Handbuch zum europäischen Datenschutzrecht aktualisiert und übersetzt

Die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und der Europarat haben zusam­men mit der Kanzlei des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein Handbuch zum europäischen Datenschutz erarbeitet. Dieses Handbuch wurde nunmehr aktualisiert und in verschiedene Sprachen übersetzt. Es ist unter anderem in deutscher Sprache und auf Englisch verfügbar.

Inhalt und Ziel des etwa 200 Seiten umfassenden Handbuchs werden aus dem Vorwort deutlich, wo es heißt:

„Ziel dieses Handbuchs ist es, Bewusstsein zu schaffen und über die Datenschutz­vorschriften in den EU-Mitgliedstaaten und des Europarates aufzuklären, das Wissen darüber zu erweitern und als Nachschlagewerk schlechthin für dieses Thema zu die­nen. Es richtet sich an Angehörige der Rechtsberufe, die nicht unbedingt Fachleute für dieses Thema sind, an Richter, nationale Datenschutzbehörden und andere im Datenschutz Tätige.“

Ankündigung Beitrag für DSRI-Herbstakademie: Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots

Vom 10.-13. September 2014 wird die 15. DSRI-Herbstakademie an der Universität Mainz unter dem Titel „BIG DATA & Co – Neue Herausforderungen für das Informationsrecht“ stattfinden.

Wir werden auf der Herbstakademie – voraussichtlich am 12. September 2014 nachmittags – unseren Beitrag „Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots“ vorstellen. Die darin behandelten Fragen haben wir auch im Buch (Rn. 306) behandelt und möchten sie im Beitrag und Vortrag weiter vertiefen.

Abstract

Der Vortrag und die Zusammenfassung im Tagungsband beschäftigen sich mit der Frage, inwieweit es zulässig ist, nur einen Teil der über einen Internetzugang verfügbaren Dienste anzubieten. Kann der Nutzer per se davon ausgehen, dass er auch File-Sharing-Dienste nutzen, E-Mails versenden und seinen VPN-Client einsetzen kann? Oder reicht es aus, wenn lediglich das Surfen im Internet ermöglicht wird?

Die Darstellung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen erfolgt beispielhaft anhand von WLAN-Hotspots. Gerade Anbieter von entgeltfreien WLAN-Angeboten haben ein möglicherweise berechtigtes Interesse daran, sowohl das Haftungsrisiko als auch das Datenvolumen zu beschränken bzw. überschaubar zu halten. In der Praxis gehen die Anbieter daher dazu über, dass die für File-Sharing, Voice-over-IP und/oder zum Versand von E-Mails genutzten Ports gesperrt werden. Denkbar ist aber auch, dass das Angebot auf das bloße Surfen im Internet beschränkt wird.

Kern des Vortrags ist die Frage, wie ein Internetzugang zivilrechtlich zu behandeln ist, wenn nicht alle Dienste zur Verfügung stehen. Es wird dargestellt, welche Leistungen ein Internetzugang umfassen muss, ob die Leistungen der AGB-Kontrolle unterliegen und welche Anforderungen an die Transparenz einzuhalten sind. Dabei wird zunächst kurz auf die angedachten Regelungen zur Netzneutralität eingegangen. Insbesondere wird die in Art. 23 Abs. 1 Single Market Verordnung-E vorgesehene Regelung vorgestellt.[1] Zusätzlich wird aufgezeigt, welche vertraglichen Informationspflichten der Betreiber eines WLAN-Hotspots nach § 43a TKG erfüllen muss.

[1] COM (2013) 627 final.

eco-Positionspapier zur Haftung von Betreibern öffentlicher WLANs veröffentlicht

Am 16.05.2014 hat der eco-Verband ein Positionspapier „Gesetzliche Bestrebungen im Hinblick auf die Haftung von Betreibern öffentlicher, lokaler Funknetze als Zugang zum Internet (WLAN)“ veröffentlicht und nimmt damit Stellung zu der weiterhin virulenten Frage, wie mit der Haftungsunsicherheit im Bereich von öffentlichen WLANs weiter politisch/rechtspolitisch vorgegangen werden soll.

Zunächst stellt das Positionspapier einleitend fest, dass die Bundesregierung im Koalitionsvertrag die Prüfung und ggf. Regelung der Problematik in Aussicht gestellt hat. Dies begrüßt der eco ausdrücklich.

Zur tatsächlichen Rolle der Betreiber hält der eco fest:

Die angekündigte Gesetzesinitiative zeigt, dass typische Kommunikationsdienste heute auch von Anbietern bereitgestellt werden können, die keine klassischen Netzbetreiber sind.

Der eco sieht in WLANs weiterhin ein enormes wirtschaftliches und gesellschaftliches Potential und spricht hierbei neben kommerziellen auch kostenlose und werbefinanzierte Angebote an. Auch innovative Geschäftsmodelle, bspw. location-based Services könnten über WLANs realisiert werden. Außerdem könnten hybride Modelle – also die Kombination von klassischen Mobilfunktechniken wie UMTS/LTE und WLANs – Vorteile bringen. Gesellschaftlich könnten WLANs zur Überbrückung des Digital Divide dienen.

Anschließend stellt der eco in drei Aspekten eine „gewisse Rechtsunsicherheit“ fest, nämlich im Hinblick auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierung des § 8 TMG sowie die daraus resultierenden Handlungspflichten.

Beim persönlichen Anwendungsbereich sieht der eco wenig Handlungsbedarf. § 8 TMG umfasse bereits jetzt die Bereitstellung von Internetzugängen mittels WLAN-Funktechnologie. Hiervon seien auch nicht-kommerzielle WLAN-Hotspots z.B. in Hotels, Gaststätten, Büchereien oder öffentlichen Einrichtungen erfasst. Auch hier handele es sich nämlich um Access Providing. Dennoch könne der Gesetzgeber hier eine Klarstellung vornehmen, wenn er den Bedarf sehe.

Beim sachlichen Anwendungsbereich – namentlich der Erstreckung auf Unterlassungsansprüche und damit auf die Störerhaftung – sieht der eco hingegen möglicherweise Bedarf an einer Klarstellung. Denn insbesondere bei kleinen Gewerbetreibenden reiche häufig die Sorge vor den Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung. Im Übrigen begrüßt der eco die Neuregelungen im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bekämpfung unseriöser Geschäftspraktiken.

Was die Handlungspflichten angeht, verweist der eco auf die Rechtsprechung. Zwar sei bisher durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt, welche Handlungspflichten zumutbar seien. Es sei aber zu rechnen, dass praxis- und interessengerechte Lösungsansätze gefunden werden. Hierzu nimmt der eco auf das BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565), die Hotel-Entscheidung des LG Frankfurt (LG Frankfurt, Urt. v. 18.8.2010 – 2-6 S 19/09, MMR 2011, 407) und die „Scarlet Extended“-Entscheidung des EuGH (Urt. v. 24.11.2011, Az. C-70/10, dazu hier) Bezug. Insbesondere müssten WLAN-Anbieter ihre WLANs durch technische Maßnahmen sichern, z.B. durch Verschlüsselung oder Separierung von Netzen. Allgemeine Überwachungspflichten bestünden ohnehin nicht, Fernmeldegeheimnis und Datenschutz müssten gewahrt werden.

Im Ergebnis ist der eco mit der aktuellen Lage relativ zufrieden und stellt es dem Gesetzgeber anheim, bei Bedarf gesetzliche Regelungen zu treffen.

Die vom eco angesprochenen Problemebereiche werden eingehend behandelt im Buch in Rn. 209 ff. und 223 ff.

Interview „Offene WLANs – Ein Dienst an die Öffentlichkeit“, LTO v. 16.5.2014

In der Legal Tribune Online (LTO) ist gestern unter dem Titel „Offene WLANs – Ein Dienst an die Öffentlichkeit“ ein Interview mit uns erschienen. In dem Interview ging es im Wesentlichen um die Fragen, warum in Deutschland WLANs noch nicht so verbreitet sind wie in anderen Ländern, was Betreiber von WLANs beachten müssen und wie sich die Haftungssituation darstellt.

Die Bücher sind da …

Letzte Woche ist das Buch „WLAN und Recht“ offiziell erschienen. Mittlerweile sind schon einige Rezensionsexemplare versandt – und auch die Autorenexemplare vom Verlag sind heute eingetroffen.

WLAN und Recht - Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots

WLAN und Recht – Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots

Herzlich Willkommen im Blog „WLAN und Recht“

Herzlich Willkommen auf dem Blog der Internetseite zum Buch “WLAN und Recht – Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots”.

Ziel dieses Blogs ist inbesondere, die Thematik des Buchs und die behandelten Rechtsfragen bei aktuellen Entwicklungen fortzuführen. Dazu gehören u.a. neue Entwicklungen im Bereich der Gesetzgebung und der Rechtsprechung, ggf. Berichte zu öffentlichen WLANs etc., auf die wir hier jeweils hinweisen möchten. Darüber hinaus werden wir im Blog auch über Neuigkeiten berichten, die das Buch indirekt betreffen, z.B. Hinweise zu eventuellen Rezensionen und ähnliches.

Sie können diesen Blog mit ihrem Feedreader (RSS-Feed ) abonnieren, oder uns alternativ auf Twitter unter @wlanrecht folgen. Unter dem Twitter-Account @wlanrecht werden wir u.a. auf neue Einträge in diesem Blog hinweisen und auch sonst auf andere mit WLANs zusammenhängende Entwicklungen verlinken.

Wenn Sie Fragen oder Hinweise haben, würden wir wir uns über Kommentare in den jeweiligen Einträgen oder über Feedback freuen.