Aufsatz „Der ‚unbeschränkte‘ Internet-Zugang als Vertragsinhalt bei WLANs“ in CR 1/2015 erschienen

Im Herbst 2014 haben wir auf der 15. DSRI-Herbstakademie an der Universität Mainz einen Vortrag mit dem Titel „Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots“ gehalten.

Der Vortrag und die Zusammenfassung im Tagungsband beschäftigen sich mit der Frage, inwieweit es zulässig ist, nur einen Teil der über einen Internetzugang verfügbaren Dienste anzubieten. Kann der Nutzer per se davon ausgehen, dass er auch File-Sharing-Dienste nutzen, E-Mails versenden und seinen VPN-Client einsetzen kann? Oder reicht es aus, wenn lediglich das Surfen im Internet ermöglicht wird? Uns war aufgefallen, dass sich in der juristischen Literatur bisher praktisch niemand überhaupt mit dieser Frage befasst hatte. Zusätzlich ist der Beitrag zum Vortrag im Tagungsband der DSRI-Herbstakademie (S. 695 ff.) erschienen (zum Video des Vortrages).

Wir haben diesen Beitrag nun für die Zeitschrift Computer und Recht (CR) überarbeitet, wo er im aktuellen Heft 1/2015 erschienen ist (CR 2015, 29-35). Wir haben dabei insbesondere Neuerungen rund um die Thematik der Netzneutralität ergänzt.

Aus dem Beitrag:

Regulatorische Anforderungen und die Frage der Verantwortlichkeit werden häufig als Hemmnis beim Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots angesehen. Um das Risiko einer Inanspruchnahme zu reduzieren, wird teilweise die Sperre von sog. Ports empfohlen, um so die Nutzung bestimmter Dienste (z.B. Filesharing) zu unterbinden. Der Beitrag zeigt kursorisch den regulatorischen Rahmen für die vertragliche Einschränkung des Zugangs zum Internet durch die Sperre von Verkehren auf und geht insbesondere der Frage nach, wie der „Zugang zum Internet“ zivilrechtlich zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang spielt auch die auf deutscher und europäischer Ebene derzeit heiß diskutierte Frage eine Rolle, ob und inwieweit Anbieter zur Wahrung der Netzneutralität verpflichtet sind, wobei insbesondere die in der zwischenzeitig bekannt gewordenen deutschen Verhandlungsposition erlaubte Unterscheidung zwischen „offenen Internet“ und „Spezialdiensten“ auch vertragliche Regelungen mit Einschränkungen ermöglichen könnte. Nach einem kurzen Problemaufriss (I.) werden zunächst die regulatorischen Vorgaben (II.) aufgezeigt, bevor die zivilrechtliche Hauptleistungspflicht bestimmt und deren Einschränkung durch AGB untersucht werden (III.).

 

  1. Problemaufriss

Am 26.3.2014 twitterte die EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, Neelie Kroes, dass das Entgelt für den WLAN-Zugang am Düsseldorfer Flughafen – es waren 6 Euro pro Stunde – Diebstahl sei. Eine eher politische als juristische Äußerung. Der Twitter-Eintrag der EU-Kommissarin veranlasste Spiegel Online, darüber zu spekulieren, dass sich die EU-Kommissarin die Wartezeit offensichtlich mit dem Surfen im Internet habe vertreiben wollen. Spiegel Online setzte damit den Zugang zum Internet über WLAN primär mit dem Zugriff …

 

 

AG Charlottenburg bejaht Privilegierung nach § 8 TMG bei Freifunk-WLAN

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss 17.12.2014 (Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO) die Haftung des Betreibers eines öffentlichen (Freifunk-)WLAN-Hotspots für die Handlungen seiner Nutzer abgelehnt (AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 – 217 C 121/14).

Damit ist es dem AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13 und Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13), das sich mit WLAN-Hotspots in vermieteten Ferienwohnungen befasst hatte, gefolgt. Eine ähnliche Auffassung hat kürzlich auch das LG München I, 18. 9. 2014 – 7 O 14719/12, GRUR Int. 2014, 1166) vertreten, aber dann die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (dazu Mantz/Sassenberg, MMR 2/2015, erscheint demnächst).

Die Rechtsprechung vollzieht offenbar langsam die absolut herrschende Auffassung in der Literatur nach, dass die Privilegierung des § 8 TMG auf WLANs Anwendung findet (dazu Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 211 ff. m.w.N.).

Eine weitere Analyse finden Sie bei Offene Netze und Recht.

Beschluss des AG Charlottenburg im Volltext

…2015

Die ersten Tage des Jahres 2015 haben wenig Neuigkeiten zum Thema „WLAN und Recht“ zu Tage gefördert, so dass wir den ersten Blogeintrag des Jahres mit einer isländischen Bier- bzw. Wifi-Werbung beginnen.
icelandDie Themen werden uns dieses Jahr aber sicherlich nicht ausgehen. So wird beispielsweise der EuGH dieses Jahr zu Fragen der Verantwortlichkeit des WLAN-Betreibers entscheiden. Den Vorlagebeschluss des LG München I haben wir in einem Aufsatz in der MMR besprochen, welcher im Februar erscheint. Auch haben der nationale und der europäische Gesetzgeber das Thema WLAN auf der Agenda. So hat die CDU auf ihrem Parteitag entschieden, sich dafür einzusetzen, dass Betreiber von (bestimmten?) öffentlichen WLANs sog. Providern rechtlich gleichgestellt werden. Auch die sog. Single Market Verordnung soll am 12.06.2015 weiter diskutiert werden, wenngleich fraglich ist, welche Inhalte es tatsächlich in die europäische Regelung schaffen werden. Zudem ist für 2015 eine Novellierung des TKG – zumindest im Hinblick auf den sog. Routerzwang – zu erwarten.

Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots, NJW 2014, 3537 – erschienen

Im aktuellen Heft 49/2014 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) ist nun unser Aufsatz „Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots“ erschienen (NJW 2014, 3537-3543).

Der Beitrag befasst sich überblicksartig mit Fragen der Verantwortlichkeit für WLAN-Hotspots und regulatorischen Fragen.

Aus dem Beitrag:

Die Verbreitung von WLAN-Hotspots nimmt stetig zu. Gleichzeitig wird aber häufig die bestehende Rechtslage, namentlich Fragen der Verantwortlichkeit und der regulatorischen Pflichten, als Hemmnis für den Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots angesehen. Im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung ist festgehalten, dass eine Klarstellung zu den Haftungsregelungen für WLAN-Hotspots dringend geboten ist. Ein Entwurf hierfür wurde zunächst noch für August 2014 angekündigt, bisher von der Bundesregierung aber nicht vorgelegt. Zusätzlich diskutiert der europäische Gesetzgeber derzeit einen Verordnungsentwurf, der auch die Verbreitung von WLANs fördern soll. Dieser Beitrag geht überblicksartig auf den Aspekt der Verantwortlichkeit sowie die aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) resultierenden Fragestellungen ein und skizziert die aktuellen Entwicklungen.

I. Hintergrund

1. Regulatorische Anforderungen und Verantwort­lichkeit als Hemmnis?

Einheitlich wird davon ausgegangen, dass zumindest kurz- bis mittelfristig die Anzahl der öffentlichen WLAN-Hotspots weiter zunehmen wird. Grund hierfür ist insbesondere, dass die Mobilfunknetze derzeit nicht in der Lage sind, die entsprechenden Datenmengen aufzunehmen.  Daher sollen – unter dem Stichwort „data offloading“ diskutiert – öffentliche WLANs den Datenverkehr aufnehmen. Dies führt dazu, dass inzwischen in den meisten Hotels und Cafés WLAN-Hotspots zu finden sind und innerstädtische WLANs aufgebaut werden. Auch der Internetzugang in öffentlichen Verkehrsmitteln ist immer wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Verschiedene Netzbetreiber bieten zudem so genanntes WLAN-Sharing an, bei dem technisch der Teilnehmer (als Endkunde) Dritten nicht benötigte Übertragungskapazitäten zur Verfügung stellt und dafür im Gegenzug die Möglichkeit erhält, die weiteren Hotspots des Anbieters bzw. seiner Kunden zu nutzen.  Auch für den Sprachverkehr wird die Anbindung mittels WLAN, wenn auch noch zaghaft, genutzt.

Als Probleme beim Aufbau entsprechender Angebote werden meist Haftungsfragen auf der einen Seite und regulatorische Pflichten auf der anderen Seite angesehen. Dies ist auf Grund der Komplexität gut nachvollziehbar, letztendlich sind die aus beiden Aspekten resultierenden Anforderungen für den Betreiber aber handhabbar. Nichtsdestotrotz beabsichtigen der europäische wie der nationale Gesetzgeber die Förderung des Ausbaus von WLAN-Hotspots durch den Abbau von regulatorischen Hürden. Auf europäischer Ebene wird derzeit ein von der Kommission vorgelegter Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung verschiedener Richtlinien (Single Market-Verordnung) diskutiert, die wesentliche Regelungen für den Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots vorsieht, indem unter anderem für „Nebenbei-Anbieter“ regulatorische Anforderungen abgebaut und das WLAN-Sharing erheblich vereinfacht werden sollen.  Auf nationaler Ebene wurde zunächst ein Gesetzentwurf zur Regelung der Haftungsfragen angekündigt, aber nicht veröffentlicht. Aus Regierungskreisen war zu hören, dass die Neuregelung wohl bis zur für 2015 angedachten Novelle des TKG zurückgestellt werden soll. …

OVG NRW: § 113 TKG enthält keine Verpflichtung von TK-Anbietern zur Erteilung von Auskunft „on the fly“ unter Rückgriff auf dyn. IP-Adressen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 10.11.2014 (OVG NRW, Urt. v. 10.11.2014 – 13 A 1973/13) der Klage eines TK-Anbieters stattgegeben, der sich gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur zur Herausgabe von Daten über Anschlussinhaber während der laufenden Internetverbindung („on the fly“) gewehrt hatte. Dabei sollte die Auskunft über den Anschlussinhaber mittels der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen erfolgen. Diese Anordnung hat das OVG für rechtswidrig erklärt und die Anordnung der Bundesnetzagentur aufgehoben.

Das OVG NRW stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG und die dem folgenden Gesetzesänderungen im TKG: Das BVerfG hatte klargestellt, dass es bei der Auskunft über Anschlussinhaber an Fachbehörden grundsätzlich zweier Gesetze bedarf (BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012 – 1 BvR 1299/05, NJW 2012, 1419 Rn. 123). Nach diesem sog. „Doppeltürenmodell“ ist auf der einen Seite im TKG die Befugnis des TK-Anbieters zu regeln, auf die Verkehrsdaten seiner Kunden zuzugreifen („erste Tür“), auf der anderen Seite ist für den Abruf durch die Fachbehörde eine fachgesetzliche Ermächtigung nötig („zweite Tür“) (s. dazu Buch, Rn. 187; Dalby, CR 2013, 361).

§ 113 TKG n.F. regelt nach der Auffassung des OVG NRW allein noch keine Verpflichtung zur Auskunft, sondern allein eine Übermittlungsbefugnis – also die „erste Tür“. Die umfassenden Ausführungen zu dieser Frage und zur Auslegung der verschiedenen Regelungen in § 113 TKG (s. S. 12-21 des Urteils) sind sehr lesenswert.

Es sei noch erwähnt, dass das OVG NRW die Anordnung der Bundesnetzagentur im Übrigen auch als unbestimmt angesehen und in der Anordnung die Ausübung fehlerhaften Ermessens erblickt hat.

Besprechung in der aktuellen Computer und Recht

Dr. Jochen Notholt (comp/lex) hat das Buch in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht (CR 11/2014, R. 124) besprochen. Über das positive Feedback und den gelobten Praxisbezug freuen wir uns sehr, haben wir beim Verfassen des Werks doch immer wieder darauf geachtet, dass das Buch die beim Aufbau und Betrieb entstehenden Rechtsfragen tatsächlich abbildet.

Auch die Mühe, den regulatorischen Rahmen für die unterschiedlichen Betreibermodelle aufzuzeigen, hat sich gelohnt. So führt Notholt hierzu aus:

Besonders bemerkenswert am Werk „WLAN und Recht“ der Autoren Thomas Sassenberg und Reto Mantz ist, dass die Autoren ihre Darstellung des Themas nicht auf den Aspekt der Haftung für Rechtsverletzungen Dritter beschränken. In der einleitenden technischen Einführung nehmen sie zunächst die wichtige Differenzierung der Betreibermodelle vor, welche in den folgenden rechtlichen Einschätzungen immer wieder bedeutsam wird. Im Anschluss findet man das wesentliche ,Alleinstellungsmerkmal“ des Buchs: Hier behandeln die Verfasser ausführlich die regulatorische Perspektive des WLAN-Betriebs. Diese ergibt sich daraus, dass der WLAN-Betreiber zumindest unter gewissen Umständen als Telekommunikationsanbieter gilt und damit verschiedene Anforderungen des TKG zu erfüllen hat. Dies betrifft insbesondere entgeltpflichtige, aber auch zur Absatzförderung (z.B. in Hotels und in der Gastronomie) betriebene Netze. Welche Anforderungen die Betreiber hier im Detail zu erfüllen haben, nimmt einen bedeutenden Teil des Buchs ein.“

Insofern vielen Dank für das Feedback von dieser Stelle. Auch weiterhin freuen wir uns über Rückmeldungen, Anmerkungen und Kritik zu unserem Buch.

Derzeit keine gesetzliche Regelung zur Störerhaftung, aber kleine TKG-Novelle

Die Bundesregierung hat Bedenken, dass der Oppositionsentwurf zur Regelung der Störerhaftung bei WLANs nicht hinreichend ausgewogen ist und die Interessen der Rechteinhaber nicht ausreichend berücksichtigt. Die Koalition will insofern zunächst den eigenen Gesetzesentwurf abwarten, womit eine Neuregelung im Rahmen der für 2015 anstehenden TKG-Novelle gemeint sein könnte. Ob, wann und in welchem Umfang es hier konkret zu einer Überarbeitung des nationalen Rechtsrahmens kommt, wird sicherlich auch von dem weiteren Entwicklungen rund um die Telecom Single Market Verordnung abhängen, welche ein wenig ins Stocken geraten ist, wenngleich sich Günther Oettinger weiter um den Digital Single Market bemüht. Umso erstaunlicher ist es, dass das Bundeswirtschaftsministerium noch in diesem Jahr eine Mini-Novelle des TKG auf den Weg bringen will. Diese soll sich ausschließlich mit dem sog. Routerzwang beschäftigen, nachdem dieser nicht in der Transparenzverordnung geregelt wird, und sicherstellen, dass Nutzerinnen und Nutzer die Möglichkeit der freien Routerwahl haben. Insoweit sollen klarstellende Regelungen ins FTEG und TKG aufgenommen werden.

Oppositionsgesetzesentwurf zur Reform von § 8 TMG: Haftungsfreistellung für Betreiber von WLANs

Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE haben einen Gesetzesentwurf mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes – Störerhaftung“ in den Bundestag eingebracht, der auf eine Reform der Haftungssituation für Betreiber von öffentlichen WLANs abzielt (BT-Drs. 18/3047).

Der Gesetzestext beruht auf dem vom Digitale Gesellschaft e.V. erarbeiteten Entwurf, den die Fraktion DIE LINKE bereits Ende 2012 in den Bundestag eingebracht hatte (BT-Drs. 17/11137; dazu Schmidt-Bens, CR 2012, 828). Dieser war mit den Stimmen der Koalition abgelehnt worden. U.a. ließen sich CDU-Politiker so ein, dass es dieser Änderung nicht bedurfte.

Wohl auf Drängen der SPD nahm die Große Koalition aber das Versprechen einer Neuregelung in den Koalitionsvertrag auf (s. dazu hier). Für August 2014 wurde dann ein Gesetzesentwurf angekündigt, der aber noch immer auf sich warten lässt.

Folgende Änderungen soll der Gesetzesentwurf herbeiführen:

Dem § 8 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).

(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.“

 

Der Gesetzestext ist wortlautidentisch mit dem in BT-Drs. 17/11137. Auch die Begründung ist in weiten Teilen identisch, insbesondere aber um neue Hinweise und Entwicklungen ergänzt.

Eine nähere Analyse finden Sie auf Offene Netze und Recht.

Analyse: Weltweiter Endkundenmarkt für WLAN-Geräte wird weiter zweistellig wachsen

Die Anzahl der privaten und öffentlichen WLANs wächst weiter. Praktisch täglich sind Neuigkeiten zu öffentlichen WLANs zu hören.

Dies wirkt sich auch auf die Zahlen der Hersteller von Endkundenprodukten für WLANs aus. Analysten der Firma Abi Research sagen dem weltweiten Markt für WLAN im Endkundenumfeld zweistellige Wachstumsraten voraus. An der Spitze stehen D-Link und Netgear.

Weltweit um immerhin um 11 Prozent soll der weltweite Markt für WLAN-Geräte im Endkundenumfeld in diesem Jahr um 11 Prozent wachsen. Als Grund nennt Abi Research die steigende Verbreitung von Breitbandinternet und Heimvernetzung.

Quelle: IT-Markt.ch

KG Berlin zur Anwendung der Haftungsprivilegierungen aus §§ 7 ff. TMG im Strafrecht

Das KG Berlin hat in einem Beschluss vom 25.08.2014 (4 Ws 71/14 – 141 AR 363/14) zum sachlichen Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierungen in §§ 7 ff. Telemediengesetz (TMG) Stellung genommen (s. dazu Buch, Rn. 212 ff. m.w.N.).

Dabei hat das KG Berlin noch einmal klargestellt, dass die Privilegierungen des TMG auch gegenüber Straftaten geltend, die Nutzer des Dienstes begehen. Im Fall vor dem KG Berlin ging es um die Haftung eines Host Providers nach § 10 TMG für die volksverhetzenden Inhalte seiner Nutzer. Die Ausführungen sind jedoch auch auf die für WLAN-Hotspots relevante Norm des § 8 TMG zu übertragen (eingehend zur Haftungsprivilegierung Buch, Rn. 209 ff.).

Nach der Auffassung des KG Berlin führen §§ 8-10 TMG für Straftaten der Nutzer von Diensten der Informationsgesellschaft dazu, dass der Betreiber nur in Haftung genommen werden kann, wenn er mindestens mit direktem Vorsatz (dolus directus 2. Grades, mit positiver Kenntnis von der Rechtsverletzung) gehandelt hat. Ein Eventualvorsatz (dolus eventualis) reicht hingegen nicht aus.

Eine kurze Analyse der Entscheidung finden Sie bei Offene Netze und Recht.