AG Charlottenburg bejaht Privilegierung nach § 8 TMG bei Freifunk-WLAN

Das Amtsgericht Charlottenburg hat mit Beschluss 17.12.2014 (Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO) die Haftung des Betreibers eines öffentlichen (Freifunk-)WLAN-Hotspots für die Handlungen seiner Nutzer abgelehnt (AG Charlottenburg, Beschl. v. 17.12.2014 – 217 C 121/14).

Damit ist es dem AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13 und Urt. v. 24.6.2014 – 25b C 924/13), das sich mit WLAN-Hotspots in vermieteten Ferienwohnungen befasst hatte, gefolgt. Eine ähnliche Auffassung hat kürzlich auch das LG München I, 18. 9. 2014 – 7 O 14719/12, GRUR Int. 2014, 1166) vertreten, aber dann die Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt (dazu Mantz/Sassenberg, MMR 2/2015, erscheint demnächst).

Die Rechtsprechung vollzieht offenbar langsam die absolut herrschende Auffassung in der Literatur nach, dass die Privilegierung des § 8 TMG auf WLANs Anwendung findet (dazu Sassenberg/Mantz, WLAN und Recht, 2014, Rn. 211 ff. m.w.N.).

Eine weitere Analyse finden Sie bei Offene Netze und Recht.

Beschluss des AG Charlottenburg im Volltext

Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots, NJW 2014, 3537 – erschienen

Im aktuellen Heft 49/2014 der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) ist nun unser Aufsatz „Rechtsfragen beim Betrieb von öffentlichen WLAN-Hotspots“ erschienen (NJW 2014, 3537-3543).

Der Beitrag befasst sich überblicksartig mit Fragen der Verantwortlichkeit für WLAN-Hotspots und regulatorischen Fragen.

Aus dem Beitrag:

Die Verbreitung von WLAN-Hotspots nimmt stetig zu. Gleichzeitig wird aber häufig die bestehende Rechtslage, namentlich Fragen der Verantwortlichkeit und der regulatorischen Pflichten, als Hemmnis für den Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots angesehen. Im Koalitionsvertrag der derzeitigen Bundesregierung ist festgehalten, dass eine Klarstellung zu den Haftungsregelungen für WLAN-Hotspots dringend geboten ist. Ein Entwurf hierfür wurde zunächst noch für August 2014 angekündigt, bisher von der Bundesregierung aber nicht vorgelegt. Zusätzlich diskutiert der europäische Gesetzgeber derzeit einen Verordnungsentwurf, der auch die Verbreitung von WLANs fördern soll. Dieser Beitrag geht überblicksartig auf den Aspekt der Verantwortlichkeit sowie die aus dem Telekommunikationsgesetz (TKG) resultierenden Fragestellungen ein und skizziert die aktuellen Entwicklungen.

I. Hintergrund

1. Regulatorische Anforderungen und Verantwort­lichkeit als Hemmnis?

Einheitlich wird davon ausgegangen, dass zumindest kurz- bis mittelfristig die Anzahl der öffentlichen WLAN-Hotspots weiter zunehmen wird. Grund hierfür ist insbesondere, dass die Mobilfunknetze derzeit nicht in der Lage sind, die entsprechenden Datenmengen aufzunehmen.  Daher sollen – unter dem Stichwort „data offloading“ diskutiert – öffentliche WLANs den Datenverkehr aufnehmen. Dies führt dazu, dass inzwischen in den meisten Hotels und Cafés WLAN-Hotspots zu finden sind und innerstädtische WLANs aufgebaut werden. Auch der Internetzugang in öffentlichen Verkehrsmitteln ist immer wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Verschiedene Netzbetreiber bieten zudem so genanntes WLAN-Sharing an, bei dem technisch der Teilnehmer (als Endkunde) Dritten nicht benötigte Übertragungskapazitäten zur Verfügung stellt und dafür im Gegenzug die Möglichkeit erhält, die weiteren Hotspots des Anbieters bzw. seiner Kunden zu nutzen.  Auch für den Sprachverkehr wird die Anbindung mittels WLAN, wenn auch noch zaghaft, genutzt.

Als Probleme beim Aufbau entsprechender Angebote werden meist Haftungsfragen auf der einen Seite und regulatorische Pflichten auf der anderen Seite angesehen. Dies ist auf Grund der Komplexität gut nachvollziehbar, letztendlich sind die aus beiden Aspekten resultierenden Anforderungen für den Betreiber aber handhabbar. Nichtsdestotrotz beabsichtigen der europäische wie der nationale Gesetzgeber die Förderung des Ausbaus von WLAN-Hotspots durch den Abbau von regulatorischen Hürden. Auf europäischer Ebene wird derzeit ein von der Kommission vorgelegter Vorschlag für eine Verordnung über Maßnahmen zum europäischen Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation und zur Verwirklichung des vernetzten Kontinents und zur Änderung verschiedener Richtlinien (Single Market-Verordnung) diskutiert, die wesentliche Regelungen für den Aufbau und Betrieb von WLAN-Hotspots vorsieht, indem unter anderem für „Nebenbei-Anbieter“ regulatorische Anforderungen abgebaut und das WLAN-Sharing erheblich vereinfacht werden sollen.  Auf nationaler Ebene wurde zunächst ein Gesetzentwurf zur Regelung der Haftungsfragen angekündigt, aber nicht veröffentlicht. Aus Regierungskreisen war zu hören, dass die Neuregelung wohl bis zur für 2015 angedachten Novelle des TKG zurückgestellt werden soll. …

OVG NRW: § 113 TKG enthält keine Verpflichtung von TK-Anbietern zur Erteilung von Auskunft „on the fly“ unter Rückgriff auf dyn. IP-Adressen

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 10.11.2014 (OVG NRW, Urt. v. 10.11.2014 – 13 A 1973/13) der Klage eines TK-Anbieters stattgegeben, der sich gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur zur Herausgabe von Daten über Anschlussinhaber während der laufenden Internetverbindung („on the fly“) gewehrt hatte. Dabei sollte die Auskunft über den Anschlussinhaber mittels der Zuordnung von dynamischen IP-Adressen erfolgen. Diese Anordnung hat das OVG für rechtswidrig erklärt und die Anordnung der Bundesnetzagentur aufgehoben.

Das OVG NRW stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die aktuelle Rechtsprechung des BVerfG und die dem folgenden Gesetzesänderungen im TKG: Das BVerfG hatte klargestellt, dass es bei der Auskunft über Anschlussinhaber an Fachbehörden grundsätzlich zweier Gesetze bedarf (BVerfG, Beschl. v. 24.1.2012 – 1 BvR 1299/05, NJW 2012, 1419 Rn. 123). Nach diesem sog. „Doppeltürenmodell“ ist auf der einen Seite im TKG die Befugnis des TK-Anbieters zu regeln, auf die Verkehrsdaten seiner Kunden zuzugreifen („erste Tür“), auf der anderen Seite ist für den Abruf durch die Fachbehörde eine fachgesetzliche Ermächtigung nötig („zweite Tür“) (s. dazu Buch, Rn. 187; Dalby, CR 2013, 361).

§ 113 TKG n.F. regelt nach der Auffassung des OVG NRW allein noch keine Verpflichtung zur Auskunft, sondern allein eine Übermittlungsbefugnis – also die „erste Tür“. Die umfassenden Ausführungen zu dieser Frage und zur Auslegung der verschiedenen Regelungen in § 113 TKG (s. S. 12-21 des Urteils) sind sehr lesenswert.

Es sei noch erwähnt, dass das OVG NRW die Anordnung der Bundesnetzagentur im Übrigen auch als unbestimmt angesehen und in der Anordnung die Ausübung fehlerhaften Ermessens erblickt hat.

Oppositionsgesetzesentwurf zur Reform von § 8 TMG: Haftungsfreistellung für Betreiber von WLANs

Die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE haben einen Gesetzesentwurf mit dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes – Störerhaftung“ in den Bundestag eingebracht, der auf eine Reform der Haftungssituation für Betreiber von öffentlichen WLANs abzielt (BT-Drs. 18/3047).

Der Gesetzestext beruht auf dem vom Digitale Gesellschaft e.V. erarbeiteten Entwurf, den die Fraktion DIE LINKE bereits Ende 2012 in den Bundestag eingebracht hatte (BT-Drs. 17/11137; dazu Schmidt-Bens, CR 2012, 828). Dieser war mit den Stimmen der Koalition abgelehnt worden. U.a. ließen sich CDU-Politiker so ein, dass es dieser Änderung nicht bedurfte.

Wohl auf Drängen der SPD nahm die Große Koalition aber das Versprechen einer Neuregelung in den Koalitionsvertrag auf (s. dazu hier). Für August 2014 wurde dann ein Gesetzesentwurf angekündigt, der aber noch immer auf sich warten lässt.

Folgende Änderungen soll der Gesetzesentwurf herbeiführen:

Dem § 8 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692) geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch gewerbliche und nichtgewerbliche Betreiber von Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke).

(4) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Ansprüche auf Unterlassung.“

 

Der Gesetzestext ist wortlautidentisch mit dem in BT-Drs. 17/11137. Auch die Begründung ist in weiten Teilen identisch, insbesondere aber um neue Hinweise und Entwicklungen ergänzt.

Eine nähere Analyse finden Sie auf Offene Netze und Recht.

Analyse: Weltweiter Endkundenmarkt für WLAN-Geräte wird weiter zweistellig wachsen

Die Anzahl der privaten und öffentlichen WLANs wächst weiter. Praktisch täglich sind Neuigkeiten zu öffentlichen WLANs zu hören.

Dies wirkt sich auch auf die Zahlen der Hersteller von Endkundenprodukten für WLANs aus. Analysten der Firma Abi Research sagen dem weltweiten Markt für WLAN im Endkundenumfeld zweistellige Wachstumsraten voraus. An der Spitze stehen D-Link und Netgear.

Weltweit um immerhin um 11 Prozent soll der weltweite Markt für WLAN-Geräte im Endkundenumfeld in diesem Jahr um 11 Prozent wachsen. Als Grund nennt Abi Research die steigende Verbreitung von Breitbandinternet und Heimvernetzung.

Quelle: IT-Markt.ch

KG Berlin zur Anwendung der Haftungsprivilegierungen aus §§ 7 ff. TMG im Strafrecht

Das KG Berlin hat in einem Beschluss vom 25.08.2014 (4 Ws 71/14 – 141 AR 363/14) zum sachlichen Anwendungsbereich der Haftungsprivilegierungen in §§ 7 ff. Telemediengesetz (TMG) Stellung genommen (s. dazu Buch, Rn. 212 ff. m.w.N.).

Dabei hat das KG Berlin noch einmal klargestellt, dass die Privilegierungen des TMG auch gegenüber Straftaten geltend, die Nutzer des Dienstes begehen. Im Fall vor dem KG Berlin ging es um die Haftung eines Host Providers nach § 10 TMG für die volksverhetzenden Inhalte seiner Nutzer. Die Ausführungen sind jedoch auch auf die für WLAN-Hotspots relevante Norm des § 8 TMG zu übertragen (eingehend zur Haftungsprivilegierung Buch, Rn. 209 ff.).

Nach der Auffassung des KG Berlin führen §§ 8-10 TMG für Straftaten der Nutzer von Diensten der Informationsgesellschaft dazu, dass der Betreiber nur in Haftung genommen werden kann, wenn er mindestens mit direktem Vorsatz (dolus directus 2. Grades, mit positiver Kenntnis von der Rechtsverletzung) gehandelt hat. Ein Eventualvorsatz (dolus eventualis) reicht hingegen nicht aus.

Eine kurze Analyse der Entscheidung finden Sie bei Offene Netze und Recht.

LG München I legt Fragen zur Haftung bei gewerblichen WLANs dem EuGH zur Entscheidung vor

Mit Beschluss vom 18.9.2014 hat das LG München I mittels Vorlagebeschluss dem EuGH verschiedene Fragen zur Haftung des Betreibers eines gewerblichen WLANs dem EuGH vorgelegt (LG München I, Beschluss vom 18.09.2014 – 7 O 14719/12; Volltext hier). Grund hierfür ist, dass die in Rede stehenden Haftungsprivilegierungen in §§ 8-10 TMG (Telemediengesetz) auf Art. 12-15 der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG beruhen. Wenn es also Auslegungsprobleme gibt, die auch die zu Grunde liegende Richtlinie betreffen, kann bzw. muss der EuGH über die Auslegung entscheiden.

Insgesamt soll der EuGH im Verfahren nach Art. 267 AEUV neun Fragen beantworten (zu den Fragen s. Volltext hier). Die Fragen betreffen allerdings bei Weitem nicht nur die Haftung für WLANs. Die Antworten des EuGH könnten vielmehr auch die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Störerhaftung im Internet generell beeinflussen.

Im Kern des Vorlagebeschlusses steht allerdings die Auslegung der Haftungsprivilegierung in § 8 TMG (dazu Buch Rn. 209 ff.). Auf der einen Seite möchte das LG München I vom EuGH wissen, welche Voraussetzungen generell vorliegen müssen, damit sich ein Betreiber eines gewerblichen WLANs auf die Privilegierung berufen kann (insb. Fragen 1-3). Der nächste Komplex (Fragen 4-6) betrifft den Umfang der Privilegierung: Das LG München I möchte wissen, ob die Privilegierung auch Unterlassungsansprüche umfasst (Frage 4), was der BGH in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat.

Letztlich geht es um die Frage der sog. Prüfungs- und Überwachungspflichten (Fragen 7-9). Das LG München I sieht die mit dem Betrieb eines offenen WLANs einhergehende Anonymität als gefährlich an (s. zum Internet als Gefahrenquelle Mantz, JurPC 95/2010) und fragt, ob vom Betreiber eines offenen WLANs überhaupt Maßnahmen verlangt werden können – und welche.

Das Verfahren hat eine hohe Bedeutung für die zukünftige Bewertung der mit dem Betrieb eines WLANs einhergehenden Rechtsfragen. Insofern ist eine Klarstellung durch den EuGH zu begrüßen. Mit einer Entscheidung wird allerdings frühestens Ende 2015 zu rechnen sein. Unklar ist, ob der deutsche Gesetzgeber vor diesem Hintergrund noch eine Neuregelung anstreben wird. Wir werden hier weiter über den Gang des Verfahrens berichten

S. zum Vorlagebeschluss des LG München I auch

Video des Vortrages „Betrieb eines öffentlichen WLANs: Der „unbeschränkte“ Internet-Zugang als Vertragsinhalt?“ online

Wie bereits hier im Blog angekündigt, haben wir auf der Herbstakademie der Deutschen Stiftung für Recht und Informatik 2014 in Mainz einen Vortrag mit dem Titel „Betrieb eines öffentlichen WLANs: Der ‚unbeschränkte‘ Internet-Zugang als Vertragsinhalt?“ gehalten der die Frage adressiert, inwieweit es für Anbieter von WLAN-Hotspots zulässig ist, nur einen Teil der über einen Internetzugang verfügbaren Dienste anzubieten.

Während des Videos ist eine Aufzeichnung der Vortrages gemacht worden. Diese Aufzeichnung ist jetzt online verfügbar.

 

Die Beschlüsse des 70. Deutschen Juristentags zu WLANs, Websperren und Warnhinweisen

Der 70. Deutsche Juristentag fand dieses Jahr vom 16.-19.9.2014 in Hannover statt. Im Rahmen der Abteilung Urheberrecht wurde u.a. über technische Entwicklungen und deren Folgen für das Urheberrecht diskutiert. Die einzelnen Abteilungen des Deutschen Juristentags haben dabei wieder Vorschläge diskutiert, Empfehlungen abgegeben und Anstöße für gesetzgeberisches Handeln geliefert.

In diesem Jahr wurde dabei auch die Haftung bei WLANs adressiert, außerdem, ob Access Provider zur Einrichtung von Websperren oder dem Versand von Warnhinweisen verpflichtet werden können sollen.

Unter dem Punkt Haftung von Intermediären findet sich u.a. der folgende Beschluss zu WLANs:

22. Bei Bereitstellung eines öffentlichen W-LAN-Zugangs sollten nur eng begrenzte Schutzpflichten bestehen. angenommen 34:5:6

Unter dem Punkt Rechtsdurchsetzung wiederum finden sich u.a. die nachfolgenden Beschlüsse mit potentiellen Auswirkungen für die Betreiber von WLANs:

25. Zugangsvermittler sollten auf Anforderung eines Rechteinhabers verpflichtet sein, einen standardisierten Warnhinweis per E-Mail an Nutzer zu versenden, die das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte verletzt haben. Erst wenn ein solcher Warnhinweis ergangen ist, besteht gegenüber Privatpersonen, die erstmals ein geschütztes Recht verletzen, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Abmahnung. angenommen 30:8:7
26. Es sollte eine gesetzliche Grundlage für richterliche Verfügungen geschaffen werden, mit denen Zugangsvermittlern unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit konkrete Maßnahmen zur Sperrung einer Website mit ganz oder vorwiegend rechtsverletzenden Inhalten aufgegeben werden können. angenommen 37:7:1

12.9.2014, 16h: Vortrag DSRI-Herbstakademie, Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots

Wie bereits angekündigt, werden wir auf der 15. DSRI-Herbstakademie an der Universität Mainz unter dem Titel „BIG DATA & Co – Neue Herausforderungen für das Informationsrecht“ einen Vortrag mit dem Titel „Die Zulässigkeit der „Einschränkung“ des Internetzugangs am Beispiel von WLAN-Hotspots“ halten. Als Termin steht nun der Freitag, 12.9.2014, 16:00h, im Panel 2B „Internetrecht“ unter Moderation von Frau RAin Kathrin Schürmann fest. Wir laden alle Teilnehmer herzlich ein, sich mit uns der vertraglichen Seite von Einschränkungen bei Internetzugängen zu widmen.

 

Abstract des Vortrages

Der Vortrag und die Zusammenfassung im Tagungsband beschäftigen sich mit der Frage, inwieweit es zulässig ist, nur einen Teil der über einen Internetzugang verfügbaren Dienste anzubieten. Kann der Nutzer per se davon ausgehen, dass er auch File-Sharing-Dienste nutzen, E-Mails versenden und seinen VPN-Client einsetzen kann? Oder reicht es aus, wenn lediglich das Surfen im Internet ermöglicht wird?

Die Darstellung der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Rechtsfragen erfolgt beispielhaft anhand von WLAN-Hotspots. Gerade Anbieter von entgeltfreien WLAN-Angeboten haben ein möglicherweise berechtigtes Interesse daran, sowohl das Haftungsrisiko als auch das Datenvolumen zu beschränken bzw. überschaubar zu halten. In der Praxis gehen die Anbieter daher dazu über, dass die für File-Sharing, Voice-over-IP und/oder zum Versand von E-Mails genutzten Ports gesperrt werden. Denkbar ist aber auch, dass das Angebot auf das bloße Surfen im Internet beschränkt wird.

Kern des Vortrags ist die Frage, wie ein Internetzugang zivilrechtlich zu behandeln ist, wenn nicht alle Dienste zur Verfügung stehen. Es wird dargestellt, welche Leistungen ein Internetzugang umfassen muss, ob die Leistungen der AGB-Kontrolle unterliegen und welche Anforderungen an die Transparenz einzuhalten sind. Dabei wird zunächst kurz auf die angedachten Regelungen zur Netzneutralität eingegangen. Insbesondere wird die in Art. 23 Abs. 1 Single Market Verordnung-E vorgesehene Regelung vorgestellt.[1] Zusätzlich wird aufgezeigt, welche vertraglichen Informationspflichten der Betreiber eines WLAN-Hotspots nach § 43a TKG erfüllen muss.

[1] COM (2013) 627 final.

 

 

Bild: Sinistra Ecologia LibertàCC BY 2.0