kommt, wird sicherlich auch von dem weiteren Entwicklungen rund um die Telecom Single Market Verordnung abhängen, welche ein wenig ins Stocken geraten ist, wenngleich sich Günther Oettinger weiter um den Digital Single Market bemüht. Umso erstaunlicher ist es, dass das Bundeswirtschaftsministerium noch in diesem Jahr eine Mini-Novelle des TKG auf den Weg bringen will. Diese soll sich ausschließlich mit dem sog. Routerzwang beschäftigen, nachdem dieser nicht in der Transparenzverordnung geregelt wird, und sicherstellen, dass Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit der freien Routerwahl haben. Insoweit sollen klarstellende Regelungen ins FTEG und TKG aufgenommen werden.

Single Market Verordnung liegt auf Eis

Der am 19.09.2013 von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf zur Single Market-Verordnung, welche u.a. auch den Aufbau von WLAN-Hotspots fördern sollte, liegt erst einmal auf Eis. Zwar wird die italienische Ratspräsidentschaft Mitte November noch einen Fortschrittsbericht vorlegen, eine Einigung über den Inhalt wird es unter der italienischen Ratspräsidentschaft wohl nicht mehr geben. Der Fokus einer Neuregelung liegt derzeit auf den Themenbereichen EU-Roaming und Netzneutralität, wobei auch eine Verabschiedung als Richtlinie wieder im Gespräch ist. Insofern ist wohl derzeit zu erwarten, dass (zumindest kurzfristig) von einer Regelung der „WLAN-Themen“ gänzlich abgesehen wird.

Ressortabstimmung des Entwurfs zur TK-Transparenzverordnung

Bereits mit der TKG-Novelle 2011/2012 hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur (BNetzA) mit § 43a Abs. 3 TKG und § 45n TKG die Möglichkeit eröffnet, die vertraglichen Informationspflichten zu konkretisieren bzw. Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz und Kostenkontrolle zu erlassen. Bereits im Mai 2013 hat die Bundesnetzagentur die diesbezüglichen Eckpunkte vorgestellt und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit einer Selbstverpflichtung seitens der Branche erörtert. Der daraufhin erarbeitete Branchenvorschlag war der BNetzA nicht weitreichend genug, so dass es aus Behördensicht einer Regelung im Verordnungswege bedarf. Der diesbezügliche Entwurf wurde nun zur Ressortabstimmung weitergeleitet (§ 45n Abs. 7 TKG), wobei für den Abstimmungsprozess grundsätzlich ein Zeitraum von einem Monat vorgesehen ist.

Durch den Entwurf der TK-Transparenzverordnung, welche in der Langfassung „Verordnung für Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzlicher Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt“ heißt, werden auch für WLANs relevante Regelungen getroffen. Zunächst sieht die Verordnung in § 1 vor, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die einen Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, Verbrauchern und anderen Endnutzern auf deren Verlangen ein Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen müssen. Die diesbezügliche Pflicht würde nach dem Wortlaut auch verschiedene WLAN-Betreibermodelle treffen, wenngleich die Regelungen nur bedingt passen. So zeichnen sich gerade kostenlose WLANs dadurch aus, dass diese den Dienst nach dem Grundsatz „best effort“ erbringen und sich Datenübertragungsraten für den einzelnen Nutzer gerade nicht bestimmen lassen. Auch müsste u.a. dem Nutzer die Möglichkeit angeboten werden, die Datenübertragungsrate zu überprüfen (§ 3 TK-Transparenz-VO-E). Die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Anforderungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 147 Abs. 1 Nr. 7d, Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu € 100.000 geahndet werden kann.

Neben den Informationspflichten findet sich in § 1 Abs. 3 TK-Transparenz-VO-E eine Regelung, welche dem sog. „Routerzwang“ entgegenwirken soll. Für den Fall, dass der jeweilige Telekommunikationsdienst mit einem integrierten Zugangsgerät (Integrated Access Device = „IAD“) gebündelt vermarktet wird, sieht die Verordnung eine erweiterte Informationspflicht vor. Insbesondere sind die Funktionen des Geräts und etwaige Einflüsse auf den Telekommunikationsdienst darzustellen. Verbraucher sollen so bereits im Vorfeld über entsprechende Restriktionen, die Gerätefunktionen sowie deren Auswirkungen auf den gebuchten Telekommunikationsdienst informiert werden.

BGH bestätigt: IP-Adressen können nach § 100 TKG für 7 Tage gespeichert werden

Im Jahr 2011 hatte der BGH entschieden, dass dynamische IP-Adressen durch den TK-Anbieter anlasslos zum Zwecke der Missbrauchsbekämpfung für bis zu 7 Tagen gespeichert werden dürfen (BGH, Urt. v. 13.1.2011 – III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 (1510). Das OLG Frankfurt hatte sich dieser Auffassung angeschlossen (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.8.2013 – 13 U 105/07, ZD 2013,614). Im Wege der Revision gegen dieses Urteil des OLG Frankfurt musste der BGH sich erneut mit der Frage befassen – und hat seine Einschätzung von 2011 nachdrücklich bestätigt (BGH, Urt. v. 3.7.2014 – III ZR 391/13, Volltext).

Insbesondere hatte der Revisionsführer vertreten, dass SPAM keine „Störung“ i.S.d. § 100 TKG darstelle, da die Systeme des TK-Anbieters ohne Beeinträchtigung funktionierten. Die Beeinträchtigung erfolge vielmehr erst durch die Entscheidung weiterer TK-Anbieter, die IP-Adressen, von denen der SPAM ausgeht, zu sperren. Das sei aber keine Störung des technischen Systems.

Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt und versteht die Begriffe des „technischen Systems“ und der „Störung“ weit:

[Es] kommt eine Störung des „technischen Systems“ nach § 100 Abs. 1 TKG nicht nur in Betracht, wenn die physikalische Beschaffenheit der für die Telekommunikation verwendeten Gerätschaften verändert wird. Vielmehr liegt nach dem Zweck der Vorschrift eine Störung des Systems auch vor, wenn die eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen kann (Gramlich in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 100 Rn. 16 [Stand: 8/08]; Kannenberg in Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl., § 100 Rn. 6 f; Mozek in Säcker, TKG, 3. Aufl., § 100 Rn. 7). Entgegen der Ansicht der Revision tritt eine Funktionseinschränkung des technischen Systems der Beklagten auch dann ein, wenn einzelne ihrer IP-Nummern-bereiche von anderen Internetdiensten gesperrt werden. In diesem Fall sind die von diesen Anbietern unterhaltenen Web- und Mailserver für die Kunden der Beklagten nicht mehr erreichbar. Damit können deren technischen Einrichtungen und Systeme nicht mehr ihre Aufgabe erfüllen, den Nutzern den uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen öffentlichen Angeboten im Internet zu verschaffen, wozu sich die Beklagte gegenüber ihren Kunden verpflichtet. Unmaßgeblich ist, dass die bei der Versendung von Schadprogrammen, Spams und dergleichen aus dem Netz der Beklagten drohende Sperrung ihrer IP-Kontingente durch andere Anbieter auf deren autonomer Entscheidung beruht. Die Blockierung der Nummernbereiche wird in diesen Fällen durch die aus der technischen Sphäre der Beklagten stammenden Missbräuche des Internets herausgefordert und stellt in der Regel eine verständliche und angemessene Reaktion der anderen Dienstanbieter zum Schutz ihrer Anlagen und Nutzer dar.

Weiter setzt sich der BGH mit Einwendungen aus dem Bereich des europäischen Sekundärrechts und auf Basis des Vorratsdatenspeicherungsurteils des EuGH (Urt. v. 8.4.2014 – C-293/12 u.a. – Digital Rights Ireland Ltd. u.a., BeckRS 2014, 80686) auseinander, verwirft diese aber.

Verbandsklagen zukünftig im Datenschutzrecht?

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in der letzten Woche den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ vorgestellt und an die Verbände zur Stellungnahme bis zum 15.08.2014 übersandt.

Klagebefugnis der Verbände bei Datenschutzverstößen

Der inhaltliche Kern des Entwurfs ist die Erweiterung des § 2 UKlaG. Im Entwurfstext wird festgelegt, dass es sich es sich bei den datenschutzrechtlichen Bestimmungen um Verbraucherschutzgesetze handelt und insofern ein Unterlassungsanspruch seitens der anspruchsberechtigten Stellen, also insb. der Verbraucher- und Wirtschaftsverbände, besteht. Der Wortlaut des § 2 Ab. 2 Nr. 11 UKlaG-E lautet:

„(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere

(…)

11. die Vorschriften, die für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer gelten.“

Mit der diesbezüglichen Regelung soll den erheblichen Persönlichkeitsrechtsverletzungen entgegengewirkt werden, welche sich aus Verstößen gegen das Datenschutzrecht beim Erheben, Verarbeiten und Nutzen von personenbezogenen Daten ergeben können. Hier sieht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine erhebliche Gefahr, da Verbraucher zunehmend (z.B. bei sozialen Netzwerken) mit ihren personenbezogen Daten „bezahlen“. Erfasst werden sollen von der Regelung des § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG-E alle innerstaatlich geltenden Rechtsvorschriften des Datenschutzrechts. Es handelt sich insofern um Verbraucherschutzgesetze im Sinne des UKlaG, unabhängig davon, ob es sich um datenschutzrechtliche Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union, Vorschriften der Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder sowie bereichsspezifische datenschutzrechtliche Vorschriften in anderen Gesetzen oder um Verordnungen handelt. Umfasst ist demnach auch der für WLAN-Anbieter relevante Bereich des telekommunikationsrechtlichen Datenschutzes.

Verbandsklagebefugnis schon zuvor kontrovers diskutiert

Die Frage, ob es eine Verbandsklagebefugnis im Datenschutzrecht geben soll, wird schon länger kontrovers diskutiert und war bspw. Gegenstand des 7. eco MMR Kongresses 2014. Der Gesetzgeber begründet die Notwendigkeit der Verbandsklagebefugnis unter anderem damit, dass eine flächendeckende Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden aufgrund der Zahl an Unternehmen und des stetig zunehmenden Umfangs der Datenerhebung nicht möglich sei. Vielmehr würden die Aufsichtsbehörden überwiegend nur anlassbezogen tätig werden können. Nichtsdestotrotz setzt jedoch auch der Anspruch des UKlaG eine Kenntnis von einem rechtswidrigen Handeln voraus, wenngleich der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert wird. Auch stellt sich die Frage, ob es neben dem bestehenden System aus Eigen-, Fremd- und Selbstkontrolle überhaupt einer zusätzlichen Klagebefugnis für die Verbände bedarf. Die durch das UKlaG begründete Zuständigkeit der Landgerichte ist zudem ein Fremdkörper im bisherigen Datenschutzrecht.

Weitere Änderungen – Textform in AGB

Daneben sieht der Gesetzesentwurf Regelungen vor, welche einerseits die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UKlaG erleichtern, gleichzeitig aber auch ein missbräuchliches – insbesondere auf Kosteninteressen basierendes – Vorgehen unterbinden sollen (§ 2b UKlaG-E). Eine für die Praxis wesentliche Änderung ist zudem für das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vorgesehen. Die Regelung des § 309 Nr. 13 BGB soll dahingehend abgeändert werden, dass in AGB keine strengere Form als die Textform für Erklärungen vorgesehen werden kann. Die diesbezügliche Regelung würde für alle im Bereich B2C tätigen Unternehmen erhebliche Folgen haben. Dies würde nicht nur eine Anpassung fast aller AGB erforderlich machen, sondern auch zu einer Überarbeitung unternehmensinterner Prozesse führen.

Bundesnetzagentur veröffentlicht Ergebnisse der zweiten Messkampagne

Am 06.06.2014 hat die Bundesnetzagentur die Ergebnisse einer zweiten Messkampagne veröffentlicht und in einer Pressemitteilung über die Ergebnisse informiert. Die Messkampagne bot Endnutzern die Möglichkeit zu kontrollieren, in welchem Umfang die vom Anbieter in Aussicht gestellte und die tatsächliche Datenübertragungsrate voneinander abweichen. Das Ergebnis der Untersuchung der Bundesnetzagentur war, dass zwar weiterhin die in Aussicht gestellten „bis-zu-Geschwindigkeiten“ nicht erreicht werden, gleichwohl aber eine leichte Verbesserung beim Datendurchsatz zu beobachten ist. Eine kritische Würdigung der Pressemitteilung ist bei heise online zu finden.

Die Messungen sind im engen Zusammenhang mit dem aktuellen Entwurf einer Transparenzverordnung (Transparenz-VO-E) zu sehen, welche auf § 43a Abs. 2 TKG bzw. § 45n TKG gestützt wird. Sollte die Transparenz-VO entsprechend umgesetzt werden, können sich zukünftig auch Auswirkungen für Betreiber von WLAN-Hotspots ergeben. Dies betrifft beispielsweise das von den Betreibern zu erstellende Produktinformationsblatt (§ 1 Abs. 2 Transparenz-VO-E) oder eine Pflicht zur Überprüfung von Datenübertragungsraten (§ 3 Abs. 2 Transparenz-VO-E), sofern man das Merkmal des Anschlusses auch bei WLANs bejaht.

Aufsatz „Der Entwurf der Single Market-Verordnung und lokale Funknetze“ erschienen

In der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht ist unser Aufsatz „Der Entwurf der Single Market-Verordnung und lokale Funknetze“ erschienen (CR 2014, S. 370 bis 377). Der Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung verschiedener Richtlinien (sog. Single Market-Verordnung; ursprünglicher Entwurf -COM(2013) 627 final; Synopse mit Änderungen vom 3.4.2014)) beschäftigt sich unter anderem mit lokalen Funknetzen, worunter auch WLANs fallen. Der Verordnungsentwurf enthält weitgehende Regelungen für den Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots, welche bspw. die Anwendbarkeit regulatorischer Pflichten, das WLAN-Sharing und den Betrieb von Hotspots betreffen. Die diesbezüglichen Regelungen hatten wir bereits in einem früheren Blogbeitrag kursorisch vorgestellt. In dem nunmehr erschienen Aufsatz haben wir uns nun mit der Verordnung im Einzelnen beschäftigt und die Auswirkungen auf das nationale Recht untersucht. Hierbei hat sich insbesondere gezeigt, dass es den Regelungen teilweise an der notwendigen Rechtsklarheit fehlt.

Aus dem Beitrag:

Die EU-Kommission hat am 11.9.2013 den Entwurf der sog. Single Market-Verordnung zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Telekommunikationsmarkts veröffentlicht, der vom Europäischen Parlament am 3.4.2014 mit Änderungen angenommen wurde. Der nachfolgende Beitrag stellt die im Entwurf vorgesehenen Regelungen mit Bezug zum Betrieb von lokalen Funknetzen (WLANs) vor, ordnet diese in das nationale Regelungsregime ein und zeigt die Auswirkungen für Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots auf.

I. Hintergrund

Am 11.9.2013 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung verschiedener Richtlinien vorgelegt, der durch das EU-Parlament am 3.4.2014 – mit teilweise erheblichen Änderungen – angenommen wurde. Der Entwurf dieser sog. Single Market-VO soll zu einem einheitlichen Telekommunikationsbinnenmarkt beitragen.

Inhaltsverzeichnis:

I. Hintergrund

II. Generelle Gestattung des Aufbaus und Betriebs von sowie der Bereitstellung des Zugangs zu WLANs

III. Einschränkung der telekommunikationsrechtlichen Pflichten für „Nebenbei-Anbieter“ (Art. 14 Abs. 6 Single Market-VO)

1. Unternehmen, Behörde oder sonstige Endnutzer

2. Lokales Funknetz

3. Angebot nicht gewerblich oder lediglich untergeordneter Teil

a. Keine gewerbliche Tätigkeit

b. Untergeordneter Teil der Tätigkeit

c. Ergebnis

4. Folge des eingeschränkten Anwendungsbereichs

5. Haftung von WLAN-Anbietern

IV. Aggregation von Endkundenanschlüssen

1. Grundsätzliche Gestattung der Aggregation (Art. 14 Abs. 2 Single Market-VO)

2. Aggregation nur mit Zustimmung der Endkunden (Art. 14 Abs. 2 Single Market-VO)

3. Wahlrecht der Endnutzer hinsichtlich des WLAN-Zugangs (Art. 14 Abs. 3 lit. a) Single Market-VO)

4. Unzulässigkeit des vertraglichen Verbots der Nutzung durch Dritte (Art. 14 Abs. 3 lit. b) Single Market-VO)

5. Genereller und gegenseitiger Zugang unter Endnutzern (Art. 14 Abs. 3 lit. b) Single Market-VO)

6. WLAN-Sharing durch nichtstaatliche Organisationen und Behörden (Art. 14 Abs. 5 lit. b) Single Market-VO)

7. Keine behördliche Beschränkung des WLAN-Sharings (Art. 14 Abs. 4 Single Market-VO)

IV. Angebot von WLANs durch Behörden (Art. 14 Abs. 5 lit. a) Single Market-VO)

V. Offener Internetzugang und Netzneutralität (Art. 23 Single Market-VO)

VI. Fazit und Ausblick