AG Hamburg, Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13: Keine Haftung für Verletzungen durch Nutzer eines Hotel-WLANs

Das AG Hamburg (Urt. v. 10.6.2014 – 25b C 431/13, Volltext) hat kürzlich zur Haftung bei Betrieb eines WLANs in einem Hotel Stellung genommen, und dabei eine Haftung als Täter oder Teilnehmer unter Verweis auf § 8 TMG abgelehnt, und ferner auch eine Störerhaftung wegen angeblich unterlassener zumutbarer Prüfungs- und Überwachungspflichten verneint.

Damit ist es das wohl erste Gericht, das im Zusammenhang mit einem WLAN auf die Privilegierung des § 8 TMG eingeht. U.a. das LG Frankfurt hatte dies bisher versäumt. Die im Urteil des AG Hamburg angesprochenen Rechtsfragen finden sich im Buch jeweils mit weiteren Nachweisen unter Rn. 216, 217 und 227 ff.).

Eine Analyse des Urteils finden Sie im Blog Offene Netze und Recht.