LG München I legt Fragen zur Haftung bei gewerblichen WLANs dem EuGH zur Entscheidung vor

Mit Beschluss vom 18.9.2014 hat das LG München I mittels Vorlagebeschluss dem EuGH verschiedene Fragen zur Haftung des Betreibers eines gewerblichen WLANs dem EuGH vorgelegt (LG München I, Beschluss vom 18.09.2014 – 7 O 14719/12; Volltext hier). Grund hierfür ist, dass die in Rede stehenden Haftungsprivilegierungen in §§ 8-10 TMG (Telemediengesetz) auf Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG beruhen. Wenn es also Auslegungsprobleme gibt, die auch die zu Grunde liegende Richtlinie betreffen, kann bzw. muss der EuGH über die Auslegung entscheiden.

Insgesamt soll der EuGH im Verfahren nach Art. 267 AEUV neun Fragen beantworten (zu den Fragen s. Volltext hier). Die Fragen betreffen allerdings bei Weitem nicht nur die Haftung für WLANs. Die Antworten des EuGH könnten vielmehr auch die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung im Internet generell beeinflussen.

Im Kern des Vorlagebeschlusses steht allerdings die Auslegung der Haftungsprivilegierung in § 8 TMG (dazu Buch Rn. 209 ff.). Auf der einen Seite möchte das LG München I vom EuGH wissen, welche Voraussetzungen generell vorliegen müssen, damit sich ein Betreiber eines gewerblichen WLANs auf die Privilegierung berufen kann (insb. Fragen 1-3). Der nächste Komplex (Fragen 4-6) betrifft den Umfang der Privilegierung: Das LG München I möchte wissen, ob die Privilegierung auch Unterlassungsansprüche umfasst (Frage 4), was der BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat.

Letztlich geht es um die Frage der sog. Prüfungs- und Überwachungspflichten (Fragen 7-9). Das LG München I sieht die mit dem Betrieb eines offenen WLANs einhergehende Anonymität als gefährlich an (s. zum Internet als Gefahrenquelle Mantz, JurPC 95/2010) und fragt, ob vom Betreiber eines offenen WLANs überhaupt Maßnahmen verlangt werden können – und welche.

Das Verfahren hat eine hohe Bedeutung für die zukünftige Bewertung der mit dem Betrieb eines WLANs einhergehenden Rechtsfragen. Insofern ist eine Klarstellung durch den EuGH zu begrüßen. Mit einer Entscheidung wird allerdings frühestens Ende 2015 zu rechnen sein. Unklar ist, ob der deutsche Gesetzgeber vor diesem Hintergrund noch eine Neuregelung anstreben wird. Wir werden hier weiter über den Gang des Verfahrens berichten

S. zum Vorlagebeschluss des LG München I auch

Single Market Verordnung liegt auf Eis

Der am 19.09.2013 von der Europäischen Kommission vorgelegte Entwurf zur Single Market-Verordnung, welche u.a. auch den Aufbau von WLAN-Hotspots fördern sollte, liegt erst einmal auf Eis. Zwar wird die italienische Ratspräsidentschaft Mitte November noch einen Fortschrittsbericht vorlegen, eine Einigung über den Inhalt wird es unter der italienischen Ratspräsidentschaft wohl nicht mehr geben. Der Fokus einer Neuregelung liegt derzeit auf den Themenbereichen EU-Roaming und Netzneutralität, wobei auch eine Verabschiedung als Richtlinie wieder im Gespräch ist. Insofern ist wohl derzeit zu erwarten, dass (zumindest kurzfristig) von einer Regelung der „WLAN-Themen“ gänzlich abgesehen wird.

Buchbesprechungen von „WLAN und Recht“

Über die Rückmeldungen von Lesern freuen wir uns sehr. Inzwischen sind auch fünf Besprechungen des Buchs erschienen. So wurde das Werk von Rechtsanwalt Christian Kramarz auf seiner Kanzlei-Homepage besprochen. Zwei weitere Online-Rezension haben Dr. Sebastian Brüggemann bei Telemedicus und Christian Stücke bei Die Rezensenten veröffentlicht. Die Redaktion der RDV hat unser Buch in Heft 4/2014 vorgestellt (RDV 2014, S. 225 f.), und in der Zeitschrift Kommunikation & Recht war eine Besprechung von Dr. Gerd Kiparski in der Ausgabe 10/2014 zu finden (K&R 10/2014, S. VI f).

Auszüge aus den Rezensionen haben wir in der Rubrik „Buchbesprechungen“ online gestellt.

Video des Vortrages „Betrieb eines öffentlichen WLANs: Der „unbeschränkte“ Internet-Zugang als Vertragsinhalt?“ online

Wie bereits hier im Blog angekündigt, haben wir auf der Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik 2014 in Mainz einen Vortrag mit dem Titel „Betrieb eines öffentlichen WLANs: Der ‚unbeschränkte‘ Internet-Zugang als Vertragsinhalt?“ gehalten der die Frage adressiert, inwieweit es für Anbieter von WLAN-Hotspots zulässig ist, nur einen Teil der über einen Internetzugang verfügbaren Dienste anzubieten.

Während des Videos ist eine Aufzeichnung der Vortrages gemacht worden. Diese Aufzeichnung ist jetzt online verfügbar.

 

Die Beschlüsse des 70. Deutschen Juristentags zu WLANs, Websperren und Warnhinweisen

Der 70. Deutsche Juristentag fand dieses Jahr vom 16.-19.9.2014 in Hannover statt. Im Rahmen der Abteilung Urheberrecht wurde u.a. über technische Entwicklungen und deren Folgen für das Urheberrecht diskutiert. Die einzelnen Abteilungen des Deutschen Juristentags haben dabei wieder Vorschläge diskutiert, Empfehlungen abgegeben und Anstöße für gesetzgeberisches Handeln geliefert.

In diesem Jahr wurde dabei auch die Haftung bei WLANs adressiert, außerdem, ob Access Provider zur Einrichtung von Websperren oder dem Versand von Warnhinweisen verpflichtet werden können sollen.

Unter dem Punkt Haftung von Intermediären findet sich u.a. der folgende Beschluss zu WLANs:

22. Bei Bereitstellung eines öffentlichen W-LAN-Zugangs sollten nur eng begrenzte Schutzpflichten bestehen. angenommen 34:5:6

Unter dem Punkt Rechtsdurchsetzung wiederum finden sich u.a. die nachfolgenden Beschlüsse mit potentiellen Auswirkungen für die Betreiber von WLANs:

25. Zugangsvermittler sollten auf Anforderung eines Rechteinhabers verpflichtet sein, einen standardisierten Warnhinweis per E-Mail an Nutzer zu versenden, die das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte verletzt haben. Erst wenn ein solcher Warnhinweis ergangen ist, besteht gegenüber Privatpersonen, die erstmals ein geschütztes Recht verletzen, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung. angenommen 30:8:7
26. Es sollte eine gesetzliche Grundlage für richterliche Verfügungen geschaffen werden, mit denen Zugangsvermittlern unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit konkrete Maßnahmen zur Sperrung einer Website mit ganz oder vorwiegend rechtsverletzenden Inhalten aufgegeben werden können. angenommen 37:7:1

Ressortabstimmung des Entwurfs zur TK-Transparenzverordnung

Bereits mit der TKG-Novelle 2011/2012 hat der Gesetzgeber der Bundesnetzagentur (BNetzA) mit § 43a Abs. 3 TKG und § 45n TKG die Möglichkeit eröffnet, die vertraglichen Informationspflichten zu konkretisieren bzw. Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz und Kostenkontrolle zu erlassen. Bereits im Mai 2013 hat die Bundesnetzagentur die diesbezüglichen Eckpunkte vorgestellt und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit einer Selbstverpflichtung seitens der Branche erörtert. Der daraufhin erarbeitete Branchenvorschlag war der BNetzA nicht weitreichend genug, so dass es aus Behördensicht einer Regelung im Verordnungswege bedarf. Der diesbezügliche Entwurf wurde nun zur Ressortabstimmung weitergeleitet (§ 45n Abs. 7 TKG), wobei für den Abstimmungsprozess grundsätzlich ein Zeitraum von einem Monat vorgesehen ist.

Durch den Entwurf der TK-Transparenzverordnung, welche in der Langfassung „Verordnung für Rahmenvorschriften zur Förderung der Transparenz, Veröffentlichung von Informationen und zusätzlicher Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Telekommunikationsmarkt“ heißt, werden auch für WLANs relevante Regelungen getroffen. Zunächst sieht die Verordnung in § 1 vor, dass Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten, die einen Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz anbieten, Verbrauchern und anderen Endnutzern auf deren Verlangen ein Produktinformationsblatt zur Verfügung stellen müssen. Die diesbezügliche Pflicht würde nach dem Wortlaut auch verschiedene WLAN-Betreibermodelle treffen, wenngleich die Regelungen nur bedingt passen. So zeichnen sich gerade kostenlose WLANs dadurch aus, dass diese den Dienst nach dem Grundsatz „best effort“ erbringen und sich Datenübertragungsraten für den einzelnen Nutzer gerade nicht bestimmen lassen. Auch müsste u.a. dem Nutzer die Möglichkeit angeboten werden, die Datenübertragungsrate zu überprüfen (§ 3 TK-Transparenz-VO-E). Die Nichteinhaltung der diesbezüglichen Anforderungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, welche nach § 147 Abs. 1 Nr. 7d, Abs. 2 mit einer Geldbuße von bis zu € 100.000 geahndet werden kann.

Neben den Informationspflichten findet sich in § 1 Abs. 3 TK-Transparenz-VO-E eine Regelung, welche dem sog. „Routerzwang“ entgegenwirken soll. Für den Fall, dass der jeweilige Telekommunikationsdienst mit einem integrierten Zugangsgerät (Integrated Access Device = „IAD“) gebündelt vermarktet wird, sieht die Verordnung eine erweiterte Informationspflicht vor. Insbesondere sind die Funktionen des Geräts und etwaige Einflüsse auf den Telekommunikationsdienst darzustellen. Verbraucher sollen so bereits im Vorfeld über entsprechende Restriktionen, die Gerätefunktionen sowie deren Auswirkungen auf den gebuchten Telekommunikationsdienst informiert werden.

12.9.2014, 16h: Vortrag DSRI-Herbstakademie, Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots

Wie bereits angekündigt, werden wir auf der 15. DSRI-Herbstakademie an der Universität Mainz unter dem Titel „BIG DATA & Co – Neue Herausforderungen für das Informationsrecht“ einen Vortrag mit dem Titel „Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots“ halten. Als Termin steht nun der Freitag, 12.9.2014, 16:00h, im Panel 2B „Internetrecht“ unter Moderation von Frau RAin Kathrin Schürmann fest. Wir laden alle Teilnehmer herzlich ein, sich mit uns der vertraglichen Seite von Einschränkungen bei Internetzugängen zu widmen.

 

Abstract des Vortrages

Der Vortrag und die Zusammenfassung im Tagungsband beschäftigen sich mit der Frage, inwieweit es zulässig ist, nur einen Teil der über einen Internetzugang verfügbaren Dienste anzubieten. Kann der Nutzer per se davon ausgehen, dass er auch File-Sharing-Dienste nutzen, E-Mails versenden und seinen VPN-Client einsetzen kann? Oder reicht es aus, wenn lediglich das Surfen im Internet ermöglicht wird?

Die Darstellung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen erfolgt beispielhaft anhand von WLAN-Hotspots. Gerade Anbieter von entgeltfreien WLAN-Angeboten haben ein möglicherweise berechtigtes Interesse daran, sowohl das Haftungsrisiko als auch das Datenvolumen zu beschränken bzw. überschaubar zu halten. In der Praxis gehen die Anbieter daher dazu über, dass die für File-Sharing, Voice-over-IP und/oder zum Versand von E-Mails genutzten Ports gesperrt werden. Denkbar ist aber auch, dass das Angebot auf das bloße Surfen im Internet beschränkt wird.

Kern des Vortrags ist die Frage, wie ein Internetzugang zivilrechtlich zu behandeln ist, wenn nicht alle Dienste zur Verfügung stehen. Es wird dargestellt, welche Leistungen ein Internetzugang umfassen muss, ob die Leistungen der AGB-Kontrolle unterliegen und welche Anforderungen an die Transparenz einzuhalten sind. Dabei wird zunächst kurz auf die angedachten Regelungen zur Netzneutralität eingegangen. Insbesondere wird die in Art. 23 Abs. 1 Single Market Verordnung-E vorgesehene Regelung vorgestellt.[1] Zusätzlich wird aufgezeigt, welche vertraglichen Informationspflichten der Betreiber eines WLAN-Hotspots nach § 43a TKG erfüllen muss.

[1] COM (2013) 627 final.

 

 

Bild: Sinistra Ecologia LibertàCC BY 2.0

Sommerpause macht sich bemerkbar …

Dank der Sommerpause gab es in den letzten Tagen nur wenige Neuigkeiten rund um das Thema WLAN. Entsprechend ruhig ist es auch im Blog geworden. Inzwischen wird berichtet, dass die Bunderegierung noch im August einen Gesetzentwurf zur Störerhaftung vorlegen will (vgl. z.B. hier). Der Entwurf ist bisher jedoch noch nicht veröffentlicht worden, so dass sich über die Inhalte nur spekulieren lässt. Auch lässt sich im Moment nicht abschätzen, wie schnell es mit der Single Market-Verordnung weitergeht. Der Verordnungsentwurf soll am 25.09.2014 diskutiert werden.

Über beide Themen werden wir berichten, sobald es greifbare Neuigkeiten gibt. Für den Moment bleibt daher nur, auf gutes Wetter zu hoffen und auf einen netten Beitrag bei netzpolitik.org hinzuweisen, in welchem dargestellt wird, wie eine Katze die Nachbarschaft nach offenen WLANs scannt.

OLG Köln: Access Provider ist nicht zu Websperren verpflichtet

Das OLG Köln (Urt. v. 18.7.2014 – 6 U 192/11) hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage auseiander gesetzt, ob der Access Provider als Zugangsvermittler nach den Grundsätzen der Störerhaftung zur Sperrung von Inhalten verpflichtet werden kann. So wie zuvor schon das OLG Hamburg (Urt. v. 21.11.2013 – 5 U 68/10) verneint es eine solche Pflicht. Dabei geht das OLG Köln intensiv auf die miteinander konkurrierenden Interessen und Rechte ein.

Das Urteil lässt sich unmittelbar auf die Pflichten des Betreibers eines WLANs übertragen. Auch dieser kann daher nicht zu Sperren verpflichtet werden, namentlich weder zu DNS-Sperren, IP-Sperren oder Filtern (s. dazu auch eingehend im Buch, Rn. 231 und 232).

Den Volltext des Urteils (PDF, 3 MB) finden Sie bei Offene Netze und Recht.

BGH bestätigt: IP-Adressen können nach § 100 TKG für 7 Tage gespeichert werden

Im Jahr 2011 hatte der BGH entschieden, dass dynamische IP-Adressen durch den TK-Anbieter anlasslos zum Zwecke der Missbrauchsbekämpfung für bis zu 7 Tagen gespeichert werden dürfen (BGH, Urt. v. 13.1.2011 – III ZR 146/10, NJW 2011, 1509 (1510). Das OLG Frankfurt hatte sich dieser Auffassung angeschlossen (OLG Frankfurt, Urt. v. 28.8.2013 – 13 U 105/07, ZD 2013,614). Im Wege der Revision gegen dieses Urteil des OLG Frankfurt musste der BGH sich erneut mit der Frage befassen – und hat seine Einschätzung von 2011 nachdrücklich bestätigt (BGH, Urt. v. 3.7.2014 – III ZR 391/13, Volltext).

Insbesondere hatte der Revisionsführer vertreten, dass SPAM keine „Störung“ i.S.d. § 100 TKG darstelle, da die Systeme des TK-Anbieters ohne Beeinträchtigung funktionierten. Die Beeinträchtigung erfolge vielmehr erst durch die Entscheidung weiterer TK-Anbieter, die IP-Adressen, von denen der SPAM ausgeht, zu sperren. Das sei aber keine Störung des technischen Systems.

Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt und versteht die Begriffe des „technischen Systems“ und der „Störung“ weit:

[Es] kommt eine Störung des „technischen Systems“ nach § 100 Abs. 1 TKG nicht nur in Betracht, wenn die physikalische Beschaffenheit der für die Telekommunikation verwendeten Gerätschaften verändert wird. Vielmehr liegt nach dem Zweck der Vorschrift eine Störung des Systems auch vor, wenn die eingesetzte Technik die ihr zugedachten Funktionen nicht mehr richtig oder vollständig erfüllen kann (Gramlich in Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, C § 100 Rn. 16 [Stand: 8/08]; Kannenberg in Scheurle/Mayen, TKG, 2. Aufl., § 100 Rn. 6 f; Mozek in Säcker, TKG, 3. Aufl., § 100 Rn. 7). Entgegen der Ansicht der Revision tritt eine Funktionseinschränkung des technischen Systems der Beklagten auch dann ein, wenn einzelne ihrer IP-Nummern-bereiche von anderen Internetdiensten gesperrt werden. In diesem Fall sind die von diesen Anbietern unterhaltenen Web- und Mailserver für die Kunden der Beklagten nicht mehr erreichbar. Damit können deren technischen Einrichtungen und Systeme nicht mehr ihre Aufgabe erfüllen, den Nutzern den uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen öffentlichen Angeboten im Internet zu verschaffen, wozu sich die Beklagte gegenüber ihren Kunden verpflichtet. Unmaßgeblich ist, dass die bei der Versendung von Schadprogrammen, Spams und dergleichen aus dem Netz der Beklagten drohende Sperrung ihrer IP-Kontingente durch andere Anbieter auf deren autonomer Entscheidung beruht. Die Blockierung der Nummernbereiche wird in diesen Fällen durch die aus der technischen Sphäre der Beklagten stammenden Missbräuche des Internets herausgefordert und stellt in der Regel eine verständliche und angemessene Reaktion der anderen Dienstanbieter zum Schutz ihrer Anlagen und Nutzer dar.

Weiter setzt sich der BGH mit Einwendungen aus dem Bereich des europäischen Sekundärrechts und auf Basis des Vorratsdatenspeicherungsurteils des EuGH (Urt. v. 8.4.2014 – C-293/12 u.a. – Digital Rights Ireland Ltd. u.a., BeckRS 2014, 80686) auseinander, verwirft diese aber.